Amtsblatt 1891/50 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 17. Dezember 1891

der k. k. Neztrkshauplmannfchafl 8leyr. Ur. 30. Steyr» am 17. December 1891. Z. 13.543. Einladung zur Prünumeration auf das Amtsblatt der k. k. Ürjirks- hauptmanuschaft Steyr für das 3ahr !892. Mit 1. Jänner 1892 beginnt der IX. Jahrgang des gedruckten Amtsblattes, welches wöchentlich einmal, und zwar jenen Donnerstag erscheint. Dasselbe enthält die Verlautbarung geeigneter Zuschriften an die hochwürdigen Pfarrämter, allgemeine Erlässe an die Gemeindevorstehungen, OrtSschulräthe und Schulleitungen, Kundmachungen wich ­ tiger, das öffentliche Interesse betreffender Verordnungen und Jnstructionen und Ausforschungen. Außerdem können in das Amtsblatt auch Kund ­ machungen anderer Behörden, sowie Inserate ausgenommen werden, soweit sie das öffentliche Interesse berühren. Der Pränumerationspreis für das Amtsblatt beträgt ganzjährig 2 fl. SO kr., für einzelne Nummern L 5 kr. Die Expedition dieses Blattes erfolgt seitens der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr. Ich lade zur Betheiligung ein und ersuche die Pränu- merationSbeträge bis 15. Jänner 1892 hieher einzusenden. Steyr, am 2. December 1891. Z. 14.055 Un alle OemlMile-AoHckMgm mit Ausnahme von Uenhofen, betreffend die Kurtage des Ausweise» über die Stellung«,»«» lagen pro 1891. Dieselben werden aufgesordert, diesen Ausweis nach Muster 39 zu § 154, 1 lit. o der Wehrvorschriften l. Th., bis längstens 1. Jänner 1892 hieher vorzulegen. Steyr, am 13. December 1891. Z. 14.057. Nil sämmtlicke Oememlle-AorftckMgm. Mit Bezug auf den ß 2 des Gesetzes vom 23. Novem ­ ber 1883, G. und V.-Bl. Nr. 27, betreffend die Verwendung von Privathengsten zum Beschälen, werden die Gemeinde- Vorstehungen aufgefordert, unverzüglich in ortsüblicher Weise zu verlautbaren, dass die Anmeldungen von Privat ­ hengsten zur Köhrung für die Deckperiode 1892 bis längstens 31. December l. I. hieramts schriftlich oder mündlich zu erstatten sind. Die Anmeldung hat den Vor- und Zunamen, dann den Wohnsitz des Anmeldenden, ferner die Angabe der Abstammung, des Alters und der Farbe, gleichwie den Standort des Hengstes zu enthalten. Steyr, am l3. December 1891. Z. 13.645. Nil jene Oemmltle WrstckMgen in welchen eine nach dem Kranken -- Bersicherungs- Gesetze eingerichtete Krankenkasse ihren Sitz hat. Laut des Erlasses oes hoben k. k. Ministeriums des Innern vom 1. Oktober 1891, Z 25-045, ex 1891, besteht die Absicht, das gegenwärtig für die nach dem Kranken- Versicherungs ' Gesetze eingerichteten Krankenkassen mit dem Ministerial-Erlasse vom 13. Jänner d. I., Z. 413, vor ­ geschriebene Formular II der Krankheilsstatistik, beziehungs ­ weise das in demselben vorgeschriebene Krankheitsschema in der Richtung auszugestalten, dass in dem letzteren die unter der Arbeiterbevölkerung vorkommenden, mit der Beschäftigungs ­ art zusammenhängenden KrankheitSsormen (Berufskrankheiten) eine größere Berücksichtigung finden. Nachdem zu diesem Behufe die Sammlung von Materiale zum Zwecke dieser Reform erforderlich erscheint, werden die betreffenden Gemeinde - Borstehungeu zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 24. No ­ vember 1891, Z. 14.876/1, eingeladen, die Aeußerungen und eventuellen Vorschläge der leitenden Kassenärzte der „bedeutendsten" nach dem Kranken - Versicherung« - Gesetze eingerichteten Krankenkassen in der angedeuteten Richtung einzuholen und denselben zu dieiem Zwecke die nachfolgenden, die Tendenz der angestrebten Resorm erläuternden Bemer ­ kungen zugänglich zu machen: „Die Gesichtspunkte, von welchen bei Erstattung der ärztlichen Gutachten, betreffend die Ausgestaltung des MorbilitätSscheines in Formular II,

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