Amtsblatt 1891/49 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Dezember 1891

2 Zufolge ErlasseS der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 28. v. M., Z. 17.721/V, wird hieraus mit dem Be ­ deuten aufmerksam gemacht, dass im Falle der Beanstandung dieses Haarfärbemittels hierorts die Anzeige zu erstatten sein wird. Steyr, am 6. December 1891. Z. 13.680. An sämmtliche Gemeinde - Dorstehungen. Nachstehend wird den Gemeinde-Vorstebunaen infolge hohen Stalthalterei-Erlasses vom 1. d. M-, Z 17 770/IV, die Kundmachung der k. k. ». ö. Sia.thallrrn vom 25. Novem ­ ber 1891, Z. 72.318, in B ir-ff der Erzherzogin Gisela- Stiftung zur Verlautbarung m^gethelll. Steyr, am 7. December 189 i. Z 72 318. Kundmachung. Aus den Von einem Ungenannten onlässlich der Ver ­ mählung Ihrer k. und k. Hoheit der durchlauchtigsten Frau Erzherzogin Gisela und Seiner königlichen Hoheit dem Prinzen Leopold von Baiern gegründeten Stiftung ist eine Ausstattung im Betrage von siebenhundert (700) Gulden ö. W. zu vergeben. Auf diese Ausstattung haben Anspruch im Brautstande befindliche, mittellose und würdige Töchter oder Waisen von Beamten, welche einem, dem k. k. Ministerium des Innern unterstehenden Dienstzweige angehbren, oder bis zu ihrem Ableben, oder bis zu ihrer Pensionierung angehört haben. Diese Ausstattung wird am 20. April 1892 verliehen, jedoch erst nach eingegangenem Ehebündnisse flüssig gemacht, wozu dem betheilten Mädchen die Frist bis EndeOctober 1892 offenstebt. Sollte sich eine Competentin vor der Verleihung ver ­ ehelichen, so wird diese der verliehenen Ausstattung verlustig. Die Gesuche find mit dem Taufscheine, Sitten- und MittellosigkeitSzeugmsse, sowie mit dem Nachweise über die bereits stattgehabte Verlobung endlich mit dem Nachweise, dass der Vater der Bewerberin in einem der ovigen Dienst ­ zweige dient oder gedient hat, zu belegen und bis längstens 10. Jänner 1892 bei der k. k. niederösterreichischen Statt ­ halterei in Wien zu überreichen. Sokerne über die bereits stattgehabte Verlobung kein anderer Nachweis erbracht werden kaun, ist mindestens Name und Charakter der Bräutigams anzugeben. Uon der h. k. niederösterreichifchen Statthalterei Wien, am 25. November 1891. Z. 13.649. An sämmtlicke Oemeinste-Vorsteknngen Mit k. k. Omilarmerie-Pasten-CommMllm. Mit Bezug auf die Kundmachung der h. k. k. Statt- halterer vom 15. Oktober 1891, Z. 15.027 — 15.091/1, Amtsblatt Nr. 43, ist die nachstehende und bereit- hinaus ­ gelangte Kundmachung in der ortsüblichen Weise zu ver- lautbaren. Steyr, am 5. December 1891. Z 17847/l Kundmachung mit welcher die Maßnahmen in dem verseucht erklärte« Landstrich der Gerichtsbezirkr Vöcklabruck, Fraukenmarkt und Mondfre aufgehoben werden. Nachdem dre Maul- und Klauenseuche in vielen Ge ­ meinden der Gericktsbezirke Vöcklabruck. Frankenmarkl und Mondsee des politischen Bezirkes Vöcklabruck erloschen ist und in den noch übrigen verseuchten Gemeinden das Er ­ löschen dieser Seuche in Bälde gewärligt werden kann, so werden die mit der hierämtl. Kundmachung vom 15. Octo- ber l. I., Z. 15.027 und 15.091/1, verfügten Maßnahmen, mit welchen der Umfang der bezeichneten Gerichtsbezirke als verseuchter Landstrich erklärt wurde, ausgehoben. Demgemäß wird der V-rkehr mit Rindern, Schaken, Ziegen und Schweinen aus diesem Landstriche heraus und in denselben hinein, ferner die Abhaltung der Viehmärkte und Viehschauen für den ganzen Umfang dieser Gerickts- bezirke wieder gestattet. Durch diese Verfügung bleiben jedoch die von Seite der k. k. Bezirkshauplmannschast Vöcklabruck getroffenen An ­ ordnungen in den einzelnen Seuchenorten unberührt. Dies wird hienut mit dem Bemerken verlautlart, dass diese Verfügungen mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit treten. Von der h. k. oderösterreichischr» Statthafterer Linz, am 2. December 1891. Der k. k. Statthalter: Puthon. Z. 13.650. An sämmttiike Gememste-AorstckMgm Mit k. k. Genstarmme-Posten-Commansten. Mit Bezug auf die Kundmachung der hohen k. k. Statt ­ halterei vom II. Oktober 1891, Z. 14.899 und I5.026/I., ist die nachstehende und bereits hinausgelangte Kundmachung in der ortsüblichen Weise zu verlautbaren. Z. 17.6S1/I. Kundmachung. Die k. k. Landesregierung in Salzburg bat mit Kund ­ machung vom 25. November l. I, Z. 10.810, aus Grund deS günstigen Standes, welchen die Maul- und Klauenseuche nunmehr im Gasteiner Thal erlangt hat, die über den Gerichtsbezirk Gastein des politischen Bezirkes St. Johann verfügten Sperrmaßregeln vom 1. December l. I. ab wieder ausgehoben. Dies wird unter Bezugnahme aus die hierämtliche Kundmachung vom 11. Oktober l. I-, Z. 14.899 — 1 5.026/1, mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass die Untersagung der Einsuhr von Klauenthieren nach Ober- Oesterreich bezüglich des Gerichtsbezirkes Gastein aufgehoben, dagegen bezüglich der übrigen verseuchten Landstriche der politischen Bezirke Salzburg Stadt und Umgebung, Sankt Johann und Zell am See des Herzogthums Salzburg bis aus weiteres aufrecht erhalten wird. Von der k. k. oberösterreichischen Stalthalterei. Linz, den I. December 1891. Der k. k. Statthalter: Puthon. Steyr, am 5. December 1891.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2