Amtsblatt 1891/45 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. November 1891

Z. 12.343. Rn sämnMikk GkMMlle-AorWMgeiL Mck k. K. Genklartttme-Mosten-Commallllell. Zufolge Note der k. k. Bezirkshauplmannschast Siezen vom 29. October 1891, Z. 12.349, ist die Abhaltung des Viehmarktes in Altenmarkt am 14. November l. I. behördlich untersagt. Steyr, am 5. November 1891. Z. 12.608. Un alle Gemeinde NorMungm Mll k. k. Omllarmme-Maßen-CommMcken. Mit Rücksicht auf den günstigeren Stand der Maul- und Klauenseuche m den einzelnen Orten der Gertchtsbezirke Weyer und Sleyr eröffne ich hiermit den Gemeinde - Vor- stehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden, dass die mit hieramtl. Kundmachung vom 23. September 1891, Z. 10.811 (Amtsblatt Nr. 38), verhängte Ortssperre, bezw. Gcmeindesperre für sämmtliche verseuchten Ortschaften mit heutigem Tage wieder aufgehoben und somit der Gebrauch von Ochsen zu Fuhren jeglicher Art aus seuchen freien Gehöften und in solche, woselbst die Thiere bereits vollkommen genesen sind, auch außerhalb der Orts-, bezw. Gemeindegemalkung gestaltet ist. Hievei muis ich Wohl bemerken, dass die Benützung von Rindern der Bauern von tun Gemeinden des Bezirkes Weher zu land ­ wirtschaftlichen Fuhren aus dem verseucht erklärten Ge ­ richtsbezirk Weher hinaus nur nach vorausgegangenem Ansuchen bewilliget werden kann, und dass der Austrieb Von Schlachtthieren aus dem Bezirke Weher auf Grund des Erlasses der hohen k. k. Statthalrerei vom 19. Oc ­ tober 1891, Z. 15.122/1, zur besseren Approvisionierung der Llast Sleyr nach vorauegegangeaer sachverständiger Beschau durch den Vlebbeschauer und mil Deckung eines ordnungs ­ gemäß ausgestellten Biehpasses aus seuchenfreien Orten von Fall zu Fall hieramts bewilliget wird. Sleyr, am 10. November 1891. Z. 12.511. An sämmtliche Gemeinde - Dorstehungeu und k.K.Gendarmerie-Vosten Gommanden. Unter Bezugnahme des hohen k. k. Statthalterei-Er- laffes vom 25. September 1891. Z 13.884 — 14.091/1, ist die nachstehende und zugleich hinausgelangende Kundmachung in der ausgedehntesten Weise sofort zu verlautbaren. Hiebei werden die Gemeinde-Vvrstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Commanden des Gerichisbezirkes Weher zur Dar- nachachtung in die Kenntnis gesetzt, dass die Einfuhr von Rindern in oen verseucht erklärten Landstrich Weher vor Aushebung des Einlriebsverbvles noch nicht erlaubt ist. Steyr, am 10. November 1891. Z 15889 I Kundmachung betreffend die theilweise Abänderung des Verbotes der Vieh- einfuhr aus Steiermark. Mit Rücksicht auf den günstigeren Stand der Maul- und Klauenseuche in einzelnen politischen Bezirken Steier- marks findet die k. k. oberösterreichifche Statthalterei in weiterer Abänderung der hieränulichen Kundmachung vom 7. September 1891, Z. 13.224, und vom 25. September l. I-, Z. 13.884 — 14-091/1, betreffend das Verbot der Vieheinsuhr aus Steiermark Folgendes zu verfügen: Das Verbot der Einsuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus Steiermark nach Oberösterreich wird auf die gegenwärtig nach stärker verseuchten politischen Bezirke Steier- Marks Cilli, Graz (Umgebung), Judenburg, Deutschlands ­ berg, Leibnitz, Marburg, Rann, Windischgraz und die Stadt ­ gebiete Graz, Cilli und Marburg beschränkt. Aus den seuchenfreien Gemeinden der übrigen Bezirke Steiermarks wird im Jmereffe der Landwirtschaft die Vieh ­ einfuhr jedoch nur im Eisenbahnverkehr und unter folgenden Bedingungen gestattet: Die Provenienz der einzuführenden Thiere ist durch genau ausgefertigte Viehpäffe der Ursprungsorte nachzuweisen. In der Aufgabestation sind dieselben vor dem Ver ­ laden einer tierärztlichen Beschau zu unterziehen und ist jede Zu- oder Abladung während des Rollens der Wagen zu Unterlasten. Die Ausladung darf nur unter Intervention des Amtsthierarztes erfolgen und sind die Thiere erst dann zum freien Verkehr zuzulasten, wenn bezüglich der Provenienz und des Gesundheitszustandes derselben keine Bedenken ob ­ walten. Der betreffende Amtsthierarzt ist rechtzeitig von dem Einlangen des Viehtransportes durch die Partei zu ver ­ ständigen. Die erwachsenden Kosten hat die Partei zu bestreiten. Der Bieheinlrieb auf dem Landwege aus Steiermark bleibt untersagt. Diese Anordnungen, deren Ueberlretung nach dem Gesetze vom 24. Mm 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, geahndet würde, treten mil dem Tage der Veröffenllichung in der „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit. Linz, den 6. November 1891. Der k. k. Statthalter: Puthon. Steyr, am 10. November 1891. Z. 1469/B.-Sch.-N. Rn sänuMiüe OrtMulrMe. Laut des Erlasses vom 13. Juli d. I., Z. 12 650, fand das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht auf Antrag der k. k. statistischen Centralcommistion für das Jahr 1890 eine statistische Erhebung des Aufwandes der öffentlichen Unterrichts - Anstalten anzuordnen. Zusolge Erlasses des hohen k. k. oberösterr. Landes- schulralhes vom 20. Oclcber l. I., Z. 3226, wird diese Erhebung im Schulbezirke Steyr die öffentlichen allge ­ meinen Volksschulen umfassen und hat das hohe Ministerium verschiedene, den Verhältnissen der einzelnen Königreiche und Länder, soweit es die zu wahrende Einheit der Erhebung gestattet, angepasste Formularien bestimmt. Zum Zwecke der Durchführung der Erhebung nach dem Stande am Schlüsse des Kalenderjahres 1890 erhalten die OrtSschulräthe gleichzeitig daS ErhedungS - Formular In. mit dem Auslrage, dasselbe bezüglich ihrer Schul gemeinde unter genauer Beachtung der in der ebenfalls hinausgelangenden Beilage ö enthaltenen Normen, welche den zur Ausfüllung des Formulares berufenen Organen als Richtschnur zu dienen haben, derart auszufüllen, dass, falls mehrere Schulen in Einer Schulgemeinde (mit Einem OrtSschulräthe) bestehen, die Gebarung derselben zusammen in der Nachweisung auf- zunehinen ist.

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