Amtsblatt 1891/45 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. November 1891
Amt8-KOtatt der K. k. Rezirkshnuptmmmschaft 8liM. Ur. 45. Steyr, am 12. November 1891. Z. 148/eru68. ^e. k. u. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 29. October l. I. dem Bürgermeister in Bad Hall, Postmeister Josef Baumgartner, in Anerkennung seines oieljährigen, gemeinnützigen Wirkens das goldene Verdienstkreuz mit der Krone allergnädigst zu verleihen geruht. Z. 144/?rue8. Der k. k. Forstinspections - Kommissär Herr Peregrin Stelzt wurde in gleicher Eigenschaft nach Linz versetzt und hiefür der k. k. Forstinspections - Adjunct Herr Alexander Pjetschka der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr zur Dienstleistung zugewiesen. Z. 12.471. Ali sämmtliche Hemeinde - Dorsteßungen und an die hochwürdigen Pfarrämter. In Gemäßheit des tz 8 der Landsturm-Verordnung vom 6. Juni 1886, R. G.-BI. Nr. 90, abgeändert und ergänzt im N.-G.-Bi. Nr. 193 ox 1889, wird die Ver zeichnung der im Jahre 1892 in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge angeordnet. Zu diesem Bebuse wird den hvchwürdigen Psarrämiern und den Malrikensührern in Erinnerung gebracht, dass tue nach Muster Beilage I a der citierten bohen Muusterial- Verordnung zu verlassenden Auszüge aus den Tauf- und Geburts-Registern olle in der Gemeinde geborenen Personen männlichen Geschlechtes, welche :m Jahre 1892 das 19. Le bensjahr vollenden, beztebuiigswkbe vollendet haben würden (somit alle im Kalenderjahre 1873 geborenen Jünglinge), zu umfassen haben und, falls dies nicht bereits geschehen sein sollte, nunmehr längstens bis 20. November 1891 an die betreffenden Gemeinde - Vorstehungen zu übergeben sind. Der allsällige Todestag der in dem Malriken-Auszuge verzeichneten Personen — soweit dies aus Grund der von den Malrikensührern geführten Sterberegister geschehen kann — ist in Rubrik 4 dieses Auszuges einzutragen. Die Gemeinde-Vorstehungen haben sosort nach Ein- langcn dieser Matrikenauszüge in eben derselben Weise, wie dies in den U 2ü, 26 und 28 der Wehrvorschristen I. Tveil hinsichtlich der stellungspflichtigen Jünglinge vor geschrieben ist, die nöthigen Nachforschungen nach den zu ständigen, nichlzuständigen und gänzlich unbekannten Land- sturmpflichiigen zu pflegen und sodann aus Grund der Matrikenauszüge und duser Erhebungen drei abgesonderte Verzeichnisse nach Muster VI, VII und VIII der Wehr- Vorschristen in je einem Pare zu verlassen und diese Verzeichnisse mn allen Behelfen (welche die Aufnahme oder Auslastung eines Landsturmpflichtigen rechtfertigen, somit der Matriken-Auszüqe, Tun- und Todtemcheine und aller Korrespondenzen) bis längstens I. December 1891 anher vorzulegen. Es wird erinnert, dass eine Meldepflicht sür die ins landsturm.flichtige Aller tretenden Jünglinge derzeit nicht besteht, und dass B e l r e i u n g s g e s u ch e bei der Ver zeichnung der Landsturmpflichtigen nicht in Betracht kommen. Bet den zu verwendenden Drucksorten sind die Aus- schristen sinngemäß in der Art richtig zu stellen, dass statt „Stellungspflichtigen" immer „Landsturmpflichtigen" zu letzen ist, während die Rubriken, welche die „Anmeldung" der Stellungspflichliaen betreffen, leer zu lassen sind. Im glei "en Termine sind gemäß Punkt 62 lit. und 63 lox. vit. die auf den unumgänglichsten Bedarl zu beschränkenden Anträge aus Enihebunq vom Landsturm- dienste nach Muster Beilage 12 zu erstatten, wobei die Entbebungs-Certificale der im Genusse dieser Begünstigung Stehenden zuc Verlängerung mit vorzulegen und im Ver zeichnisse, Muster Beilage 12, ersichtlich zu machen sind. Die Verzeichnisse der sür besondere Dienstleistungen gewidmeten Landsturmpfl'chtigen nach Punkt 131 lox. oit. und zwar die nach Berufsclassen getrennten Nommativ- Verzeichniffe der graduierten Aerzte, diplomierten Wundärzte, diplomierten Pharmaceuten, diplomierten Thierärzte, der Curschmiede und Civil - Ingenieure nach Muster Beilage 23 der übrigen Landsturmpflichtigen mittelst Summarnachweisung nach Muster, Beilage 24, sind bis 6. Jänner 1892 anher vorzulegen. Zugleich wird bemerkt, dass diese Ver zeichnisse auf dem I. Jänner k. I. zu basieren und alle 24 landsturmpflichtigen Altersklassen zu umfassen haben. Die Formularien hiezu sind im Amtsblatte Nr. 36 ox 1888 publiciert und ist die Verwendung älterer derlei Drucksorten nicht zulässig. Die gegebenen Termine sind strengstens einzuhalten. Steyr, am 5. November 1891.
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