Amtsblatt 1891/44 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 5. November 1891
2 1. In Rubrik 1 ist der Name d s Anmelders (Mieters oder Vermieters) anzugeben. 3. In Rubrik 2 ist der Gegenstand des Betriebes (Dresch- oder Futterschneidmaschine), u. zw. ob als Besitzer, Vermieter oder Mieter anzugeben. 3. In Rubrik 4 ist die Zahl der beigestellten Hilfs arbeiter, die mit dem Zu- und Wegräumen beschäftigten Personen eingerechnet, anzugeben. Erfahrungsgemäß werden bei gewöhnlichem Betriebe einer Dampsdreschmaschine außer dem vom Vermieter der Maschine beigestellten 2 bis 3 Per sonen (Heizer, Maschinist) vom Mieter, resp. Benutzer (Mieter) derselben 12 — 20 Personen beigestillt, welche alle der Ver sicherungspflicht unterliegen. Niedrigeren Angaben kann, soserne dies nicht stichhältig begründet wird, kein Glaube betgemessen werden. 4. In Rubrik 5 ist die ungesähre Anzahl der Tage, respective Stunden der Verwendung dieser Maschine in einem Jahre anzugeben. 5. Da die vom Mieter beigestellten Hilfskräste regel mäßig nur Verrichtungen der einfachsten Art (Zu- und Wegräumen des Getreides, Futters, Strohes u. s. w.) zu besorgen haben, und daher als Taglöhner der niedrigsten Lohncalegorie zu betrachten sind, könnte die Ausfüllung der Rubrik 6 unterbleiben und statt dessen in Rubrik 7 den Taglohn der Hilfsarbeiter und zwar getrennt der Lohn und der Geldeswert der allfällig verabreichten täglichen Ver pflegung angegeben werden. 6. In Rubrik 8 ist anzugeben, ob die angemeldete Maschine mit Dampf-, Wasserkraft oder mit Thiergöpel betrieben wird. 7. In Rubrik 11 ist der Zeitpunkt des Betriebs beginnes anzugeben (d. h., ob die Maschine schon im Jahre 1889 oder 1890 oder schon in früheren Jahren benützt wurde, oder erst im Jahre 189l verwendet werden wird). 8. Am Schlüsse ist die genaue Adresse des Anmel ders unter seiner eigenhändigen Fertigung ersichtlich zu machen, wobei der Name leserlich zu schreiben wäre. Die Bemessung und Erhebung der Beiträge erfolgt bei den landwirtschaftlichen Betrieben ganzjährig u. zw. wie im Vorjahre, gemeinbeweise, falls die einzelnen G^meinde- Vorstehungen und B tnebsunternehmer mit diesem abge kürzten Verfahren einverstanden sind, insem den Gemeinde- Vorstehungen die Verzeichnisse der angemeldeten Betriebe zur Ausfüllung der Rubriken «»betreff der Zeit, der Ver wendung der Kraftmaschine und der Zahl der verwendeten Hilfsarbeiter, sowie der Höhe des bezahlten Tagesverdienstes und des Wertes der Taqesverpflegung übersendet, aus Grund derselben die Beiträge von der Arbeiter-Unsall-VerstcherungS- Anstalt berechnet und letztere den Gemeinde - Vorstehungen zur Einhebung bekannt gegeben werben, wodurch den ein zelnen Belriebs-Unternehmern jede Schreibarbeit vollkommen erspart wird. Ich fordere schließlich die Gemeinde-Vorstehungen auf, der Unsallversichcrungs-Agende im Interesse der zahlreichen versicherungspflichiigen Unternehmer das größtmögliche Augen merk zuzuwenden. Die k. k. Gendarmerie Posten-Commanden werden an gewiesen, sich gelegentlich anderer Dienstgänge die Ueber zeugung zu verschafftn, ob die unfallversicherungspstichtigen Betriebe zur Versicherung angemeldei sind, widrigenfalls die säumigen Unternehmer anher zur Anzeige zu bringen sind. St ehr, am 3l. Oktober 1891. Z. 11971. Rn äie Oememäe-AorffekMM. Nach einer Mittheilung d-s k. u. k. Ministeriums des Aeußern wurde der im Jahre 1888 iür Elsaß-Lothringen eingesühr'e Passzwang aufgehoben und es unterliegen der Passzwangpflicht vom I October d. I, nur noch active Militär Personen, ehemalige Off c ere, sowie Zöglinge von Militärschulen des Auslandes, ferner Personen, welche die deutsche Staalsangelörigkeit vor Erfüllung ihrer Militär pflicht verloren und das 45. Lebensjahr überschritten haben. Die Ertheilung des Passvisa erfolgt kostenfrei. Aus änder, welche sich in Elsaß-Lothringen über 24 Stunden aufhalten, sind zur Meldung bei der Polizei verpflichtet, widrigenfalls sie ausgewiesen werden. Infolge Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 8. October l. I. Z. 3968M. I. und h. Statthaltern- präsidial-Erlaffes vom 19. October l. J„ Z 2589, setze ich hiemit die Gemeinde-Vorstehungen in d e Kenntnis. Steyr, am 30. October 1891. Z. 12.345. ------------------ An die l-ochwürdigen Pfarrämter und an sämmtliche Kemeindevorsteßungen. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 30 October 1891, Z 20.662 eröffnet, dass die k. k. statist. Central-Commission demnächst das neue Verzeichnis sämmtlicher Ortschaften und Gemeinden der im Neichsrathe vertretenen Königreiche und Länder mit den Bevölkerungsziffern für jede Ortschaft und jede Gemeinde auf Grund der Ergebnisse der jüngst durchgetührten Volks zählung, sowie das dazu gehörige vollständige alphabetische Namensreqister aller Ortschaften und Gemeinden des dies seitigen Staatsgebietes erscheinen lassen wird. Es bedarf Wohl kaum der besonderen Hervorhebung, welche Wichtigkeit diese authentische Publication für die Administration hat, zumal ein großer Theil der Amts handlungen der Behörden auf der Kenntnis der Bevölkerungs ziffern der Ortschaften und Gemeinden nach dem Ergebnisse der jüngst durchgesührten Volkszählung beruht. Da aber die gedachte Publication nicht unter jene, welche der k. k. statistischen Central-Cvmmiff>on nach der Volkszählungsvorfchrist oder nach ihrem Statute obliegen, gehört, wird daher auch diesesmal die genannte Arbeit als Prlvalunternehmung einer Buchhandlung erscheinen und kann daher eine unentgeltliche Vertheilung derselben an die Behörden und Aemter nicht stattfinden. Im Hinblicke auf die Wichtigkeit und Dringlichkeit dieser Publication ist mit der Drucklegung derselben bereits begonnen worden. Der Preis für diese Publication sammt dem alpha- bethischen Namensregister beträgt 4 fl. 80 kr. (allgemeines Ortschastsverzeichnis 3 fl. 20 kr., alphadethisches Namens register 1 fl. 60 kr.). Infolge Erlasses der hohen k. k. oberöst. Statthalterei in Linz vom 3. November l. I., Z. 16 241/11, setze ich hievon die hochw. Pfarrämter und Gemeinde-Vorstehungen mit der Einladung in die Kenntnis — im Falle des Be darfes der erwähnten Publication, welche in Kürze erscheinen wird — bis längstens 12. November !. I. ohne Ueber- schreitung dieses Termines hieher zu berichten. Steyr, am 4. November 1891.
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