Amtsblatt 1891/44 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 5. November 1891

Ämts-HMI'ati der K. k. Rezirkshaupliiwnnschast 8leyr. Nr. 44. Sleyr, am 5. November 1891. Z. 11 626 Rn alle OemeuiiLe-UorkckMgea Mll k. k. Omllarmerie-Uokm-CommMllm betreffend die Bersicheeungspflicht der landwirt ­ schaftlichen Betriebe. Die Arbeitcr-Unsallversicherungs-Anstalt in Salzburg har mil oer Zuschrift vom 4. October 1891, Nr. 15.413, anher die Vermuchung ausgedrückt, dass die Bestimmungen des Unfallversicherungs-Gesetzes hinsichtlich der landwirt- schastlichen Betriebe noch immer nicht vollständig durch- gesührt sind. Bei manchen Unfällen in landwirtschaftlichen Betrieben stellte eS sich heraus, dass der Betrieb vorher gar nicht angemeldet war und wusste daher die Einleitung der Stras- amtshondlung gegen die betreffenden Betriebsunternehmer nach § 52, Unfallverficherungs-Gesetz, beantragt werden. Die mangelhafte Anmeldung der landwirtschaftlichen Betriebe ist theilweise auch der Grund, dass die Unfälle in diesen Betrieben beiläufig den fünffachen Aufwand gegen ­ über der Summe der aus den landwirtschaftlichen Betrieben eingegangenen Beiträge zur Folge hatten und müsste, soserne sich dieses Verhältnis nicht in Zukunft günstiger gestalten würde, was nur bei einer strikten Durchführung der Anmeldepflicht der Fall sein könnte, eine Erhöhung der Beitragssätze für diese Belriebsgattung beantragt werden. Im Interesse einer geordneten Durchführung der Bestimmungen des Unfallversicherungs - Gesetzes, anderseits aber um den vielen Strafamtshandlungen vorzubeugen, werden die Gemeinde-Vorstehungen über Ersuchen der Arbeiter-Unfallversicherungs-Anstatt in Salzburg aulge- sordert, die Grundbesitzer neuerlich über die Versicherungs ­ pflicht der landwirtschaftlichen Betriebe entsprechend zu belehren und aus das thatkräftigste im Sinne des Z 50 des Unfallversicherungs Gesetzes dahin zu wirken, dass womöglich alle Grundbesitzer, welche regelmäßig wieder ­ kehrend Dresch- und Futt er schneid m a schinen im Sinne des tz 1, Absatz 3, des Unsallver- ficherungs-Gesetzes verwenden, ihre Betriebe a n in e l d e n. Nach tz 1, Absatz 3, des Unfallversicherungs - Gesetzes und den mit oer Ministerial-Verordnung vom 3. April 1888, R.-G.-Bl. Nr. 35, hinausgegebenen Erläuterungen sind versicherungspflichtig und haben bei Strafvermeidung ihre Betriebe sogleich anzumelden: 1. Die Unternehmer, welche eine Dresch- oder Futter ­ schneidmaschine, betrieben durch Göpel mil Thierkraft, durch Wasser- oder Dampfkraft vermieten, bezüglich des von ihnen bei Bedienung des Motors beigestellten Personales (Maschi ­ nisten, Heizer u. dgl.); 2. jene Grundbesitzer, welche solche Maschinen periodisch wiederkehrend (z. B. jährlich zur Erntezeit) als Eigenthümer oder Mieter benützen, bezüglich des von ihnen beigestellten Ardeiterpersonales. Nach der Ministerial - Verordnung vom 19. Juni 1889, Z. 11 689, amtliche Nachrichten, I. Jahrgang, Nr. 22, unter ­ liegen auch die bei diesen Betrieben beschäftigten Transport ­ arbeiter, welche zum Zu- und Wegräumen des Getreides, Strohes, Futters u. dgl. verwendet werden, für die Zeit des Maschinenbetriebes der Versicherungspflicht, auch wenn sie Familien - Angehörige (ausgenommen die Ehefrau) oder ständige Dienstboten des Unternehmers sind. Um Irrthümern vorzubeugen wird bemerkt, dass Unternehmer, welche ihre Betriebe bereits angemeldet haben und mit den Entscheidungen über die Einreibung ihrer Betriebe betheilt wurden, so lange Mitglieder der Anstalt bleiben, bis diele Betriebe vorschriftsmäßig abgemeldet sind. Es bedarf daher in diesem Falle einer neuerlichen Anmeldung nicht mehr. Der jährliche Beitrag ist nur für die Dauer der Benützung der Kraftmaschine und für die Zahl der ver ­ wendeten Hilfsarbeiter zu entrichten, und kommt dies in den jährlich einmal und zwar innerhalb der ersten 14 Tagen jedes neuen Jahres zu liefernden Berechnungen zum Aus ­ brucke. Beispielweise führen wir an, dass der Beitrag für zwölf Hilfsarbeiter, welche bei einer Dampsdreschmalchine einen ganzen Tag mit 1 fl. Taglohn verwendet wurden, im ganzen 27 kr. beträgt. Sollte der Unternehmer in einem Jahre eine Dampf- Dreschmaschine nicht benützen, genügt es an Stelle der Berechnung im Monate Jänner eine Fehlanzeige für daS abgelausene Jahr zu erstatten, um für dieses Jahr von der Beitragspflicht befreit zu sein. Der Umstand, dass die Grundbesitzer von Zeit zu Zeit andere Maschinen der angemeldeten Art (z. B. andere Dampf- Dreschmaschinen) benützen, ist für die Anstalt bedeutungslos und bevarf dirs keiner weiteren Mittheilung. Was die Art und Weise der Ausfüllung der Anmelve- Formularien bei den landwirtschaftlichen Betrieben anbe ­ langt, wird, um häufige und zeitraubende Correspondenzen zu vermeiden, folgendes bemerkt:

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