Amtsblatt 1891/43 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 29. Oktober 1891

Ämt8-WOEatt " der k. k. ReMshauManlischast 8Ieyr. Ur. 43. Steyr» am 29. October 1891. Z. 1444/B.-Sch.-R. Un sämmtliche Ortsschulräthe. Nach Z 10 Ler Schul- und Unterichtsordnung vom 20. August 1870, Z. 7648, ist an allen Tagen des Schuljahres, welche nicht von der Landesschulbehörde als Ferialtage bestimmt sind. Schule zu halten, und es dürfen von den OrtSschulbehörden nur bei vorkommenden außerordentlichen Gelegenheiten höchstens noch 3 Ferial ­ tage während eines Schuljahres gewährt werben. Da sich in letzter Zeit die Fälle mehren, in welchen von einzelnen Ortsschulräthen aus Grund dieser Bestimmung der Schul- und Unterrichtsordnung die Unterrichtszeit in nicht zu billigender und ungesetzlicher Weise verkürzt wird, sah sich der k. k. Landesschulrath veranlasst, zufolge Sitzungsbe ­ schlusses vom 16. October l. I., das den Ortsschulvehörden nach Z 10 der Schul« und Unterrichtsordnung zustehende Recht der Freigebung von 3 Schultagen während des Jahres nach folgenden Gesichtspunkten zu regeln: u) Nur außerordentliche, d. h. nicht alljährlich und regel ­ mäßig wiederkehrende Gelegenheiten begründen die Freigebung eines normalen Schultages durch die Orts- schulräthe. b) Es ist den Ortsschulräthen nicht gestattet, die 3 Tage, welche sie während des Schuljahres frei zu geben daS Recht haben, oder auch nur 2 derselben unmittelbar nacheinander anzuberaumen. e) Keiner dieser 3 Tage darf zur Verlängerung von ge ­ setzlich sestgestellten Ferialtage« oder zur Abänderung oder Umgehung positiver Verfügungen der Landes- fchulbehörde über bestimmte Ferial- oder Schultage sreigegeben werden. ä) Von der Absicht zur Ausübung des ihnen nach Z 10 der Schul- und Unterrichtsordnung zustehenden Rechtes der Freigebung eines Schultages haben die Ortsschul- räthe unter Bezeichnung des Grundes ober der Ver ­ anlassung 8 Tage vorher dem Bezirksschulrathe die Mittheilung zu machen, welcher über die Befolgung der gegenwärtigen Verordnung, sowie darüber zu wachen hat, dass die Zahl der von den Ortsschulräthen sreizugebenden Tage nicht überschritten wird. e) Bei anderen, regelmäßig wiederkehrenden Gelegenheiten, welche eine erfolgreiche llnterrichtsvertheilung in Frage stellen, oder bei außerordentlichen Anlässen, sobald die den Ortsschulräthen zur Disposition gestellten 3 Tage bereits freigegeben worden sind, haben die Qrtsschul- räthe rechtzeitig beim Bezirksschulrathe um die Be ­ willigung zur Berlegung des Unterrichtes von dem sreizugebenden aus einen anderen, genau zu bezeichnenden gesetzlichen Ferialtag einzuschreiten. Infolge Erlasses des hohen k. k. obrröst. Landes- schulrathes vom 18. Oktober l. I-, Z. 2940, setze ich hievon die Ortsschulräthe unter Hinweisung aus die Bestimmungen deS ß 9, Punkt 8 und 10 des oberösterreichischen Schulz aufsichtsgesetzes, welche ihnen die Ueberwachung der Er- theilung des vorgeschriebenen Unterrichtes und die Förderung des Schulbesuches zur Pflicht machen, zur genauen Darnach- achtung in die Kenntnis. Steyr, am 26. October 1891. Z 1445/B.-Sch.-R. An sämmtliche Grtsschukrätße Schulleitungen. Die mit Rücksicht auf die an den einzelnen Schularten verschiedenen Wochenferialtage ungleiche Auffassung der An ­ ordnung des h. landesschulräthl Erlasses vom 16.November1870, Z. 761, womit zu 8 9 der Schul- und Unterrichtsordnung vom Landesschulrathe „vier Tage zu Pfinsten" als Ferialtage bezeichnet werben, bestimmen den Landesschulrath, den bezo ­ genen ErlasS dahin zu erläutern, dass die Pfingstserien von Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach dem Pfingst- Sonnlage zu dauern haben. Infolge Erlasses des hohen k. k. oberösterreichischen LandesschulratheS vom 21. October l. I., Z. 3061, werden die Ortsschulräthe und Schulleitungen zur Darnachachtuug in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 27. October 1891. Z. 12108. An sämmtliche Gemeinde - Worsteyungen. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministerium- des Innern vom 10. b. M., Z. 2105, hat sich das im Aus ­ lande erzeugte, durch die Firma Th- Dahmen-Krölys, Par- fümeriefabrik in Köln, versendete Haarfärbemittel, benannt „Haarfärbungsbalsam", entgegen der auf der Etiquette er ­ sichtlich gemachten angeblichen Unschädlichkeit bei der vor ­ genommenen chemischen Untersuchung als bleihältig heraus- gestellt. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 20. October 1891, Z. 1S.230/V, werden die Gemeinde-

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