Amtsblatt 1891/39 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 1. Oktober 1891
2 Luckereien in Steyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz derselben gelangen. Steyr, am 30. September 1891. Z. 10.620. ------------------ . U» sämmiliike Omemile- Mck Krankm- cajse-Aorstcklmgm betreffend die Stempelpflicht für Caffebelege. Das hohe k. k. Finanz-Ministerium hat laut des an die k. k. Finanz-Landesdirection in Prag gerichteten Erlasses «lüo. 20. August 1891, Zahl 22.458, aus Anlass einer Anfrage der Bezirkskrankencasse in Nach rücksichtlich der Rechnungen, Saldierungen , Empfangsbestätigungen und sonstigen Cassebeleg-Urkunden, welche diesen Sassen von Personen, die nicht zu den Versicherten zu zählen sind, zu kommen, eröffnet, dass die im Z 75 des Gesetzes vom 30. März 1888, R.-G.-Vl. Nr. 33, normierte Stempel befreiung auf dieselben nicht ausgedehnt werden kann, weil diese Documente zu den zur Begründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen den in diesem Gesetze be zeichneten Krankencaffen und den Versicherten erforderlichen Urkunden nicht beigezählt werden können, dieselben daher als Urkunden über privatrechtliche Beziehungen dritter Per sonen zu der Krankencafse der allgemeinen Stempelpflicht unterworfen sind, wobei aber zu beachten ist, dass eine Be- zirkskrankencaffe als eins öffentliche Casse im Sinne des 2. Alineas der T. P. 83, B. 2 des Gesetzes vom 13. De cember 1862, R.-G.-Bl. Nr. 89, nicht angesehen werden kann. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zur eigenen Wissenschaft und zur Verständigung der Cassevorstehungen zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 15. September 1891, Z. 13.564, in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 24. September 1891. Z. 10.961. ------------------ Rn sämmiMe Gememcke - VochckMgm Mll k. k. Geilllarmerie-Nostm-EomlilaiLilen, unter Bezugnahme auf den Erlass der h. k. k. Statthalterei vvm 7. September 189l, Z. 13.224/1, zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung in den interessierten Kreisen : Z. 13.884-14.091/1. Kundmachung. In theilweiser Abänderung der hierämtiichen Kund machung vom 7. September 1891, Z. 13 224/1, laut welcher wegen der großen Verbreitung der Maul- und Klauenseuche die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus Steier- mark nach Oberösterreich gänzlich untersagt wurde, findet die k. k. oberösterreichische Statthalters im Jutereffe der Landwirtschaft diese Vieheinfuhr ausnahmsweise aus den bisher seuchensrei gebliebenen steiermärkischen Bezirken Gröbming und Murau im Bah «verkehre unter folgenden Bedingungen zu gestatten: Die Thiere aus den genannten seuchenfreien Bezirken dürfen nur mittelst der Eisenbahn befördert werden und ist jede Zu- oder Abladung während des Rollens der Wagen zu unterlassen. Die Provenienz der einzusührenden Thiere ist durch genau ausgefertigte Viehpäffe der Ursprungsorle nachzuweisen. In der Aufgabe-Station find dieselben vor dem Ver laden einer rhierärztlichen Beschau zu unterziehen. Die Ausladung darf nur unter Intervention des Amtsthierarztes erfolgen und sind die Thiere erst dann zum freien Verkehre zuzulassen, wenn bezüglich der Provenienz und des Gesundheitszustandes derselben keine Bedenken ob walten. Der betreffende Amtsthierarzt ist rechtzeitig von dem Einlangen des Viehiransportes durch die Partei zu ver ständigen. Die erwachsenden Kosten hat die Partei zu bestreiten. Der Vieheintrieb auf dem Landwege aus Steiermark bleibt untersagt. Die ausnahmsweise Bewilligung der Vieheinfuhr aus obigen Bezirken mittelst Eisenbahn erlischt sofort beim Auf treten eines Seuchenfalles im betreffenden Bezirke. Diese Anordnungen, deren Uebertretung nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.-G.-B!. Nr. 51, geahndet würde, treten mit dem Tage der Veröffentlichung in der „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit. Linz, den 25. September 1891. Der k. k. Statthalter: Puthou. Steyr, am 27. September 1891. Z. 1305/B.-Sch.-N. Rn ille GctssMrMr'. Die Ausweise über den Stand der mit dem hierämtlichen Erkenntnisse verhängten Strafen wegen der Schulabsenzen (eigenes For mulare) lausen entweder sehr ungleichmäßig ein oder werden von manchen Ortsschulräthen gar nicht mehr vorgelsgt. Da durch diese Ausweise der Vollzug der Strafen in Evidenz gehalten wird, so werden die Ortsschulräthe aus- gefordert, diese Strasstands-Ausweise wie früher allmonatlich mit dem SitzungSprotokolle hieher vorzulegen. Steyr, am 29. September 1891. Z. 1295. Amtserinnerurrg. Der k. k. Bezirksschulralh gewährt jenen Mitgliedern des Zweig-Lehrervereines Kremsmünster, welche der am 3. Oetobec l. I. in Kremsmünster stattfindenden Lehrer- Versammlung beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Steyr, am 27. September 1891. Z. 13O6/B.-Sch.-R. RmtsmMerMg. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt jenen Lehrpersonen, welche der am 8. October l. I. in Steyr stattstndenden Lshrerconferenz des Zweig-Lehrervereines beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Steyr, am 29. September 1891. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. o. Hebenstrcit. Redaction und Verlag der k. i. Bezirkshauptmannschast Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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