Amtsblatt 1891/39 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 1. Oktober 1891
Ämts-KK^utt der k. k. Rezirksyauplinannschafl 8leyr. Ur. 39. Steyr» am 1. Oktober 1891. Z. 11060. Rn sämnMike Oememlle-AorstckMgm betreffend die Borarbeiten zur regelmäßigen Stellung im Jahre 1892. Im Sinne des Z 20 der Wehrvorschristen, I. Theil, R.-G.-Bl. Nr. 45 ex 1889, finde ich die Einleitung der Vorarbeiten für die Heeresergänzung im Jahre 1892 anzu- ordnen. Bereits unterm 7. August 1891, Z. 8880, Amtsblatt Nr. 32, wurden die Gemeinde - Vorstehungen erinnert, die Matrikenauszüge über die im Jahre 1871 geborenen, im Jahre 1892 in der I. Altersclaffe stellungspflichtigen Jünglinge an die hochw. Pfarrämter zur Berichtigung gemäß Z 21 der Wehrvorschristen zurückzustellen, welch' letztere die richtig gestellten Auszüge bis Ende Oktober wieder den Gemeinden zu übergeben haben. Nunmehr haben die Gemeinde-Vorstehungen gemäß 8 22 der Wehrvorschristen durch öffentlichen Anschlag und m sonst ortsüblicher Weise unter Androhung der gesetzlichen Strafe zu verlautbaren, dass sich die zur nächsten Stellung berufenen Jünglinge der Geburtsjahre 1871, 1870 und 1869 im Monate November l. I. bei dem Gemeinde- Vorsteher ihres Heimats- oder ständigen Aufenthaltsortes mündlich oder schriftlich zur Verzeichnung zu melden haben. In diese Kundmachung ist auch die Aufforderung wegen Geltendmachung etwaiger Begünstigungs - Ansprüche gemäß 31 — 34 des Wehrgesetzes und der Abstellung im Ausenihaltsbezirke, sowie die Bemerkung aufzunehmen, dass die Nichtbeachtung der Anmeldepflicht, sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten durch die Unkenntnis dieser Aufforderung oder der aus dein Wehr gesetze hervorgehenden Obliegenheiten nicht entschuldigt werden kann. Die Anmeldung der Stellungspflichtigen ist in die bei den Gemeinde - Vorstehungen befindlichen Stellungs- Verzeichnisse einzutragen und sind bei den fremden Stellungs pflichtigen auch die Daten der Legitimations- oder Reise- Urkunden anzusühren. Jedem Anmeldenden ist hierüber eine amtliche Be scheinigung nach Muster 5 zu 8 23 der Wehrvorschristen auszufertigen. Aus Grundlage der berichtigten Matrikenauszüge, der persönlichen Meldungen der Stellungspflichtigen und der von den Gemeinde - Vorstehungen anzustellenden Nach forschungen sind abgesonderte folgende Verzeichnisse zu ver fassen: a) über die in der Gemeinde heimat- berechtigten und zuständigen Stellungspflichtigen nach Muster 6, dessen Rubriken 1 bis einschließlich 14 genaue st ens auszusüllen, die weiteren 9 Rubriken aber unbeschrieben zu lassen find, in zweifacher Aus- fertigung; b) üher die in der Gemeinde fremden Stellungs- pflichtigen nach Muster 7; und v) über die gänzlich Unbekannten nach Muster 8 in je Einem Pare. 8 24. Bezüglich der II. und III. Altersklasse sind keine neuen Verzeichnisse anzufertigen, sondern genügt die Richtig stellung der im Vorjahre angelegten Verzeichnisse der 1870, beziehungsweise 1869 Geborenen und Vorlage in je einem Pare; doch sind die bezüglichen Eintragungen in der der Altersclasse korrespondierenden Colonne vorzunehmen. Die pünktlichste und sorgfältigste Ausfertigung dieser drei Stellungs - Verzeichnisse nach Vorschrift des 8 25 der Wehrvorschristen wird den Gemeinde - Vorstehungen zur strengsten Pflicht gemacht und werden die Gemeinde - Vor stehungen insbesondere erinnert, dass in Rubrik 10 der Verzeichnisse unbedingt auch der Familienname der Mutter des Stellungspflichtigen, welchen dieselbe im ledigen Stande führte, aufzunehmen ist. Ansuchen um eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind stempelsrei: Ansuchen um Abstellungs Bewilligung im Aufenthaltsorte unterliegen der Stempelung mit einem 50 - kr. - Stempel. Die offenkundige Untauglichkeit ist in der Rubrik Anmerkung des Verzeichnisses zu verzeichnen — 8 25, Punkt 4, der Wehrvorschristen — und können solche von dem persönlichen Erscheinen vor der Stellungs - Commission enthoben werden. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gilt 8 92, Punkt 7, der Wehrvorschriften. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungs pflichtigen sind mit 30. November l. I. ab zu schließen und ohne Terminsüberschreitung bis längstens 10. December l. I. mit allen im 8 28, Punkt 3, der Wehrvorschristen bezeichneten Beilagen hieher vorzuleqen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde - Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hof- und Staatsvruckerei in Wien oder in den Buch-
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