Amtsblatt 1891/38 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 24. September 1891

6 Z. 10.775. Rn sämmtlich^ Gemeint - AorßckMgm. Nr. 13 72S/I Kundmachung betreffend die xmette diesjährige Prüfung aus dem H«f- deschlage. Die zweite diesjährige, mit der Verordnung deS hohen k. k. Ministeriums deS Innern vom 27. Auaust 1873, R-G.-Bl. Nr. 140, und vom 24. April 1880, Z. 1194, vorgeschriebene Prüsung au« dem Husbeschlage wird am 16. und 17. November 1891 von der oberösterreichischen Prüsungs - Commission für die Hufschmiede in Linz abge- halten werden. Diejenigen Hufschmiede, welche behufs der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betriebe eines Hufschmied- Gewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugniffe (Lehrbrief) über das ordnungs ­ mäßig erlernte Husschmievhandwerk und dem Ausweise (Arbeitsbuch) über eine wenigstens dreijährige Verwendung als Husschmiedgeselle (H 6 der citierten hohen Ministerial- Verordnung) belegten Gesuche bis zum 25. October 1891 im Wege der politischen Bezirksbehörde ihres Aufenthalts ­ ortes an die k. k. oberösterreichische Statthalter« in Linz einzusenden. Linz, am 19. September 1891. Für den k. k. Statthalter: Der k. k. Hofrathr Heyß w./x. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalter« vom 19. September 1891, Z. 13.729/1, zur alsogleichen allgemeinen Verlautbarung und Verständigung der ungeprüsten Hufschmiede in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 23. September 1891. Z. 10.577. Rn sammtliike Gemeinde-Aorßckimgm. Nach einem, dem k. und k. Ministerium des Aeußern erstatteten Berichte des österr.-ungar. Consulates für Pyräus- Athen ist sowohl im verflossenen, als auch in diesem Jahre eine große Anzahl unserer inländischen Arbeiter nach Griechenland gekommen in der Hoffnung, bei den dort in Aussührnng begriffenen öffentlichen Arbeiten reichliche und dauernde Beschäftigung zu finden. Die Angekommenen sahen sich jedoch zum großen Theile in ihren Hoffnungen getäuscht und geriethen, nachdem sie während der langen wiederholten Arbeitssuche die von der Heimat mitgenommenen geringeren Barschaften aufgebraucht hatten, in das größte Elend, welches zu lindern das k. und k. Consulat entweder gar nicht oder nur in sehr beschränktem Maße imstande war. Es hat sich auch gezeigt, dass viele der Arbeiter nicht einmal mit ordnungsmäßigen Reisepässen, sondern nur mit für das Inland gütigen Legitimationskarten versehen waren, so dass deren Repatriierung mit Rücksicht auf die bestehenden Vorschriften nur sehr schwer bewerkstelligt werben konnte. Infolge Erlaffes des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 7. September l. I., Z. 18.075, und Statt- Halterei-Erlafles vom 14. September l. I., Z. 2288/krüs., werden die Gemeinde-Vorstehungen ausgesorbert, die Arbeiter aus die geschilderten Verhältnisse aufmerksam zu machen und dieselben vor einer Reise nach Griechenland ohne voraus ­ gegangene contractliche Zusicherung einer stabilen Be ­ schäftigung ernstlich warnen zu lassen. Steyr, am 19- September 1891. Z. 10.370. An sämmtliche Gemeinde-Worstey irrigen. Zufolge Erlaffes der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 31. August l. I., Z. 12.838/1, wird folgendes zur Kenntnisnahme und Darnachachlung eröffnet: Seitens einer politischen Landesbehörde ist in einem speciellen Falle ausgesprochen worden, dass Bürstenbindern das Recht zur Erzeugung und zum Verkaufe von Ausklopfer» und zum Handel mit Schwämmen nicht zustehe. Arlässlich des gegen diese Entscheidung von der Bürsten- und Sieb- machergenoffenschaft eingebrachten Recurses hat das hohe k. k. Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Handelsministerium entschieden, dass Bürsten ­ binder zum Verlause von Ausklopfern berechtigt seien, wo ­ gegen im Uebrigen die besagte Entscheidung als begründet erkannt wurde. Diese Entscheidung stützt sich auf die Erwägung, dass zwar die Erzeugung der Ausklopfer ausschließlich der Korbflechterei zukomme, der Verkauf derselben jedoch im im Hinblick aus die alte Gewohnheit und die Bedürfnisse des Publicums auch den Bürstenbindern gestattet werden müsse. Hiebei ist noch zu bemerken, dass die jetzt üblichen Möbelklopfer an Stelle der von Taschnern, Riemern und Peitschenmachern früher erzeugten Möbelklopspeitschen getreten sind, welche gleichfalls von Bürstenbindern geführt wurden. Was den Handel mit natürlichen Schwämmen betrifft, so muss hervorgehoben werden, dass ein Interesse des Publicums dafür, dass die Bürstenbinder hiezu berechtigt seien, nicht besteht, da zahlreiche zur Führung von Schwäm ­ men berechtigte Handelsgeschäfte bestehen, während die Korbflechter für den Vertrieb ihrer Erzeugnisse aus einen beschränkteren Kreis von Verkaufsstellen angewiesen sind. Liegt daher in der Gestaltung des Verkaufes von Ausklopfern durch Bürstenbinder zugleich eine Förderung der Production der Korbflechter, so würde die gleiche Er ­ laubnis bezüglich der Schwämme, die ein einheimisches Er- zeugungs - Gewerbe nicht interessiert, lediglich den zunächst berechtigten Handelsgewerben Eintrag thun. Steyr, am 19. September 1891. Z. 10.466. An sämmtliche Gemeinde - Worsteyungen. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben die Er ­ öffnung der X V. Staats-Lotterie für gemeinsame Militär - WohlthätigkeilSzwecke anzubefehlen und mit Allerhöchster Entschließung vom 24. Jänner 1890 allergnädigst zu be ­ stimmen geruht, dass der Reinertrag dieser Lotterie theils für den Ausbau des Osficiers-Töchter-Erziehungs-Jnstitutes zu Oedenburg, theils zur Verbesserung der Unterkünfte des Miluär-WaisenhauseS zu Fischau gewidmet werde. Die Ziehung dieser von der k. k. Lotto-Gesälls-Direction eröffneten Lotterie, wozu das Los 2 fl. ö. W. kostet, findet unwiderruflich am L9. December 1891 statt. — Die damit verbundenen 3091 Gewinste bestehen in:

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2