Amtsblatt 1891/38 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 24. September 1891
Amts-K^alt der K. k. Rezirkshaupkmannschast 8teyr. Ur. 38. Steyr, am 24. September 1891. Z. 10.717. Rn sämmttilke Gememlle-Vochesmngm Mit an lüe k. k. Omllarmerie-Pojiea-Eommaallea Zteyr, Meyer, Losenstein, Renkofen nnst Kreinsinünster. Im diesseitigen Amtsbezirke werden Heuer die Controls- Versammlungen für die dauernd Beurlaubten, Reserve männer und Ersatzreservisten an nachstehenden Tagen abge halten werden und zwar: Am Donnerstag den 8. Oktober 1891 zu Weyer in Karl Grammers Gasthause für die in den Gemeinden Gaflenz, Gcoßraming und Neustist sich aufhallende Mannschaft aller Truppenkörper und am Freilag den 9. Oktober für die Controlspflichtigen der Gemeinde Weher. Am Samstag den 10. Ok tober 1891 zu Losenstein in Johann Wenk's Gasthause für die Urlauber, Reservemänner und Ersatz- Reservisten der Gemeinden Losenstein, Lausa und R e i ch r a m i n g. Am Mittwoch den 14. Oktober zu Steyr in Feigls Casino, vormals Jellmayr, in Reichen schwall für die in den Gemeinden Asch ach, Garsten, Gleink, Ternberg und St. Ulrich sich aushaltende Mannschaft aller Truppenkörper und am Donnerstag den 15. Oktober ebendaselbst für die Controlpslichtigen der Gemeinden Losensteinleithen, Sierning und Thanstetten. Am Freitag den 16. Oktober 1891 zu Neu- hofen inAlois Jenners Gasthause für alle Ur lauber, Reservemänner und Ersatz-Reservisten des Ge richtsbezirkes Neuhofen. Am Samstag den 17. Oktober 1891 zu Kremsmünster (Markt) in Emilian Schuel's Gasthause für die Controlpflichtigen aller Truppenkörper der Gemeinden Eberstal l zell, Ried, Sipbachzell und Wartberg, dannamMontag den 19. Oktober ebendaselbst für die in den Gemeinden Bad Hall, Krems münster (Markt) und (Land) Pfarrkirchen und Rohr sich aushaltende Mannschaft. Die Controls Versammlungen beginnen an allen Orten Punkt 9 Uhr vormittags. Jene Mann schaft, welche nach der bestimmten Stunde erscheint, wird, sowie jene, welche ohne genügende Entschuldigung gar nicht erscheint, zu der am Mittwoch den 11. Novem ber 1891 um 8 Uhr vormittags bei dem k. u. k. Ergänzungsbezirks-Commando Nr. 14, Fa - brikskaserne inLinz stattfindcndcn Nachcontro le verwiesen; diejenigen, welche auch von der Nachcontrole ohne genügende Rechtfertigung wegbleiben, werden mittelst Einberusungskarten nach Linz berufen, dort der Nachcontrole unterzogen und bestraft. (Punkt 1.) Nach Z 37, Punkt 1, der Wehrvorschristen 3. Theil, ist zur Controls-Versammlung jeder nicht active Soldat zu er scheinen verpflichtet. Ausgenommen sind: a) die Candidalen (und Zöglinge) des geistlichen Standes; b) diejenigen, welche im laufenden Jahre in activer Dienst leistung gestanden sind, ober die militärische Ausbildung oder Waffenübung mitgemacht haben; <r) diejenigen, welche im laufenden Jahre zur activen Dienst leistung, der militärischen Ausbildung oder Waffen übung eingerückt waren und krankheitshalber oder be hufs Superarditrierung wieder in das nichtactive Ver hältnis rückversetzt wurden ; ck) die mit Certiftcat betheilten dauernd beurlaubten Unter« officiere, welche in öffentlichen Bedienstungen bleibend oder provisorisch angcstellt sind; «) die in Untersuchungs- und Strashast befindlichen, dann die einer Zwangsarbeit-- (Corrections-) Anstalt Ueber- wiesenen ; k) die mit Seereise-Bewilligungen oder mit Auslands- Reisepässen Betheilten, wenn sie thatsächlich eingeschifft sind oder sich im Auslande befinden; A) die zur Zeit der Control-Versammlung bei der Gen darmerie Dienenden ; b) die dauernd Beurlaubten und Ersatz-Reservisten in dem Jahre, in welchem sie assentiert wurden. Vom persönlichen Erscheinen können nach Punkt 2 enthoben werden: a) die im Auslande bleibend Ansässigen ; b) Kranke, aus Grund eines vom Gemeindevorsteher be stätigten Zeugnisses; v) Controlspflichtige bei glaubwürdig nachgewiesenen äußerst dringenden und unaufschiebbaren Familien- oder persönlichen Verhältnissen, z. B. wegen schwerer Erkrankung oder Todesfall im häuslichen Kreise (Familie im engeren Sinne) u. dgl.; ä) Controlspflichtige bei Geschäftsreisen, welche nachge- wiesenermaßen keinen Aufschub gestatten; e) Schiffahrtstreibende während der Ausübung ihres Ge werbes und
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