Amtsblatt 1891/37 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 17. September 1891

s stehenden Ländern herrscht, in einzelnen derselben in jüngster Zeit aber eine bedeutende und rasche Verbreitung erlangt hat und auch in mehreren Bezirken Oberösterreichs wieder ausgetreten ist, findet die k. k. oberösterreichische Statt ­ halterei zum Zwecke der Tilgung und Ausbreitung dieser Seuche Nachstehendes zu verfügen: I. Der Handel mit Klauenthieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) im Herumziehen von Ort zu Ort und von Gehöfte zu Gehöfte (Hausierhandel) ist ausnahms ­ los verboten. 2. Im Grunde des letzten Absatzes des Z 8 des Thier- seuchengesetzes vom Jahre 1880, N. G. Bl. Nr. 35, sind weiterS von nun an außer den sub lit. a und e des citierten Paragraphen vorgeschrebenen Fällen auch für alle andern lebend in den Handel gebrachten Schweine Viehpässe bei- zubringen. 3. Mit diesen sofort in Wirksamkeit tretenden Ver ­ fügungen wird die in der hierämtlichcn Verordnung vom 14. Juli 1891, Z. 9865, ausgesprochene Gestaltung deS AbverkauseS von Wiederkäuern und Schweinen aus Trieb ­ herden in größeren Orten an Hauptverkehrsstraßen außer den zu Recht bestehenden Viehmärklen widerrufen. Us« der k. k. sderöstcrrcichische» Htatthalterei. Linz, am 25. August 1891. Für den k. k. Statthalter: Heytz w. x. Z. 10.300. Nn sämmtliche Gememäe-AoHcklmgm Mll k. k. GeMrmme-Nostm-EommM^ zur Kenntnisnahme und allgemeinen Verlautbarung in den interessierten Kreisen : Z 13224/1 Kundmachung. Nachdem die Maul» und Klauenseuche in Steiermark, durch Handelsvieh aus Croatien eingeschleppt, eine rasche und bedeutende Ausbreitung erlangt hat und von dort so ­ wohl als auch aus Slavonien Seucheneinschleppungen nach Oberösterreich bereits stattgefunden haben, so findet die k. k. oberösterreichische Stallhalterei rie Einfuhr und den Eintrieb von WiederkäUcrn (Rindern, Schafen, Ziegen) und Schweinen aus Steiermark und aus Croatien-Slavonien bis aus weiteres zu untersagen. Der Eiscnbahn-DurchzugSverkehr ohne Ausladung wird hiedurch nicht berührt. Dies wird mit Bezug aus die hierämtlichen Kund ­ machungen vom 7. und 25. August 1891, Z. 11.495/11.602 und 12.499, mit dem Beisügen verlautbart, dass diese An ­ ordnungen, deren Uebertretung nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 51, geahndet würde, mit dem Tage der Veröffentlichung in der„Linzer Zeitung" in Wirksamkeit treten. Linz, am 7. September 1891. Der k. k. Statthalter: Pntho«. St ehr, am 12. September 1891. Z. 10.301. An sämmtliche Gemeinde - Aorsteyungen und k. k. Gendarmerieposten-Gommanden. zur Kenntnisnahme und allgemeinen Verlautbarung in den interessierten Kreisen: Z. 12799, 13037/1. KUNdMachUNg betreffend die Absperrung des Grrichtsvezir kes Meyer für den Nahverkehr. Nachdem die Maul- und Klauenseuche im Gerichts ­ bezirke W her des politischen Bezirkes Steyr eine solche Aus ­ breitung erlangt hat, dass deren Verschleppung aus demselben zu besorgen ist, so wird im Sinne des H 26 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, und der Durch ­ führungsverordnung hiezu vom 8. December 1886, R. G. Bl. Nr. 172, derGerichtsbezirkWeyer als verseuchter Landstrich erklärt. Hienach ist: I. der Abtrieb und die Ausfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen aus diesem Gerichlsbezirke heraus, sowie der Eintrieb und die Einfuhr dieser Thiere in den ­ selben hinein untersagt. Der Viehverkehr imInnern dieses Bezirkes, insoweit derselbe durch die örtlichen Maßnahmen in den verseuchten Orten überhaupt zulässig ist, bleibt gestattet. 2. Die Abhaltung von Viehmärkten (mir Ausnahme der Pserdemärkte) und Thierschauen ist verboten. 3. Aus Approoisionieruügs Rücksichten wird die k. k. Bezirkshauplmannschast in Steyr ermächtigt, die Bewilligung zur Einfuhr von Schlachtvieh und Schlachtschweinen von Fall zu Fall unter d r gebotenen Vorsicht zu ertheilen. 4. Der Effenbahn-Durchzuqsverkehr mit derlei Thieren wird durch diese Anordnung n cht berührt. Uebertretungen dieser mit dem Tage der Veröffent ­ lichung in der „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit tretenden Anordnungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R- G. Bl. Nr. 51, geahndet. Linz, am 8. September 1891. Der k. k. Statthalter: Puthon. Steyr, am 12. September 1891. Z. 10 508. Än sämiMcke Oememäe-AorsteäMgm äes OeM^keMes Meyer unä lüe k. k. Oen- ällrmerie-Posken-Commanllen. Die hohe k. k. Statthaltern in Linz hat mit dem Erlasse vom 13. September 1891, Z 13384/l, anher er ­ öffnet, dass gegen den Abtrieb von Weidevieh von den seuchenfreien und verseuchten Alpen oder Weiden, daher auch gegen den Eintrieb in den v wseuchlen Gerichtsbezirk Weher kein An stand vorliegt, vorausgesetzt, dass die entsprechenden Vorsichtsmaßregeln im Rahmen der im Punkte 4. Abth. 2, der Ministerial- Verordnung vom 8. December 1886, R.-G.M. Nr. 172, enthaltenen Bedingungen eingehalten werden. Ich beaustrage daher die Gemeinde-Borstehungen, dies in den interessierten Kreisen allgemein zu verlautbaren und Hiebei die Viehbesitzer aufmerksam zu machen, dass selbe mit ihren Rindern von den von den Alpen und Weiden herabziehenden Wegen nicht abweichen, in Gaststallungen nicht einstellen, und während des Triebes mit den Thieren nicht Handel treiben dürfen. Diejenigen Viehbesitzer aus den angrenzenden nieder ­ österreichischen Gemeinden, welche Vieh aus Weiden des Gellungsbezirkes Weyer weiden lassen, sind wegen der Ge ­ staltung des Abtriebes an die k. k. Bezirkshauplmannschast in Amstetten zu verweisen und ist ihnen zu bedeuten, dass der Abtrieb ihres Viehes von hier aus zugestanden wird.

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