Amtsblatt 1891/36 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. September 1891
Amts-DKkutt der k. k. RezirkshauptiMnnschasi 8keyr. Ur. 30. Steyr, am 10. September 1891. Z. 9573. Ra sämmililke Oemeinäe-Aorsteäaagea. AuS Anlass eines speciellen Falles hat das hohe k. k. Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem hohen k. k- Handelsministerium entschieden, dass die Ver abreichung von Sodawasser mit oder ohne Zusatz von Fruchlsäslen, sowie von Limonade u. dgl. nicht unter die zur Kategorie der Gast- und Schankgewerbe gehörigen Berechtigungen, zu deren Ausübung nach § 15, Punkt 15 und Z 16 der Gewerbeordnung eine Concession erforderlich ist, zu subjumieren sondern als ein freies Gewerbe an- zusehen ist. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 14. August l. I., Z. 9322/1, setze ich hicvon die Gemetnde-Vorstehungen in die Kenntnis. Steyr> am 27. August 1891. Z. 9575. An sämmtliche Gemeinde - Aorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Kommanden. Amtliche Nachrichien konstatieren ein« stetige Aus breitung der Cholera und Zunahme der Erkrankungen in den Ländern der asiatischen Türkei und zwar in Syrien und in Hedjaz. Hiedurch wird die Möglichkeit einer Einschleppung der Cholera, und zwar auf dem See- und Landwege immer näher aerückt. Es «ritt daher an die Bchöcoe die Pflicht heran, schon jetzt dafür Sorge zu tragen, dass allenthalben sanitäre Zustände geschaffen werden, welche es gestatten, im Falle der erfolgten Einschleppung dieser Seuche einer Ausbreitung derselben sofort aus das wirksamste zu begegnen, als auch Bedingungen herzustellen, welche die Bildung von Seuchen herden, sowie ein epidemisches Auftreten der Cholera über haupt unmöglich machen. Die in den Punkten 18 bis 31 der im Amtsblatte Nr. 23 bis 27 vom Jahre 1866 kundgemachten Cholera- Jnstruclion rnihaltenen Bestimmungen sind geeignet, derartige günstige saniläre Zustände zu schassen und der Bevölkerung die möglichste Sicherheit vor dem Ausbruche von Cholera- Epidemien zu gewährleisten. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 14 d. M., Z. 11.992/ V, werden daher die Gemeinde-Vor- stehungen aufgesordert, mit allem Nachdrucke darauf hinzu wirken, dass die cbbezeichnelen Bestimmungen der Cholera- Jnstruction jetzt schon allenthalben präcise und verständnis voll durchqeführt werden. Namentlich ist aus eine gründliche Beseitigung aller Uebelstände hinzuwirken, welche geeignet sind, das Trink- und Brauchwasser, den Boden und die Wohnstätten, sowie die Arbeitsräume der Menschen zu verunreinigen. Ferner ist der sanitätspolizeilichen Ueberwachung des Nahrungsmittelverkehrs in Gemäßheit der Bestimmungen des Punktes 25 der Cholera - Jnstruction die eingehendste Beachtung zu widmen. Den Gemeinde-Vorstehungen obliegt es, sich in allen sanitätspolizeilichen Angelegenheiten des sachverständigen Beiralhes der Localärzte zu versichern, und sehe ich der Berichterstattung über die getroffenen Maßregeln bis Ende kommenden Monats entgegen. Steyr, am 26, August 1891. Z. 9881. An sämmtliche Gemeindevorstehungen und an die hochwürdigen Pfarrämter. Der Herr k. k. Statthalter vor« Oberösterreich hat laut des Erlasses vom 1. September l. I., Z. 2174/krü8., dem unter dem Proteciorate Seiner k. und k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Franz Ferdinand von Oesterreich-Este stehenden katholischen Waisenhilfsvereine in Wien die erbetene Bewilligung zur Sammlung milder Gaben für Vereinszwecke in Oberösterreich mit Ausschluss der Sammlung von Haus zu Haus und mit Ausnahme der Curorie Gmunden und Jschl in der Zeit vom I. September bis 31. October 1891 ertheilt. Hievon setze ich die hochwürdigen Pfarrämter und Gemeinbe-Vorstehungen mit dem Bemerken in die Kenntnis, dass den zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorgauen Antonia Kucera aus Mirvwitz in Böhmen, geb. 1842, und Theresia Jellinek aus Wodnan in Böhmen, geb. 1856, das Sammlungs-Certrficat ausgestellt wurde. Steyr, 2. September 1891. Z. 10.002. Rir lüe lwäm. Pfarrämter amt Oenmacke- Aorßeälmgm. Der Herr Statthalter von Obcrösterreich hat laut des Erlasses vom 3. September l. I., Z. 2172/?rü8., dem katholischen Schulvereine für Oesterreich die erbetene Be willigung zur Sammlung milder Gaben für Vereinszwecke
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