Amtsblatt 1891/35 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 3. September 1891
Amts-HÄl'utL der k. k. Nezirkshanplmannschafl 8teyr. Mr. 33. Sleyr^ am 3. September 1891. Z. 9739. Rn sämmtliiük Oememckk - Vorstebungkl» Zufolge Erlaffes der hohen k. k. Statthalters in Linz vom 23. d. M., Z. 12.365/V, bringe ich den Gemeinde- Vvtstehungen zur eigenen Darnachachtung und zur Mit theilung an die Aerzte und Apotheker Nachstehendes zur Kenntnis : In Erledigung eines Berichtes der k. k. Statthalterei in Prag, betreffend die Einsuhr der sogenannten „Marien- bader Entfettungs-Pillen" aus dem Auslande, fand sich das hohe k. k. Ministerium des Innern zusolge Erlasses vom 16. August 1891, Z. 16.460, nicht veranlasst, das Feil halten und den Verkauf dieser Pillen mittelst einer besonderen Verordnung zu verbieten, weil der Vertrieb dieses Präparates, dessen Bereitungsvoischrist und Zusammensetzung nicht be kannt ist, im Grunde der Bestimmungen des Z 1, nliuou 2, der Ministerial-Verordnung vom l7. September 1883, R.-G.-Bl. Nr. 152, bereits verboten ist. St ehr, am 30. August 1891. Z. 8735. An sämmtliche Hemeinde-Worsteyungen und k. k. Hendarmerieposten-Gommanden. Volhetaafsicht. Franz Aiterwegmaier, geb. 31. März 1844, zuständig nach Ried, Bezirk Steyr, wird aus Grund des rechtskräftigen Urtheiles des Landgerichtes Münch,» vorn 22. Juni 1888, Z. — , womit die Zulässigkeit der Stellung unter Po lizeiaufsicht ausgesprochen wurde, unter Anweisung der Orts gemeinden Ried, Kremsmünster Land und Markt als Aus- enthaltsrayon auf die Dauer eines Jahres unter Polizei aufsicht gestellt. Die Polizeiaufsicht begann mit 24. August 1891 und endet mit 23. August 1892. Personsbeschreibung: Statur Mittel, Gesicht länglich, Haare dunkelbraun, Augen braun, Augenbrauen schwarz, Nase kräslig. Mund gewöhnlich, Bart: dunkler Vollbart, besondere Kennzeichen: blatternarbig. Steyr, am 29. August 1891. Z- 9511. Kit sämmMe Gemmule - AorßekMgm mul k. k. OMarmme-Postm-Coim^ Zur Verlautbarung und Kenntnisnahme : Nr 11 468 I KUNdMachUNg betreffend die Bicheinfuhr aus Croatien-Slavonien. Im Hinblicke aus den von der königlich croatisch-sla- vonisch-dalmatinischen Landesregierung in Agram unter dem 11. August 1891, Z. 35.109, ander mitgetheilten günstigen Stand der Maul- und Klauenseuche in Croatien-Slavonien sieht sich die k. k. oberösterreichische Statthalterei veranlasst, das mit der h. ä. Kundmachung vom 20. Juli 1891, Z. 10.292, bezüglich der Somitate Agram, Belovar-Kreutz und Fiume-Modrus aufrecht erhaltene Verbot der Einsuhr von Klauenthieren nunmehr ausznheben und die Einsuhr und den Eintrieb von Wiederkäuern und Schweinen aus Croa- tien-Smvonien nach Oberösterreich unter Beobachtung der für den Viehverkehr bestehenden Vorschriften wieder zu gestatten. Linz, am 29. August 1891. Der k. k. Statthalter : Puthon. Steyr, am 20. August 1891. Z. 9719 Uff sämmMle Oememcke-Vorstellungen uml k. k. Oenilarmerie-Posten-Coinma^ Mit Bezug aus die Kundmachung der h. k. k. Statt- ha'terei in Linz vom 7. August 1891, Z. 11.495/l. intimiert mit Amtsblatt Nr. 32, Z. 8990, zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in den interessierten Kreisen: Nr. 12489/1 KUNdtttttchUNg betreffend die Bieheinfuhr aus dem politischen Bezirke Graz. Laut der Mittheilung der k. k. Statthalterei iu Graz vom 23. August 1891, Z 19.243, ist die Maul- und Klauen seuche im politischen Bezirke Graz erloschen. Die k. k. oberösterreichische Statthalterei findet daher das mit der Kundmachung vom 7. August 1891, Zahl 11.495/11.612, erlassene Verbot der Einsuhr und des Ein-
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