Amtsblatt 1891/34 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 27. August 1891
3 Ich beauftrage daher die sämmtlichen Gemeinde-Vor stehungen, die Maul- und Klauenseuche in der ausgebreitetsten Weise unter sämmtlichen Viehbesttzern sofort zu verlautbaren, selbe bei Strafandrohung einer Geldstrafe bis zu 300 st. mit allem Nachdrucke auszusordern, den Ausbruch der Seuche oder den geringsten Verdacht auf diese sofort der Gemeinde- Vorstehung anzuzeigen. Nachdem die Maul- und Klauenseuche hauptsächlich auf den Weiden und Alpen ihre Ausbreitung gefunden hat, so werden die k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden beauf tragt, auf den Weiden und Alpen der genannten verseuchten Gemeindegebiete und des sehr in Gefahr stehenden Gemein degebietes Neustist fleißig Nachschau zu halten und beim Bemerken der geringsten Verdachtserscheinungen der Seuche, welche sind: „Schweres Erheben vom Boden, gespanntes oder lahmes Gehen bei der Bewegung, starkes Geifern aus dem Maule oder sogar vorhandene Geschwüre am Flotz- maule", die sofortige Anzeige an die k. k. Bezirkshaupt mannschaft zu erstatten. Insbesondere besteht die Gefahr der Einschleppung aus dem Gemeindegebiete Höllenstein, N.-Oesterr., weshalb die an die Grenze anstoßenden Alpen und Weiden vor Allem zu begehen und zu durchstreifen sind. Steyr, am SO. August 1891. sä Z. 1916M. Än sämiMlke Oememlle - AorMlmgm. Im Nachhange zum hierämtlichen Erlasse vom 18. d. M., Z. 1916M-, Amtsblatt Nr. 33, wird bekanntgegeben, dass der in diesem Erlasse angezogene Erlass vom 19. Juni, Z. 563M-, Amtsblatt Nr. 28, sich auf das Jahr 1890 bezieht. Steyr, am 22. August 1891. Z. 9633. An GeMMlle-WHcklmgm imck k. k. OeMrmme-Posten-CommMlLm iles OeMtsibezirkrH Meyer betreffend den Ausbruch der Maut «ud Klauenseuche im Gerichtsberirke Meyer. Nachdem in den Gemeindegebieten Gaflenz, Weher, Großraming und Neustist die Maul- und Klauenseuche in außerordentlicher Weise zum Ausbruche gekommen ist, sehr viele Rinder in Gehöften und Weiden davon befallen sind und selbe noch eine größere Ausbreitung nehmen wird, da dieselbe theils durch die Luft und theils durch das erkrankte Klauen- wild sehr stark verschleppt wird, so beauftrage ich die sämmt lichen Gemeinde-Vorstehungen, auf die Anzeige neuer Aus brüche in einer Ortschaft, in welcher die Maul- und Klauen seuche durch den Amtsthierarzt constatiert worden ist, in den bis dahin verschonten Stallungen und Weiden die vor geschriebenen Sperrmaßregeln durch die Gemeindebehdrde anzuordnen, ohne dass es einer besonderen Erhebung durch den Amtsthierarzt bedarf. In einer jeden Ortschaft, in welcher die Maul- und Klauenseuche zum Ausbruche gekommen ist, ist die Ortssperre resp. Flursperre zu verhängen, weshalb die Gemeinde-Vorstehungen die Veranlassung zu treffen haben, dass an den Grenzen und Hauptstraßen der verseuchten Ortschaften Warnungstafeln mit der Aufschrift: „Maul- und Klauenseuche" sofort aufgestellt werden, mit welcher Verfügung der Seuchenort und seine Gemarkung gegen den Durchtrieb von Wiederkäuern und Schweinen abgesperrt und auch der Austrieb gesunder Thiere aus seuchenfreien Stallungen und Weiden in andere verboten ist. Der Austrieb ist jedoch aus seuchenfreien Stallungen gestattet, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Thiere zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind. Zum Zwecke der Abkürzung der Seuche sind sämmt liche Viehbesitzer, bei welchen dieselbe zum Ausbruch ge kommen ist, anznweisen, die anscheinend gesunden, d. h. der Ansteckungsgefahr ausgesetzten Thiere zu impfen, nämlich den Maulgeifsr und Schleim der erkrankten Thiere in die Mäuler der anscheinend gesunden Thiere einzustreichen, um eine gleichzeitige Erkrankung sämmtlicher Rinder und somit eine raschere Heilung und Abkürzung der Seuche zu erzielen. Das Heilungsversahren wurde vom k. k. Bezirks- Thierarzte in der Weise angeordnet, dass sehr schwache Creolinlösungen zum Auswaschen der Geschwüre im Maule und an den Klauen benutzt werden sollen, durch welche Be handlung eine rasche Heilung der Geschwüre und somit eine baldige Genesung erreicht wird. Creolin ist in jeder Apotheke zu kaufen. Hievon sollen die Viehbesitzer ebenfalls in die Kenntnis gesetzt werden. Gleichzeitig ergeht an die Gemeinde-Vorstehungen der Auftrag, bei jenen Viehbesitzern, bei welchen die Seuche in den Gehöften selbst zum Ausbruche gekommen, nach dem letzten Genesungssalle die Reinigung und Desinfektion der Stallungen in Durchführnng bringen zu lassen und daher diese Viehbesitzer von diesem Austrage in die Kenntnis zu setzen. Zu diesem Behufe übermittle ich den Gemeinde-Vor stehungen separate Weisungen durch die Post. Uebertretungen dieser Anordnungen und Vernach lässigungen von Anzeigen werden im Sinne des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R -G.-Bl. Nr. 51, strengstens geahndet, weshalb ich auch die Gemeinde-Vorstehungen für die genaue Durchführung der angeordneten örtlichen Maßregeln ver antwortlich mache und selbe beauftrage, bei jedem neuen Ausbruche der Maul- und Klauenseuche in einem Gehöfte oder auf einer Weide diese hiermit angeordneten und vom Amtsthierarzte bei der Constatierung der Seuche in den einzelnen Ortschaften verfügten veterinär-polizeilichen Maß regeln sofort einzuleiten, ohne dass hierüber separate h. ä. Weisungen abzuwarten sind. Steyr, am 26. August 1891.
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