Amtsblatt 1891/34 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 27. August 1891
Amts- OEuit der k. K. Rezirkshauplmamischast 8leyr. Ur. 34. Steyr, am 27. Anglist 1891. Z. 9276. Ug sämmitilke Gememlle-Vorjieäuagey Mit k. k. GmiLarmeme-Paßen-Eommayllm. In einem an das k. und k. Ministerium des Aeußern erstatteten Berichte macht das k. und k. österr.-ungar. Ge- neral-Consulat in Bombay aus den Umstand aufmerksam, dass sür nach Indien zugereiste fremde Unterthanen dort fast gar keine Aussichten aus einen regelmäßigen Erwerb verbanden sind. Die in Indien angekommenen Männer sehen sich, da sie beschäftigungslos bleiben, bald der Noth und dem Elende preisgegeben und gerathen in schlechte Gesellschaften, während zugereiste Frauen oder Mädchen früher oder später, absicht lich oder unabsichtlich, in die Hände der zahlreichen Kuppler und Kupplerinnen in Indien fallen und sodann säst rettungs los verloren sind. Die erwähnten, äußerst misslichen Erwerbsverhältnisse finden darin ihre Erklärung, dass selbst der gewandteste europäische Arbeiter die Concurrenz mit dem ebenso gewandten und viel genügsameren eingeborenen Arbeiter Indiens nur schwer bestehen kann. Infolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 24. Juli 1891, Z. 14.695, nnd Statthalierei- Erlasses vom 12. August l. I., Z. 11.261/lI, werden die Gemeinde-Vorstehungen ausgesordert, die Staatsangehörigen auf diese traurigen Verhältnisse aufmerksam zu machen und dieselben vor einer Reise nach Indien, namentlich ohne Zusicherung einer festen Anstellung oder Beschäftigung, ernst lich und eindringlich zu warnen, wobei noch zu bemerken wäre, dass selbst in diesem günstigsten Falle die Betreffen den den Erlag der nöthigen Gelder an einer verläßlichen Stelle verlangen sollten, um nach Umständen die Rückreise nach Europa anlreten zu können. Steyr, am 12. August 1891. Z. 9376. An sämmtliche Gemeinde-Dorsteyungen und k. k. Hendarmerieposten-Gommanden. Aus Anlass des Recurses eines Kaufmannes und licenzierten Puiververschleißers gegen die Untersagung, sich in seinem Schilde zur Ankündigung des Pulververschleißes des kaiserlichen Adlers und der Bezeichnung „k. k." zu be dienen, hat das hohe k. k. Finanz-Ministerium im Einver nehmen mit dem hohen k. k. Reichs-Kciegs-Ministerium ausgesprochen, dass den licenzierten Puiververfckleißern die gleiche Bezeichnung in den Schildern für den ihnen verlie henen Pulververschleiß wie den Tabakoerschleißern zusteht. Den licenzierten Pulververschleißern ist demnach im Sinne des in fast allen im ReichSrathe vertretenen König reichen und Ländern von beinahe allen Pulverschleißern seit sehr alten Zeiten geübten Vorganges gestaltet, sich in ihren Schildern zur Ankündigung des Pulververschleißes des lasiert. Adlers zu bedienen und die Bezeichnung „k. k." anzuwenden und zwar letztere Bezeichnung deshalb, weil die Verwaltung des Pulvermonopols, obwohl in den Händen von gemeinsamen Behörden gelegen, doch nicht zu den beiden Reichshälften gemeinsamen Angelegenheiten gehört. Hievon setze ich infolge Erlasses der hohen k. k. oberöst. Statthalterrei vom 12. August l. I, Z. 11.751, die Ge- meinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden mit dem Bemerken in die Kenntnis, dass Gewerbetreibende, welche den Pulververschleiß nebst anderen Unternehmungen und gewerblichen Berechtigungen ausüben, aus dem Titel des ihnen verliehenen Pulververschleißes und der aus diesem fließenden Berechtigung, im Schilde für den Pulver verschleiß den kaiserl. Adler und Hiebei die Bezeichnung „k. k." zu führen, nicht berechtigt sind, sich bei ihren sonsti gen gewerblichen Ankündigungen irgend einer aus dem Titel des ihnen verliehenen Pulververschleißes hergeleiteten äußeren Bezeichnung zu bedienen. Steyr, am 22. August 1891. Z. 9465. An die Gemeinde - Worstel-ungen. Das hohe k. k. Handelsministerium hat laut des Erlasses vom 6. Juli l. I., Z. 19 443, über einen Bericht eröffnet, dass im Sinne des Z 38 der Gewerbe - Ordnung Vermischtwarenhändl er zur Führung der in der Ministerial - Verordnung vom 3. August 1890, N.-G.-Bl. Nr. 160, bezeichneten Preßerzeugniffe ohne besondere Anmeldungdes Handel s mit diesen Artikeln berechtigt sind. Infolge Erlaffes d c hohen k. k. oderösterr. Statt halterei vom 10. August l. I., Z. 10.737/1, setze ich hievon die Gemeinde-Vorstehungen in die Kenntnis. Steyr, am 22. August 1891.
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