Amtsblatt 1891/33 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. August 1891
2 Z. 191 6M. An sämmtliche Gemeinde-Worstehungen. Im Nachhange zu den h. ä. Erlässen Z. 3209, vom 26. März l. I-, Amtsblatt Nr. 13, und Z. 12I6/N, vom 25. Mai l. I., Amtsblatt Nr. 21, wird mit Rücksicht aus die meistentheils sehr mangelhafte und uncorrecte Ausfertigung der Aufenthalts-Veränderungs-Ausweise über die nicht activeMannfchastder k. k. Landwehr Nachstehendes zur genauesten Darnachachtung bekannt gegeben: Wie im Alinea 5 des letztbezeichneten Erlasses genau hervorgehoben wurde, ist in Rubrik 3 der Standeskörper zum Ausdrucks zu bringen; z. B. bei jener, den Special- waffen und Branchen ang-hörenden Mannschaft, als: Dragoner, Uhlanen, Artillerie, Genie rc. kommt in dieser Rubrik nicht die zuständige Landwehr-Evidenz haltung, sondern „Landwehr-Dragoner-Regiment Nr.", „Landwehr-Uhlanen Regiment Nr.", „Artillerie", „Genie", „Pionnier", „Verpflegs-Branche" rc. einzus tzen, während in Rubrik 10 nur die Nummer der heimatSznständigen Landwchr- Evidenzhaltung aufgesührt werden darf, z. B. bei der zum eigenen Bezirks zuständigen Mannschaft: „7", bei jenen nach Linz, Budweis rc. zuständigen: „6" und „28" rc. Diese EvidenzhaltnngsMummer wird meistentheils mit den Nummern der Ergänzungs-Bezirks-Cammanden verwechselt, so zwar, dass in Rubrik 10 bei jener zum eigenen Bezirke, sowie bei der nach Linz zuständigen Mannschaft „Nr. 14" anstatt „7", beziehungsweise „6" aufgesührt erscheinen, und die gleichen Verwechslungen ereigneten sich anch bei vielen anderen Bataillonen. Die Nummern der Ergänzungs-Bezirks-Commanden dürfen in den AusenthaltS-Veränderungs-Ausweisen der Landwehr nicht erscheinen. An- und Abmeldungen zugleich werden von manchen Gemeinden in einer und derselben Horizontal-Rubrik behan delt, welcher Vorgang unstatthaft ist, und wird diesbezüglich der h. ä. Erlass vom 19. Juni, Z. 563M., Amtsblatt Nr. 28, in Erinnerung gebracht. Die Benennung der ver schiedenen Landwehr-Bataillone i» Rubrik 3, bei jener Mannschaft, welche directs zur Landwehr assentiert oder in dieselbe von der Infanterie- (Jäger-) Truppe übersetzt wurde, ist mit Ausnahme der Landesschützen-Bataillone, deren Bataillons- und Evidenzhaltungs - Nummern mit römischen Ziffern geschrieben werden, z. B. „Landesschntzsn-Bataillon Nr. VII", und da die Benennung „Landwehr-Schützen-Ba- taillon Nr." nicht mehr existiert, iür sämmtliche 82 Landwehr- Bataillone folgende: „Landwehr-Bataillon Nr.", ebenso ist die Bezeichnung der verschiedenen Chargen eine meistentheils unrichtige, die Mannschaft der Specialwaffen und Branchen behalten ihre Chargenbenennung bei, so wie im k. u. k. Heere. Die Landesschützen werden benannt: „Landesschütze", Landesschützen-Patrouillesührer" u. s. w.; jene den übrigen Landwehrtruppen angehörende Mannschaft wird benannt : „Landwehrmann", „Gefreiter", „Corporal", „Feldwebel" rc. ; Infanteristen oder Schützen gib! es keine. D>e Rubriken 10 und II sind, und zwar erstere nur mit den Nummer der betreffenden Evidenzhaltung, z. B. „7", „6", „28" oder „VII", letztere bei Anmeldungen nur mit der Ziffer I, wie dies im Muster XII des Anhanges zu den Wehr-Vorschriften III. Theil genau zum Ausdrucks ge bracht ist, ausznsüllen. Im Uebrigen wird der eingangs bezogene h. ä. Erlass, Z. I2I6M., vom 25. Mai l. I. zur g nanesten Darnach- achtung m Erinnerung gebracht und mache ich die Herren Gemeinde-Vorsteher für die pünktliche Einsendung dieser Ausweise — zuverlässig am 2. jeden Monats — persönlich verantwortlich. Steyr, am 18. August 1891. Der k. k. Bezirk shauptmnnn: Hugo R. v. Hcbenstrcit. - ---- ---------------------------- Redaction und Verlag der k. l. BezirkshauptmaunsLast Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2