Amtsblatt 1891/33 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. August 1891

Ämt8-HRlatt der k. k. Nezirkshmljitmminschast 8keyr. Ur. NN. Steyr» am 20. August 1891. Z 9166. An die Gemeinde-Worsteßnngen. Laut des Erlusses vom 7. Mai l. I-, Z. 32 317 ox 189(1, ist das hohe k. k. Handelsministerium im Einvernehmen mit dem hohen Ministerium des Innern mit Rücksicht da ­ rauf, das, die Erzeugung landwirtschaftlicher Maschinen, auch wo dieselbe nicht fabriksmäßig betrieben wird, mehrere Gewerbe in sich vereinigt, daher die Ausbildung in dem Gesammt-Gewerbe k urch Erlernung und längere Verwendung, welche in der Regel nur in einem bestimmten Fache erfolgt, meist ausgeschlossen und somit die Erbringung eines Be- sähn ungnachweifes zum Antritte des Gefammt Gewerbes der Erzeugung landwirtschaftlicher Maschinen in der Ngel unmöglich erscheint, nicht in der Lage, dessen Einreibung unter die handweiksmäßiakn G. werbe im Sinne des 8 l, Absatz 2 der Gewerbegesetznovelle vom 15. März 1883, R.- G.-M. Nr. 39, zu veranlasse. Hievon sitze ich die Gemeinde-Vorstehungeu infolge Statthalterei Erlasses vom 6. Aitgust l. I., Z. 8079, im Hinblicken aus schon an mich bei Amtstagcn gestellte Anfragen in die Kenntnis. St ehr, am 16. August 1891. Z »113. Au sämmtliche Gemeinde-Dorstchungen und k. k. Gendarmeneposten-Gommanden. Da die mit den Hoskanzlei-Decreten vom 4. April 1809 (politische Gesetzsammlung 32. Band, S. 79) und vom 15. April 1847, Z. 12.284, erlassenen und mit der Mini- sterial-Vervrdnung vom 20. Februar 1852, R.-G.-Bl. 47, republicierten Verbote des Verkaufes von Knallkügelchen und Knallsidibussen, sowie von derartigen explodierenden Stoffen überhaupt noch aufrecht bestehen, dieselben daher vom Verkehre unbedingt ausgeschlossen sind, und die Beweggründe, welche sür die ieinerzeitige Ausschließung dieser Spielwaren und Iuxartikel ausschlaggebend waren, auch heute noch «»geschwächt vorhanden sind, werden infolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 14. Juli >. I-, Z. 23 237, und der hohen oberösterr. Statt ­ haltern Linz vom 6. August l. I., Z. 10.788/1., den Ge- meinde-Vorstehnngen und Gendarmerieposten-Commanden die erwähnten Verbote zur strengen Achtsamkeit und Hand ­ habung in Erinnerung gebracht. Steyr, am 13. August 1891. Z. 8762. Nil säimlMläl' OemeüuleWrjielilMlM Mil KrMkmkMsnermaltMgm. Laut eines Berichtes der k. k. Bezirkehauptmannschast Ried an die k. k. Stallhalterei in Linz treibt sich der nach N-uhosen zuständige Georg Bumberger, 1858 in Wien ge ­ boren, von großer Gestalt, länglichem Gesichte und schwarzen Haaren, seit dem Anfänge Jänner 1891 beschäftigungslos herum und lässt sich auf Kosten seiner Heimatsgemeinde Geldunterstützungen gewähren und sich in den verschiedensten Spitälern Tirols verpflegen. So wurde derselbe laut Zuschrift der Krankenverwaltung des Krankenhauses Schwaz vom 30. Jänner 1891, Z. 95, am 24. Jänner 1891 in ärzt ­ liche Behandlung ausgenommen, laut Zuschrift der Verwal ­ tung des allgemeinen Krankenhauses Sterzing vom 9. Februar 1891, Nr. 151, am 16. Februar 1891 wegen Neuralgie, laut Zuschrift der Verwaltung des allgemeinen Krankenhauses der Stadt Brixen vom 27. April 1891 Nr. 117, am 22-April 1891, laut Zuschrift der Krankenhaus- Verwaltung Hall in Tirol vom 10. Mai 1891, Nr. 121, wegen Ueberstauung eines Fußes vom 1. Mai 1891, laut Zuschrift der Verwaltung des allgemeinen Krankenhauses K u s sie in vom 21. Mai 1891, Nr. 346, am 21. Mai 1891 in die ärztliche Pflege ausgenommen. Außerdem wurden dem Obgenannten mehrere Geldunterstützungen verabreicht, wie die Zuschriften der Stadtgemeindeverwallung Brixen vom 4. März und vom 27. April 1891, Z. 145 und 311, aufweisen. Außerdem wurde derselbe bereits mehrmals in seine Heimat abgeschoben. Nachdem Georg Bumberger nun seit Jänner 1891 bereits fünfmal die Spitalspflege in Anspruch genommen hat, überdies mehrmals auf Kosten seiner Heimatsgemeinde Geldunterstützungen herauslockte, so werden durch dieses sein Treiben der Heimatsgemeinde Neuhofen ungerechtfertigter Auslagen bereitet. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 31. Juli l. I., Z. 11.020/ll, werden die Gemeinde- vorstehungen und Krankenhaus-Verwaltungen aus das ge ­ nannte Individuum mit dem Bedeuten ausmerksam gemacht, dass dasselbe in Hinkunst nur im Falle der aHer ­ dringe nd st en Nothwendigkeit in ein Krankenhaus aus- znnehmen und bei sonstiger Betretnng nach Umständen nach dem Schnbgesetze zu behandeln sein wird. Steyr, am 16- August 1891.

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