Amtsblatt 1891/30 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Juli 1891
Ämt8 K IUtt der k. k. Rezirk8sMlptnmlmschast 8leizr. Ur. 30. Steyr, am 30. Juli 1891. Z. 8470. An sämmtliche Gemeinde - Aorstehungen. Nach der Durchführungsverordnung aliuoa 4 zu tz 8 des Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.-Bl. Nr. 35, hat die Beschau von Wiederkäuern, Schweinen und Werden durch einen Sachverständigen der Ausstellung der Viehpässe vorzugehen. Zu diesem Zwecke hat die hohe k. k. oberösterreichische Statlhalterei mit dem Eilasss vom 14. Februar 1887, Z. 1521/l (Amtsblatt Nr. 8 ox 1887), zur genauen Be folgung dieser Bestimmung, und um eine Gleichheit in der Form bei der Durchführung der in Rede stehenden Maß nahmen zu erzielen, anher bekanntgegeben, dass die Lmzer Buchdruckerei-Firma Joses Wimmer Viehbeschauzettel in ihrem Verlage ausgelegt hat. Ich bin nun zur Kenntnis gelangt, dass die Beschau in vielen Gemeinden sehr unregelmäßig, oder auch gar nicht durchgesührt wird und dass von Seite einiger Gemeinde- Volstehnngen dem Viehpasswesen überhaupt sehr geringe Aufmerksamkeit geschenkt wird. Ich finde mich daher veranlasst, den Gemeinde-Vor- stehungen Nachstehendes mit allem Nachdrucke in Ennnerung zu bringen: Die vorgeschriebene Beschau behuss Sicher- stellung des seuchenun verdächtigen Zustandes der Thiere hat durch den bestellten Sachverständigen (Viehbeschauer) vor der Ausstellung des Viehpasses zu geschehen. Die Kosten für den vorgenvmmenen Beschauact haben die Parteien zu bestniteu. Die Viehdeschauer haben sich nur der vorgeschrittenen Viehbeschauzettel zu bedienen, welche denselben durch die Gemcinde-Vvrstehung zuznstellen sind. Die bisher oft hiezu verwendeten Fleischbeschau- zettel oder andere gewöhnliche, von den Beschauern selbst geschriebenen Beschauzettel haben zu entfallen. Nach tz 8 a, b, o, ck des Thierseuchengesetzes müssen für Pferde, Wiederkäuer und Schweine Viehpässe beigebracht werden und sind selbe auf Grund des Ministerial-Erlasfis vom 24. Juli 1880, Z. 10.725, auch für Kälber nothwendig, welche zum Schlachten oder sonstigen Verkauf bestimmt, mittelst Eisenbahnen befördert werden; es ist daher die Beschau durch den Sachverständigen bei all den genannten Thieren vorzunehmen. Die Wehbeschauer haben den Viehpassbewerbern die vollständig und genau ausgesüllten Viehbeschauzettel nach vorausgegangener Untersuchung der vorgesührten Thiere aus- zufolgen, welche wieder diese Beschauzettel dem Viehpass- aussteller vorzulegen haben und hiefür den eigentlichen Vieh- pass von dem letzteren erhalten. Die bei der Gemeinde- Vorstehung zurückbleibenden Viehbeschauzettel sind behuss Bestätigung der erfolgten Beschau dem im Juxtaheste zurück bleibenden Theile des Biehpasses beizuschließen. Zur genauen Durchführung beauftrage ich daher die Gemeinde-Vorstehungen, sämmtlichen Viehbeschauern eine ge naue Belehrung hierüber zu geben und bringe denselben die hi rämtlichen Erlässe vom 16. Juli 1885, Z. 4954 (Amts blatt Nr. 20 vx 1885), und vom 12. März 1887, Z. 2263 (Amtsblatt Nr. 8 ox 1887) gleichzeitig in Erinnerung. Steyr, am 27. Juli 1891. Z. 842/B. Sch.-R. An sämmtliche Schulleitungen. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat dem hohen k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht mitgetheilt, dass es Kenntnis davon erhalten habe, dass seitens der Leiter der Volksschulen die Mitwirkung zur Constatierung des Jmpfzustandes der in Volksschulen eintretenden Kinder durch Absorderung der Impfscheine in wiederholten Fällen abgelehnt wurde. Da die Absorderung der Impfscheine beim Eintritte der Kinder in die Volksschule als eine aus den noch in Kraft stehenden Bestimmungen des mit dem Hoskanzleidecrete vom 9. Juli 1836, Z. 13.192, erlassenen Jmps-Normativs sich ergebende nothwendige Maßregel zur Verhütung des Blattern- ausbruches unter der Schuljugend zu betrachten ist, werden die Schulleitungen zufolge des Erlasses des hohen k. k. Mini steriums für Cultus und Unterricht vom9. d. M-, Z. 9043, daraus aufmerksam gemacht, dass der 8 13 dieses Normatives es den Vvlksfchullehrern ausdrücklich zur Pflicht macht, mit- zuwirken, damit die Bevölkerung, beziehungsweise die Schul jugend richtige Begriffe über die Kuhpocken-Jmpsung erlange und die Vortheile derselben kennen lerne und dass die Sicherung eines guten Jmpfzustandes geradezu eine fundamentale For derung der Schulgesundheitspflege ist. Der k. l. Lanvesschulrath findet demnach anzuordnen, dass bei Ausnahme der Schüler in die Volksschule auch die Vorlage des Jmpszeugniffes gefordert und über alle dieses Nachweises entbehrenden Schulkinder Verzeichnisse nach dem im Nachhange abgedruckten Formulare zum Gebrauche der Sanitätsbehörden angelegt werden. Diese Verzeichnisse find von den Schulleitern an den k. k. Bezirksschulrath einzu- senden und von demselben ohne weitere Einbegleitung der politischen Behörde erster Instanz in kürzester Zeit zu über» reichen.
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