Amtsblatt 1891/29 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 23. Juli 1891
5 U. Landes stra ßen sind: 1. Die Steyr-Leonsteinerstraße von der Ramingbach- brücke an der niederösterreichischen Grenze über Steyr, Sierninghofen, Sierning nach Leonstein. 2. Die Weyer-Waidhofenstraße von der Eisenwerks - straße bei Kasten über Weyer und Gaflenz zur nieder österreichischen Grenze. 0. Bezirks st raßen sind: 1. Die Weyer-Holensteinerstraße. 2. Die Sierninghosen - Hallerstraße. 3. Die Sierning-Neuhofenstraße. 4. Die Neuhosen-Welserstraße. 5. Die Sippbachzellerstraße nach Wels von Krems- niünster aus. 6. Die Kremsmünster-Lambacherstraße. 7. Voitsdorserstraße von Kremsmünster über Ried« Voitsdorf nach Pettenbach. 8. Linz-Steinbacherstraße, einmündend von der Linz- Kremsmünsterstraße in der Ortschaft Burg bei Kematen über Hall und Watdneukirchen nach Sieinbach. 9. Die Linz-Kremsmünsterstraße, einlaufend bei Weißen berg, über Neuhosen, Kematen nach Kremsmünster. Als zulässige Triebsstraße wird noch angeführt die alte Eisenstraßs von Steyr über Ternberg, Losenstein, Neich- raming, Großraming, Kastenreith nach Kleinreifling. Als Verkaussorte bestimme ich die Orte Losenstein, Großraming, Weyer und Gaflenz im Weyrergerichtsbezirke, Ternberg, Sierning und Sierninghofen des Steyrer-Gsrichts- bezirkes, Kematen, Neuhosen, Weißkirchen des Neuhosen- Gerichtsbezirkes, Hall, Kremsmünster, Wartberg, Ried, Sippbachzell des Kremsmünster-Gerichlsbezirkes. Gleichzeitig ergeht der Auftrag an die Gemeinde- Vorstehungen, alle Viehhändler sowohl für Rinder als auch für Schweine, die bisher in den Gemeinden ihr Vieh herumgetrieben und verkauft haben, mit Angabe des voll ständigen Namen und des Wohnortes binnen 8 Tagen an- her bekanntzugeben. Nr. 9965/1. Kundmachung betreffend -rn Vikhbrtrirb und örn Hausierhandel mit Vieh. Zur wirksameren Hintanhaltung der Verbreitung der Thierseuchen durch Handels- (Trieb-) Vieh findet die ober österreichische Statthalterei in Ergänzung der Verordnung vom 7. Juni 1889, Z. 8049, hinsichtlich des mit derselben aufrecht erhaltenen Verbotes des Abverkaufes von Wieder käuern und Schweinen im Herumziehen von Ort zu Ort (Hausierhandel) Nachstehendes zu verfügen: 1. Als Hauptverkehrsstraßen haben nur die Reichs-, Landes- und Bezirksstraßen zu gelten. 2. Als größere Orte sind in der Regel nur an solchen Straßen gelegene Orte zu betrachten. 3. Es haben sich sonach die Triebherden von Handels vieh (Wiederkäuer und Schweine) nur auf den bezeichneten Straßen zu bewegen und dürfen nur an denselben gelegene Orte, in welchen deren veterinärpolizeiliche Ueberwachuug ermöglicht ist, als Verkaufsstellen während des Triebes be- nützt werden. In denselben sind den Triebherden besondere Plätze anzuweisen und ist die Vermischung des heimischen Viehes mit dem Handelsvieh sorgfältig zu vermeiden. 4. Die in Gemäßheit der Bestimmungen des Gesetzes vom 30. April 1870, R.-G.-Bl. Nr. 68, hiezu verpflichteten Gemeinde-Vorstehungen haben für die Ueberwachuug der Viehtriebe Sorge zu tragen und ist insbesondere darüber zu wachen, dass die im Z 11 des Thierseuchengesetzes vom Jahre 1880 vorgeschriedene Untersuchung der Thiere vor genommen und wenn sich rückfichtlich des Gesundheitszustandes der Thiere Bedenken ergeben, der Weitertrieb derselben ein gestellt und ungesäumt mit den erforderlichen Vorkehrungen nach dem citierten Gesetze vorgegangen werde. 5. Das Verlassen der bezeichneten Triebstraßen mit dem Handelsvieh und der Abtrieb desselben nach andern als den bezeichneten Orten oder gar von Gehöfte zu Gehöfte ist unbedingt verboten. 6. Nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und des regelmäßigen Viehverkehres in den einzelnen politischen Be- nrken haben die politischen Bezirksbehörden sogleich die Trieb- straßen und Verkaussorte im Sinne des Punktes I und 2 zu bestimmen und kundzumachen. Dieselben werden Hiebei ermächtigt, wenn es die Umstände erfordern sollten, aus nahmsweise auch solche Gemeindestraßen als Viehver- kehrsstraßen zuzulafsen, welche nach größeren Orten führen, und den Verkauf auch an diese» Orten zu gestatten. 7. Die Bestimmungen der ZK 8 und 9 des Thier seuchengesetzes und der bezüglichen Vollzugsvorschrist, betreffend die Ausfertigung (Verlängerung) der Viehpäffe, und ins besondere die Glinka 10 bis 16 der Vollzugsvorschrift zu Z 8, dann die Ueberwachuug (sachverständige Beaufsichtigung) der Viehmärkte werden zur genauen Befolgung neuerdings in Erinnerung gebracht. 8. Usbertretungen dieser Verordnung, welche mit dem Tage der Verlautbarung durch die betreffende Bezirks- Behörde in Wirksamkeit tritt, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, bestraft werden. Linz, am 14. Juli 1891. Der k. k. Statthalter: Puthon. Steyr, 19. Juli 1891. Z. 8148. Rn sämmtliche Oememile - VorjiekMgm. Zur Verlautbarung und Darnachachtung. Rothlauf der Schweine. Ausbruch der Seuche in Laimgräben, Gemeinde Allhaming. — Erlöschen derselben in Weißkirchen, Gemeinde Weißkirchen, Jägerberg, Gemeinde St. Ulrich. Steyr, am 20. Juli 1891. Z. 7971. An sämmtliche Gemeinde - Worstehungen. Der Nothlauf der Schweine ist in einem Hofe zu Bad Hall zum Ausbruche gekommen, wovon die Gemeinde- Vorstehungen zur Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt werden. Steyr, am 15. Juli 1891. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. l. Bezirkshauptmaunschaft Steyr. — Haas'sche Bachdruckerei in Steyr.
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