Amtsblatt 1891/29 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 23. Juli 1891

der k. k. Lezirkshauptmamischafl 8keyr. Mr. 29. Steyr, am 23. Juli 1891. Z 7703. An sämmtliche Gemeinde-Aorstehungen und k. k. Kendarmerieposten-Gommanden. Z»m Zwecke der Behebung der durch den Missbrauch der seitens der Mauerer und Zimmecmeister ausgestellten sogenannten Meisterzettel verursachten Uebelstände erscheint in Gemäßheit des Erlasses der hohen k. k. Stalthalterei Linz vom 3. Juli l. I., Z. S393/I, die strengste Handhabung der Bestimmung des ß 88, Gewerbe-Ordg-, wonach in jeder Gewerbsunternehmung über alle Hilssarbeiter ein Verzeichnis zu führen ist, in welches insbesondere auch der Tag des Eintrittes und des Austrittes des Hilfsarbeiters einzutragen ist, als das geeignetste Mittel. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- posten-Commanden werden neuerdings aufgefordert, die ge ­ naue Befolgung der Bestimmung des Z 88, Gew.-Ordg., zu überwachen und jede Uebertretung, resp. Nichtbefolgung dieser Vorschrift seitens eines Gewerbsunternehmers zur hierämt- lichen Kenntnis zu bringen. Steyr, am 22. Juli 1891. Z. 8155. Uu sämmtliche OelimnlleWchekMM. In der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 24. Juli l. I. haben die Abgeordneten Tausche und Genossen die in Oesterreich übliche Brotverkaufs-Methode als ganz un- zweckmäßige bezeichnet, indem hier bei ganz unzulänglicher behördlicher Controle sich fortwährend das Brotgewicht ändere und dabei auch der Preis des Laibes nach ganz willkürlich fixierten Zahlen berechnet werde. Die genannten Abgeordneten wiesen auf die dies- fälligen, ihren Anschauungen entsprechenden Einrichtungen in Deutschland hin, allwo in den meisten Ländern das Gewicht in festen Sätzen von */-, 1, 2, 2'/r und 3 Kilo bleibe, sich jedoch der Preis ändere. Selbst in jenen wenigen Ländern, wo diese einzig rationelle Methode nicht besteht, sei behördlicherseits doch eine zweckmäßigere eingeführl, als in Oesterreich meist üblich, nämlich die Methode, nach festen abgerundeten Preissätzen von 20, 30, 40 und 50 Pfg., wobei eben das Gewicht sich angemessen ändere, während hierlands oft in einem und demselben Orte Brotlaibpreise beispielsweise von 15, 17, 23, 25, 27, 30, 34, 37 kr. u. s. s., mit den selbst bei gleichen Preisen unterschiedlichsten Gewichten angelrvffen werden, wodurch es für die Konsumenten gerade dieses wichtigsten Lebensmittels schwierig werde, die Concurrenz der Bäcker zu ihrem Vortheile auszunützen. Die Interpellanten bemerken schließlich, dass es im Bedürfnisse der ärmeren Volksclasse liege, dass eine ratio ­ nellere Brotverkaussmethode, nämlich nach festen Gewichts ­ sätzen, zur allgemeinen, obligatorischen Einführung gelange. Infolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 15. Juli l. I., Z. 10193/1, werden die Gemeinde- Vorstehungen aufgefordert, binnen längstens 6 Tagen zu beachten, welche Brotverkaussmethode im Gemeindegebiete bestehe, woraus der Gebrauch sich gründet, und sich zu äußern, ob und welche Aenderungen bezüglich der in Rede stehenden Frage wünschenswert wären. Steyr, am 22. Juli 1891. Z. 7704. An die Gemeinde - Worstehungen. Dieselben werden aus Grund des Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 4. Juli l. I., Z. 9242/1, ausgesordert, nachfolgende die Einräumung von Nothwegerechten betreffenden acht Fragepunkte bis 1. August l. I. zu beantworten: 1. Bestehen (in den einzelnen Ländern) Grundstücke — abgesehen von Waldgründen — in solcher Lage, dass der Eigenthümer zu ihrer wirtschaftlichen Benützung einen Weg über benachbarte fremde Liegenschaften benöthigt, ohne dass ibm ein Recht auf einen solchen Weg zusteht? Wie sind diese Verhältnisse entstanden? 2. Welche an den fremden Liegenschaften einzuräumende Befugnisse (Recht des Zugangs, des Fahrweges, des Vieh- triebes u. s. w.) wären geeignet, den diessalls bestehenden Mängeln abzuhelsen? Bedarf es namentlich auch der Gestaltung, einen wirklichen Weg (eine Weganlage) auf fremdem Grund und Boden zu halten? Kommt auch das Recht der Mitbenützung eines fremden Privatweges in Betracht ? 3. Wären die Nachtheile, welche die Eigenthümer der fremden Liegenschaften durch die Belastung mit den Weg- servituten treffen würden, in den einzelnen Fällen muth- maßlich hoch anzuschlagen? 4. Unter welchen Umständen ist es etwa nach Her ­ kommen üblich, die unentgeltliche Benützung von Liegenschaften durch den Besitzer benachbarter, einer Ver ­ bindung mit dem öffentlichen Wege entbehrender Grund-

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