Amtsblatt 1891/28 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 16. Juli 1891
Amts-HOkutt der k. k. Nezirkshauptmannschafl 8leyr. Ur. 38. Steyr, am 16. Juli 1891. Z. 7923. An die Gemeinde - Worstehungen des Gerichtsöezirkes Kremsmünster. Im Nackhange zum hierämtlichen Erlasse vorn 7. Juli 1891, Z. 7700, Amtsblatt Nr. 27, wird bekannt gegeben, dass die Militärtaxbemessung für die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Kremsmünster an den nachbenannten Tagen und in nachstehender Reihenfolge statlfinden wird: In der Gemeindekanzlei des Marktes Kremsmünster am Mittwoch den 29. Juli von 10 Uhr vormittags an für die Gemeinden Bad Hall und Pfarrkirchen, von 2 Uhr nachmittags an für die Gemeinden Kremsmünster (Marki), Wartberg, Ried und Rohr ; am Donnerstag den 3V. Juli von 9 Uhr vormittags an für die Gemeinden Kremsmünster (Land), Eberstallzell und Sipbachzell. Zu diesen Militärtaxbemessnngen hat auch immer der Herr Gemeinde-Vorsteher'der betreffenden Gemeinde persönlich und nur in dessen nachgewiesener Verhinderung der erste Gemeinderath zu erscheinen, um der Commission die er forderlichen Auskünfte zu ertheilen. Die Gemeinde-Vorstehung Markt Kremsmünster hat an diesen Tagen der Commission ein geeignetes Locale im Gemeindeamt« und die erforderlichen Schreibrequisiten zur Verfügung zu stellen. Die Herren Mitglieder der Taxbemessungs-Commission werden unter Einem speciell verstänvigt. Steyr, am 13. Juli 1891. Z. 7876. Rn sämmitilke Oemeintle-Vochesumgm. Behufs Erzielung eines gleichmäßigen Vorganges im Erwerbsteuer-Verfahren bei Gewerbs-Uebertragungen wird den Gemeinde - Vorstehungen Nachfolgendes zur genauen Darnachachtung in Erinnerung gebracht: Nach tz 20 des Erwerbsteuer-Patentes vom 22. Jänner 1824 (Prov. Ges.-S. für Obcrösterreich und Salzburg, 6. Theil, Nr. 21) kann die Erwerbsteuerpflicht an Andere von dem Steuerpflichtigen nur in denjenigen Fällen und unter denjenigen Bedingungen übertragen werden, in welchen es gestaltet ist, Gewerbsrechle zu übertragen. Diese Fälle können nur bei jenen Gewerben eintreten, welche als radiciert oder verkäuflich bereits anerkannt sind. Wenn ein solches Personalgewerbe aus eine rechtsgiltige Art, ent weder durch Verträge unter Lebenden, oder nach dem Tode im Wege der Erbschaft an einen anderen Besitzer über- gehl, so hat der Geschäftsnachfolger das Gewerbe anzu- melden, einen aus seinen Namen lautenden Erwerbsteuer- Schein zu erwirken und bei dessen Erhalt den aus den vorigen Geschäftsbesitzer ausgestellten Erwerbsteuerschein zu rück zu legen. In gleicher Weise haben bei persönlichen Gewerben, mit Ausnahme der concessionierten und handwerksmäßigen Gewerbe, Witwen um einen neuen Steuerichein einzu- schreiten und nach Verabsolgung den Erwerbsteuerschein ihres verstorbenen Gatten zurück zu legen, indes bei concessionierten und handwerksmäßigen Gewerben die Erwerbsteuerschein- Umschreibung nachzusuchen ist. Steyr, am 10. Juli 189l. Z. 7774. An sämmtkiche Gemeinde-Worstehungen. Zur Verlautbarung und Darnachachtung. 1. Maul- und Klauenseuche. Ausbruch der Seuche in Aschach, Gemeinde Aschach, Dietachdorf, Gemeinde Gleink, und Christkindl, Gemeinde Garsten. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch der Seuche in Jägerberg, Gemeinde St. Ulrich, Weißkirchen, Gemeinde Weißkirchen, und Bad Hall, Gemeinde Bad Hall. Erlöschen derselbe» in Nöstlbach, Kuczenkirchen und Kimmersdorf, Gemeinde St. Marien. Steyr, am 11. Juli 1891. Der k. k. Bezirkshauptmanu: Hugo R. o. Hebcnstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmauuschaft Steyr. — Haas'sche Buchdrnckerei in Steyr.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2