Amtsblatt 1891/27 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 9. Juli 1891
3 Jeder Waldbesitzer hat im Herbsie des betreffenden Jahres, wo er die Aufforstung ganz oder theilweiie voll zogen, der Gemeinde Vorstellung die Meldung zu machen, diese hat alsdann die Pflicht, durch geeignete Organe der Gemeindemitglieder sich an Ort und Stelle die Ueber zeugung zu verschaffen, ob dem Gesetze thatsächlich entsprochen wurde und im verneinenden Falle den Strafantrag zu stellen und zwar insolange alljährlich, bis die Aufforstung vollständig und sachgemäß vollzogen erscheint. Bei den ziemlich häufig vorkommenden Waldverkäusen, insbesonders seitens der bäuerlichen Besitzer, liegt es im allgemeinen und in deren speciellem Interesse, dass derlei Käufe und Verkäufe dem Gemeinde-Vorstände sofort be kannt gegeben werden und von denselben hierüber anher berichtet oder direct dem k. k. Staatssorsttcchniker Mit theilung gemocht wird, um hiernach die Vormerkung für Aufforstungen und Schutzwaldungen, letztere auch hier in Evidenz halten zu können. Dieser Vorgang ist auch für manche Amtshandlungen unbedingt nöthig, da die Evidenzhaltung auch dem k. k. Staatsforsttechniker obliegt, was jedoch bei dem großen Umfang des demselben zugewiesenen Bezirkes, der großen Zahl der Waldbesitzer und der noch weit größeren Anzahl der Waldparzellen aber nicht immer sofort geschehen kann. Im Vorstehenden ist den Gemeindeoorstehnngen die Richtschnur gegeben, auf die Waldbesitzer bei lehrend einzuwirken, dieselben auf alle Folgen bei Außerachtlassung der gegebenen Vorschriften aufmerksam zu machen, und fordere ich die Gemeinde-Vorstehungen ins- besondsrs auf, diesen Erlass ortsüblich zu verlautbaren unv über den Vollzug binnen drei Wochen zu berichten. Bon der Pflichttreue der Herren Gemeindevorsteher ge wärtige ich, dass sie sich die Erfüllung der auf der Sorge für die Walderhaltung und das allgemeine Wohl fußenden Intentionen dieses Erlasses ohne weitere Preflionsmittel mit allem Eifer werden angelegen sein lassen. Die k. k. Gendarmerieposten-Commanden werden an gewiesen, der k. k. Bezirkshauptmannschaft und den Gemeinde- Vorstehungen unterstützend zur Seite zu stehen und allsällig vorgenommene Forstgesetzübertretungen unnachsichtlich zur An zeige zu bringen. St ehr, am 7. Juli 1891. Formulare über die von den Gemeinde-Vorstehungen zu erstattend n Anzeigen über Kahlschläge und Holzabstockungsverträge. Name und Wohnort des Wald- Eigenthümers Central- Gemcinde und Ort wo der Wald sich befindet Nummer und Flächenmaß der Waldparzelle nach dem neuen Cataster Bei läufiges Flächenmaß der Schlägerung Nanu »nd Woünoit Ob der Abstockungs- Vertrag Jahr und Datum des abgeschlosse- neu Vertrages Änmnkung des Holzküufers oder seines Bevoll mächtigten desgleichen der die Schlägerung über nimmt erst in Aussicht steht im Zuge ist abgeschlossen ist Z. 7700. Ril sämmtliche Oememäe-Aorsteälmglm. Die im heurigen Jahre für das Vorjahr vorzu- nehmende Milirärtoxbemessung findet für die einzelnen Ge meinden an den nachbenaiuUen Orten zu den nachstehenden Tagen und Stunden und in der Reihenfolge der Benennung statt und zwar: I. In der Gemeindekanzlei dts Marktes Weher am Freilag den 17. Juli um 11 Uhr vormittags für die Gemeinde Großraming, von 2 Uhr nachmittags an für die Gemeinden Gaflenz, Neustift und Reichraming; am Samstag den 18. Juli von 9 Uhr vormittags au für die Gemeinden Weher, Lausa und Losensteiu. 2. Im Amtsgi bäude der k. k. Bezirkshauptman ischaft Steyr am Dienstag den 21. Juli von 9 Uhr vormittags an für die Gemeinden Gleink, Losensteinleiten und Aschach, von 2 Uhr nachmittags an für die Gemeinden Lterning und Garsten ; am Mittwoch den 22. Juli von 9 Ubr vor mittags an für die Gemeinden St. Ulrich, Thonstetten und Ternberg. 3. In der Gemeindekanzlei des Marktes Neuhosen am Dienstag den 28. Juli von 9 Uhr vormittags an für die Gemeinden Neuhofen, Allhamming, Kematen und Piber- bach; von 3 Ubr nachmittags an für die Gemeinden St. Marien, Weißkirchen und Pucking. Für den Gsrichtsbezirk Kremsmünster wird die Militär- tax-Bemeffung erst nachträglich ausgeschrieben werden. Zu dieser Militärtax-Bemefsung hat auch immer der Herr Gemeinde-Vorsteher der betreffenden Gemeinde persönlich und nur in dessen nachgewiesener Verhinderung der erste Gemeinderath zu erscheinen, um der Commission die erforderlichen Auskünfte zu ertheilen. Die Gemeinde-Vorstehungen Neuhosen und Weher haben an den vorstehend angegebenen Tagen der Commission ein geeignetes Locale im Gemeindeamte und die erforder lichen Schreibrequisiten zur Verfügung zu stellen. Die Herren Mitglieder der verschiedenen Taxbemeffungs- Commifftonen werden unter Einem speciell verständigt. Steyr, am 7. Juli 1891.
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