Amtsblatt 1891/27 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 9. Juli 1891

2 Bäche in ihrer ganzen Ausdehnung zu begehen und wenn — ob alte oder frische — Lagerhölzer darin vorgefunden werden, sind die Anranzer schleunigst zur Räumung der Bäche und vollständigen Sicherung der Hölzer ouszufordern und steht es im Wirkungskreise der Gemeinden, im Falle der Weigerung seitens des einen oder anderen Anrainers, diese Arbeiten sofort auf Kosten der Säumigen behufs Vermeidung von Grundeinrissen, Terrainbrüchen rc. vorzunehmen und darüber eingehend zu berichten. N iemanden ist es gestattet, ohne Bewilligung der Behörde, weder in öffentlichen, noch in Privatwäfsern Bringwerke, wie z. B. Holzriesen rc. anzulegen und könnte dies bei Bächen, welche schon verheerend wirkten, demnach den Charakter von Wildbächen zeigen, oder es schon sind, auch niemals gestattet werden, daher die bereits im Gebiete des Wildbaches vorhandenen, oder erst anzulegenden Zieh- wege, wenn auch etwas mehr Kosten verursachend, benutzt werden müssen. Es ist daher vor allem Sache der Gemeinve-Vorstehung, darüber zu Wachen und dasür zu sorgen, dass Holzbringungen in Wildbächen, die verschiedenen Gemeinden schon empfindlichen Schaden brachten, hintangchalten werden. Bedeutende Scklagflächen älterer und neuerer Zeit befinden sich insbesondere im Gebirgstheile des politischen Bezirkes, die noch zunehmen durch die Ausbeutesucht der verschiedenen Holzhändler, welche für sehr weniges Geld sogar die Jung- und Mittelhölzer unkaufen und den im freudigsten Wüchse befindlichen Wald vernichten. Durch eine solche fortgesetzte, übermäßige Ausnützung der Wälder und Bloslegung des Bodens wird aber häufig die fernere Holz- zucht unmöglich gemacht und werde ich in wahrgenommenen oder angezeigten Fällen gegen solche buchstäblich als Wald- verwüster zu bezeichnende Parteien, ob Käuser oder Verkäufer nach Z 5 der Ministerial-Verordnung vom Jahre 1873 und nach ß 4 des kais. Patentes vom 3. December 1852 vorgehen und dieselben schärsstens bestrafen. Zu den culturwidrigen Handlungen, durch welche die Waldverwüstung, wenn auch nur nach und nach herbeigesührt wird, gehört auch das nicht zeitgemäße Streu ­ gewinnen, die hier zu Lande leider mehrfach vorkommende übermäßige Schweitelung ein ­ zelner Stämme und ganzer Bestände, das Gras mähen aus Schlagblößen mit der Sense, das über mäßige Auftreiben von Vieh in Waldungen, die Weideausübung in Culturen (Schonungs ­ flächen). Alle die Handlungen sind strengstens untersagt und müsste ich in solchen zur Anzeige gelangenden Fällen die betreffenden Waldbesitzer unnachsichtlich zur Verantwortung ziehen. ES liegt schon im Interesse jedes Einzelnen seinen Wald von Jnsectenverheerungen verschont zu sehen, daher es eigentlich keines besonderen Auftrages bedürfen sollte, Windbruch, Schneedruck und Lagerhölzer schleunigst aufzu- arbeiten und sofort zu entrinden und aus dem Walde zu schaffen. Jede wie immer Namen habende Jnsectenverheerung im Walde ist ohne Verzug anher anzuzeigen. Zu den culturwidrigen Handlungen gehört auch das Harz- lPech-) und Ameisensammeln, besten sich jeder Wald ­ besitzer enthalten möge, sowie es auch dessen Pflicht ist, den unbefugten Sammlern den Eintritt in den Wald zu verwehren und wird ausdrücklich bemerkt, dass zur Aus ­ übung derlei Erwerbszweige, abgesehen von der anfälligen Einwilligung seitens der Waidbesitzer, die Genehmigung seitens der politischenBehördeerforderlichist. Im nehme auch Gelegenheit, die Gemeindevorstehungen anzuweisen, den Wald- und Alpenbesitzern in geeigneter Weise zu bedeuten, dass das Sammeln von Speick, dann verschiedenen Gentianen, Flechten u. s. w. der Einwilligung des Gcundeigenthümers und auch der Licenz der politischen Behörde bedarf, und zur Hintanhaltung der Bodenlockerung und hiedurch Erhaltung der Bodenkrumme nur in schonend- ster Weise zu geschehen hat, während das Wurzel ­ graben aus stellen Lehnen, sowie abschüssigen felsigen Orten gänzlich untersagt ist, und im Falle der Außerachtlassung dieses Verbotes die Abstrasung des Betreffenden erfolgen müsste. Ohne Bewilligung darf kein Waldgrund derHolzzucht entzogen und zu anderen Zwecken verwendet werden, daher nicht nur das Stock- roden, sondern auch die bleibende Belassung dcsWaldgrundes, beziehungsweiseder Blößen, zur Weide untersagt ist und die Uebertretung dieser im Z 23 des Forstgesetzes enthaltenen Be ­ stimmungen nach 8 2 desselben Gesetzes zu ahnden ist. Ein Hauptaugenmerk ist auf die eheste Wtederauf- sorstung der vielen alten und neuen Schlagblößen zu richten und ist die Unterlassung unnachsichtlich anher anzuzeigen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß manche Gemeindevorstehuna dieser wiederholt gegebenen Weisung nicht nachgekommen ist und so eigentlich Ursache wird, daß einzelne Mitglieder der Gemeinde bei späterer Wahrnehmung der Strafe unterliegen und die nun doch noch zu vollsührends Cultur den Wald ­ besitzern, ob Verminderung der Bodenkrast, Verfilzung des Bodens mit Gras rc. kostspieliger wird, als selbe früher zu stehen gekommen wäre. Manche Gemeinde-Vorstehungen sind den Weisungen d. h. ä. Erlässe und den Mahnungen des k. k. Staatssorst- technikers zum Wohls der Waldbesitzer und der Gesammt ­ heit im Interesse des Nationalvermögens strikte nachge ­ kommen und wird dies hiermit anerkannt. Bei dieser Gelegenheit wird den Gemeindevorstehungen mit ausgedehntem Waidgrund, in welchen die Holzproduktion sozusagen der Haupterwerbszweig auch der bäuerlichen Be ­ sitzer ist, und die Beschaffung von Waldbaumpflanzen aus Pflanzgarten der ärarischen oder Privatforstämler und Ver ­ waltungen nicht möglich ist, empfohlen, eigene Pflanzgärten zu errichten und das erforderliche Material für die Wald ­ besitzer um geringe Kosten selbst zu erziehen, anderenfalls sich an die nächstbefindlichen Forstverwaltungen um Mehr ­ erzeugung und Abgabe von Pflanzenmateriale gegen mäßige Preise bittlich zu wenden. Ich gebe mich der Hoffnung hin, daß die Gemeindevorstehungen den wohlgemeinten Rath befolgen und der Holznachzucht ein reges Augenmerk ent ­ gegenbringen werden. Die Waldbesitzer sind aufmerksam zu machen, dass mit einer oberflächlichen Aufforstung dem Gesetze n i ch t entsprochen wird, da eine schlechte Aufforstung eben keine Aufforstung ist. Mislungene Culturen sind ohne jedwede weitere Aufforderung im nächsten Jahre zu erneuern, be ­ ziehungsweise nachzubeffern und kann die Cultur nur dann als gelungen betrachtet werden, wenn ein vollkommener Bestandesschluss mit Sicherheit zu erwarten ist, somit der Waldbesitzer für jene Theile der Blöße, welche nach ab ge ­ laufenem Termin gar nicht oder nur unvollständig in Cultur gebracht wurden, sich zu verantworten haben, resp, der Bestrafung unterliegen wird.

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