Amtsblatt 1891/27 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 9. Juli 1891

Ämt8-WKkatt der k. k. Rezirkshauptmannschaft 8kyr. Ur. 27. Steyr, am 9. Juli 1891. Z. 7688. Nn sämiMLe Oemeilllle-Aorßelzungen Mll k. k. OeMrmme-Wm-EommMen. Infolge der in den letzten Jahren im politischen Be ­ zirke Steyr eingetretenen größeren Elementarereignissen und dadurch entstandenen bedeutenden Wasser- und Windsturm ­ schäden, zum großen Theil hervorgerufen durch die planlose Abstockung ausgedehnter Waldflächen, unrichtige Hiebsführung, Nichträumung der Bringungs- und Wassergräben vom Holz- materiale und Devastation der Wälder, sehe ich mich im Interesse für die Walderhaltung veranlasst, neuerdings aus die strenge Handhabung des ForstgesetzeS und genaueste Be ­ achtung der einschlägigen Verordnungen, insbesonders der Verordnung des hohen k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 3. Juli 1873, Z. 6958, zu dringen. Den Gemeinde-Vorstehungen wurden mit den hier- Smtlichen Erlässen vom 1. April 1875, Z. 1975, vom 2. März 1890, Z. 2329, Amtsblatt Nr. 9, vom 6. Mai 1890, Z. 4899, Amtsblatt Nr. 18, von» 24. November 1890, Z. 12.476, Amtsblatt Nr. 47, vom 7. Februar 1891, Z 1561, Amtsblatt Nr. 6 rc. diverse Weisungen punoto strenger Handhabung des Forstgesetzes ertheilt und unter anderem auch die Anzeige über Kahlhiebe in größerer Ausdehnung als 0 25 bu zur Pflicht gemacht. Diesen verschiedenen Aufträgen wurde in den wenigsten Fällen nach jeder Richtung hin entsprochen. Nachdem es dem k. k. Staats-Forsttechniker mit Rück ­ sicht auf die Größe seines Jnspectionsbezirkes, nämlich 169 Catastralgemeinden, trotz forciertem Reisen unmöglich ist, alle Wahrnehmungen rechtzeitig selbst zu machen, so erhält die Gemeindevorstehung den strikten Auftrag, sämmtliche Waldbesitzer energisch aufzusordern, die ge ­ planten größeren Holzfällungen zumindest 6 Wochen vor Beginn derselben zur Anzeige zu bringen und ist sich Hiebei des anliegend»« Formulares zu bedienen. Hievon entbunden sind nur die auf Grund von Ein- richtungsoperaten, also systematisch geordneten und bewirt ­ schafteten Waldungen. Es wird ausdrücklich betont, dass der Termin zu Anzeigen keineswegs abhängig gemacht werden kann von dem Zeitpunkte des allfälligen vollzogenen Vertragsabschlusses. Durch solche verspätete Anzeigen begibt sich der Waldbesitzer und der Holzkäufer der Gefahr, in der Ausübung der Nutzung durch Einstellung derselben auf längere Zeit gehindert zu sein. Die Waldbesitzer sind aber auch nachdrücklichst auf ­ merksam zu machen, dass sie auch für den Fall, als das Holz am Stocke verkauft und vom Holzhändler geschlägert wird, für die ordentliche Waldbehandlung zugleich mit dem Käufer im gleichen Maße verantwortlich bleiben, dass bei Uebertretungen des Forstgesetzes und der einschlägigen Ver ­ ordnungen Verkäufer wie Käufer zur Rechenschaft gezogen werden müssen. Die Gemeinde-Vorstehungen haben darüber zu wachen, dass gesetzwidrige, zur Devastation führende Kahlhiebe unter ­ bleiben und sind dieselben verpflichtet, bei Gefahr derlei Fällungen sofort und wenn nöthig unter Assistenz der k. k. Gendarmerie selbst unverzüglich emzustellen bei sofortiger Berichterstattung und Begründung der Amtshandlung mit allsallsiger Beibringung einer Rechtfertigung seitens deS Be ­ schuldigten. Obige Weisung bezieht sich hauptsächlich auf die Schutzwaldungen, oder jene Waldungen, welche sich auf steilen und schroffen Lehnen mit sehr armen, trockenen, oder sehr nassen Böden befinden und die derzeit, obwohl Schutz ­ waldcharakter tragend, noch nicht in Vormerkung gebracht wurden. Selbe dürfen nicht kahl abgetrieben werden und sind die Waldbestände zur Erhaltung der Bobenkcaft undHintan- haltung von Rutschungen, Steinstürzen, Lawinen rc. zu be ­ lassen, beziehungsweise dürfen dieselben nur mäßig und sach ­ gemäß ausgenützt werden. So mancher Plentanhieb ist in keiner Weise sachgemäß durchgesührt; im Gegentheil bietet er oft das Bild der gräflichsten Waldbehandlung, die in einzelnen Fällen der Waldverwüstung gleichkommt. Eine derart, ob bewusst oder unbewusst, ganz irregulär vollzogene Plentarung, wodurch der übergehaltene und der Wirtschaft ganz entgegengesetzt, allzumeist aus dem schlechtesten Holze bestehende Bestand dem Winde preisgegeben ist und infolge dessen der Kahlhieb nothgedrungen sich anzunihcn hat, muss ebenso als gesetzwidrige Handlung unbedingt be ­ zeichnet und bestraft werden. Die Waldbesitzer mögen daher ja nicht meinen, dass sie bei Ausführung von Plentarhieben dem Gesetze Genüge leisten. Es ist daher die Beiziehung eines tüchtigen Forstorganes zur Beurtheilung der Art der Hiebssührung wohl bestens zu empfehlen. Die Anzeigen haben aber auch zu erfolgen, wenn der Betreffende in der Orts- und Catastralgemeinde, wo dessen Wald liegt, auch nicht gerade seßhaft ist und müsste jede Ausflucht seitens der Gemeinde-Vorstehung oder des Wald ­ besitzers zurückgewiesen werden. Der Gemeinde-Vorstehung obliegt es auch, alljährlich wenigstens einmal sämmtliche im Gemeindegebiete befindlichen

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