Amtsblatt 1891/25 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 25. Juni 1891

Ämtg-WKlatt der k. k. Nezirk5haupkinnnnschast 81eyr. Ur. 3S. Steyr, am 25. Juni 1891. Z. 6979. An sämmtliche Gemeinde - Worsteßungen. Mit der im R.-G.-M. kundgemachten Verordnung der Ministerien des Handels und des Innern vom 3. Juni 1891, Formulare der Arbeitsbücher für gewerbliche Hilfsarbeiter, wird an dem insofern« eine Aenderung, beziehungswerse Ergänzung angeordnet, als auf Seite 2 in der Rubrik „Heimatsgemeinde" die Worte „und politischer Bezirk" in Klammer einzuschalten sind. Für die Ausfüllung dieser ergänzten Rubrik ist bei der Neuauflage der Arbeitsbücher an der betreffenden Stelle eine zweite Zeile einzuräumen und ergieng diessalls gleich ­ zeitig der Auftrag an die k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien. Die Gemeindevorstehungen werden übrigens angewiesen, auch vor der Neuauflage der Arbeitsbücher nach diesem er ­ gänzten Formulare in den nach dem bisherigen Formulare aufgelegten Arbeitsbücher in der Rubrik: „Heimatsgemeinde" den politischen Bezirk in Klammer ersichtlich zu machen. In dieser Art können die noch vorhandenen Exemplare der nach dem bisherigen Formulare gedruckten Arbeits ­ bücher verwendet, beziehungsweise an die Bewerber ausge ­ geben werden. Hinsichtlich des Formulares der Arbeitsbücher ist ferner von einer Gewerbebehörde angeregt worden, dass das Alter des Arbeiters, dessen genaue Feststellung nament ­ lich im Hinblicke aus die Bestimmung des Z 96 b), Aös. 1, des Gewerbegesetzes vom 8. März 1885 (R.-G.-Bl. Nr. 22), bei jugendlichen Hilfsarbeitern von Bedeutung ist, durch die Bezeichnung des Monats und Tages der Geburt genauer präcisiert werde. Wiewol den betheiligten Ministerien eine Abänderung der Ministerial-Verordnung vom 12. Mai 1885 (R.-G.-Bl. Nr. 69) aus diesem Anlässe nicht als erforderlich erscheint, steht jedoch nichts im Wege, in dem Falle es sich um die Ausstellung von Arbeitsbüchern an jugendliche Hilfsarbeiter handelt und aus diesem Anlässe Behelfe (Geburtsscheine rc.) beigebracht werden, aus welchen nicht blos das Jahr, son ­ dern auch Tag und Monat der Geburt zu ersehen ist, in die Rubrik: „Geburtsjahr" des Arbeitbuches auch den Tag und Monat der Geburt des Arbeitsbuchwerbers einzusetzen. Hievon setze ich infolge des Erlasses des hohen k. k. Handelsministeriums in Wien vom 3. Juni 1891, Z. 22.532 ex 1889 und Statthalterei-Erlasses vom 11. Juni l. I., Z. 8365/1, zur genauen Beachtung in die Kenntnis. Steyr, am 19. Juni 1891 Nr. 6372. Rn sämmtlilke Gkmemcke-VockeäMgm. Das am 21. Mai 1891 erschienenen XXII. Stück des Reichsgesetz-Blattes enthält unter der Nummer 62 die Verordnung des Ministeriums des Innern, des Finanz ­ ministeriums, des Handelsministeriums und des Mini ­ steriums für Landesvertheidigung im Einvernehmen mit dem k. u. k Reichskriegsministerium vom 17. Mai l. I., mit welchen Bestimmungen über den Pulververfchleiß er ­ lassen werden Ich mache hierauf die Gemeinde-Vorstehungen mit dem Bemerken aufmerksam, dass die Eingangs erwähnte Verordnung die Behebung vieler Uebelstände, und zwar so ­ wohl durch die zeitgemäße Abänderung der bestehenden Vor ­ schriften, als auch durch die Erlassung einer Reihe von neuen Vorschriften bezweckt. Es werden mit der Verordnung zunächst wesentliche Erleichterungen hinsichtlich der Bedingungen für die Erlan ­ gung der Pulververschleißlicenz durch Erhöhung der Mengen, welche in Verschleiß genommen werden dürfen, durch Ab ­ setzung von der Isolierung bei Verschleißlocalen mit nicht mehr als 30 Kilogramm Pulver, durch die Feststellung thunlichst geringer Minimaldistanzen zwischen dem Pulver ­ depot und den Nachbarobjecten, durch leichtere Construction der Magazine rc. geschaffen. Es wird aber auch das Verfahren wesentlich verein ­ facht, indem die Competenz zur Ertheilung von Pulverver ­ schleiß-Licenzen von den Artillerie-Brigade-Commanden (Artillerie-Directoren) aus den politischen Landesstellen an die unteren Instanzen übergeht, und die commissionellen Verhandlungen auf jene Fälle beschränkt werden, in welchen es sich um einen Verlag von mehr als 30 Kilogramm Pulver handelt. Steyr, am 23. Juni 1891.

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