Amtsblatt 1891/22 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 4. Juni 1891

Ämts-HOkatt der k. k. Lezirksyauptmannschaft 8leyr. Ur. 22. Steyr, am 4. Juni 1891. Z. 6371. Nn sämmtMe Okmemtle-Uorstelilillgell Mll k. k. GmckarmerieGostm-CommMckm. Aus Anlass eines speciellen Falles hat das hohe k. k. Ministerium des Innern Kenntnis erlangt, dass Gewürze und insbesondere Zimmt durch Beimengung von vermahlenen Haselnussschalen verfälscht und zu diesem Zwecke große Quantitäten von Haselnussschalen von Trieft aus in den Handelsverkehr gebracht werden. Auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 18. Mai l. I., Z. 9233, und des Statthalterei-Er ­ lasses vom 24 Mai l. I., Z. 7498, werden die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten Commanden aus dieses Vorkommnis mit dem Auftrage aufmerksam gemacht, den Handel mit Gewürzen, insbesondere im gepulverten Zustande, namentlich jenen- mit Zimmt, sowie den Verkehr mit Nahrungs- und Genussmitteln über ­ haupt sorgsam und unausgesetzt zu überwachen und im Falle wahrgenommener derartiger Verfälschungen, sofern dieselben nicht nach den Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes von den Justizbehörden geahndet werden, so ­ fort hieher die Anzeige zu erstatten. Steyr, am 1. Juni 1891. Z. 6401. An die Kerren Gemeinde-DorsteHer des Gerichtsöezirkes Kremsmünster. Dieselben werden eingeladen, kür die Militürtax- Bemessungs - Commission im Jahre 1891 zwei Mitglieder und einen Ersatzmann zu wählen und die Namen der Gewählten unter genauer Angabe des Wohnortes bis 10. Juni l. I. anher bekannt zu geben. Steyr, am 1. Juni 1891. Z- 6247. Rn ckie Oememcke-AoHcklmgm. Es wiederholen sich in neuerer Zeit immer mehr die Fälle, dass bei Taufen die Familiennamen der Eltern un ­ richtig angegeben und somit auch unrichtig in die Tauf- matriken eingetragen werden. Bei der Wichtigkeit, welche die Matrikenbücher sowohl für den Staat als auch für die Kirche und die Familien haben, ist es im Interesse der öffentlichen Verwaltung und im Interesse des Privatrechtes gelegen, dass die Familien ­ namen in den Taufbüchern vollkommen genau eingetragen werden. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher aufgesordert, die Hebamme >m hier amtlichen Namen zu beauftragen, zu den Taufen, insbesondere bei Taufen von Kindern, deren Eltern den Seelsorgern aus ihrer Amtsführung nicht genau bekannt sind, Trauungsscheine, und bei außerehelichen Kindern, Dienstbotenbuch oder Heimatschein der Kindesmutter mitzu- bringen. Steyr, am 29. Mai 1891. >. Z. 6122. Rn sämmtlicke Oememlle-Aorßeklmgm. Das Stadtamt Pettau als politische Behörde erster Instanz hat mit Erkenntnis vom 6. September v. I., Z. 4051, der wegen Mitschuld am Verbrechen der Ab ­ treibung der Leibesfrucht (nach 5 und 144 St.-G.) zu achtmonatlichen schweren Kerker abgeurtheilten Hebamme Theresia Blauensteiner, geborenen Nemesczek, in Gemäh- heit der Bestimmungen des Z 26, lit. 6, des Strafgesetzes das Recht zur weiteren Ausübung der HebammenpraM ( entzogen und das Original-Diplom eingezogen. Steyr, am 26. Mai 1891. Z. 4396. Rn sämnMlke Gemeinde-AorstekMlM Mil k. k. Oenllllrmerie-Postm-EommanlLm. Polizeiaufsicht. > Franz Eckmayer, 50 Jahre alt, katholisch, ver- ehelichter Pferdeunterhändler, zuständig nach Thanstetten, Bezirk Steyr, wurde mit hierämtlichem Erkenntnisse vom 25. April 1891, Z. 4396, unter Anweisung der Orts- Gemeinden: Thanstetten, Sierning, Piberbach und St. Marien auf die Dauer eines Jahres unter Polizeiaufsicht gestellt.

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