Amtsblatt 1891/20 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 21. Mai 1891
der k. k. Rezirkshauptinaniischafl 8leyr. Ur. 20. Steyr, am 21. Mai 1891. Z. 5568. Un ilie Gememile - AorsteklMgm. Lau« der Note des k. k. Oberstaatsanwaltes in Wien vom 14. April 1891, Z. 1094, ha! die k. k. Staatsanwalt schalt Ried in ihrem Jahresberichte über den Zustand und den Gang der Rechtspflege hervorgehoben, dass die Ver mehrung der Strafanzeigen im Jahre 1890 zum Theile auch daraus zurückzusühren sei, dass 1. die Eintragungen der Dienst- oder Arbeitszeit in die Arbeitsbücher der Gehilfen von Seite der Arbeitgeber und die Bestätigungen dieser Eintragungen durch die Gemeindebehörden nicht selten unter Aufnahme ungenauer und unrichtiger Daten erfolgen, was zur Folge hat, dass wegen der sich hieraus über die Arbeitszeit mitunter ergebenden Widersprüche der Inhaber solcher Arbeitsbücher von Seite der Gendarmerie wegen Verdachtes der Fälschung solcher Eintragungen beanständet und zur gerichtlichen Strafamtshandlung gebracht werden und dass sohin erst durch Einvernehmung der Arbeitsgeber und Gemeinde- Vorsteher über deren unrichtige Eintragungen eine Klar stellung der Eintragungen veranlasst werden muss, um die Unschuld des Angezeigten »achzuweisen und dass 2. Reisende, welche über zwei Monate ohne Arbeit sind, in den Verpfleg s st ationen in der Regel nicht mehr ausgenommen werden und infolge dessen zu Fälschungen der Austrittszeugnisse schreiten, um den Zeitpunkt des Ausgebens der Arbeit hinauszuschieben und sich die Ausnahme in die Naturalverpflegs- station hiedurch zu sichern. Infolge Erlasses der hohen k. k. overöstetr. Statt halterei Linz vom 6. Mai l. I., Z. 5510/lI, fetze ich hievon die Gemeinde - Vorstehungen mit dem Aufträge in die Kenntnis, mit Rücksicht auf die Folgen der erfahrungsgemäß sehr häufig vorkommenden unrichtigen gemeindeämtlichen Bestätigungen für den Inhaber des Arbeitsbuches die erwünschte Genauigkeit bei Ausstellung von derlei Beur kundungen thunlichst anzubahnen. In Angelegenheit des von der k. k. Staatsanwalt schaft Ried nä 2 hervorgehobenen Uedelstandes wird seiner zeit die Weisung Nachfolgen. Steyr, um 13. Mai 1891. Z. 5702. An die Gemeinde - Worsteyungeu. Laut einer Mittheilung des k. und k. XIV. Corps- Cominandos mehren sich in letzter Zeit die bei diesem Corps direkt einlangenden Klagen und Beschwerden von Land gemeinden über das Betreten von Culturflächen bei Feld übungen durch Truppen. Diese Anstände gehen seitens der Gemeinde zumeist aus Unkenntnis oder irrigen Auslegung des Einquartierungs Gesetzes, 8 56 (R.-G.-Bl. Nr. 34, Stück Nr. 93) hervor, durch welches der Militär-Verwaltung das Recht zur unbehinderten Benützung der Culturflächen für Truppenübungen ausdrücklich gewahrt wird. Die Grundeigenthümer oder Gemeindebehörden sind daher nicht befugt, die Truppen, welche sich in Ausübung ihres Dienstes befinden, das Betreten von culturbebautem Grund und Boden zu behindern, sondern nur berechtigt, Ansprüche auf volle Entschädigung eines etwa verursachten wirklichen Schadens oder Nutz- entganges, sei es im Wege der commifsionellen Er hebung oder im direkten Einvernehmen mit dem betreffenden Truppen - Kommando geltend zu machen. Statt nun in dieser gesetzlich geregelten Weise vorzugehen, lassen sich die Grundeigenthümer und Gemeinde - Vorsteher bei vor kommenden Cultur-Beschädigungen zu ungestümen und so,M beleidigenden Ausschreitungen gegen Commandanten und Truppe, welche ihrer Ausbildung in einer gesetzlich zulässigen Art obliegen, hinreißen und geben somit die Veranlassung zu Ausschreitungen, welche das nothwendige Einvernehmen zwischen Civilbevölkerung und Militär stören. Diese Gesetzes-Unkenntnis ist umso bedauerlicher, da sie manchen der staatlichen Autorität abgeneigten Individuen den erwünschten Anlass zu Provokationen gibt. Zufolge des von Seite des XIV. Corps - Kommandos zu Innsbruck unterm 1. Mai l. I-, krüs. Nr. 266, gestellten Er uchens werden daher infolge Erlasses der hohen k. k. oberö.terr. Statthalterei Linz vom 13. Mai l. I., Z. 6443/IV, die Gemeinde-Vorstehungen zur eigenen Kenntnisnahme und Darnachachtung angewiesen, auch aus die Bevölkerung des Bezirkes durch entsprechende Belehrung dahin einzu- wirken, dass sie sich aus der durch das Einquartierungs Gesetz, § 56, geschaffenen Grundlage bewegen. Schließlich hat das Corps-Kommando bemerkt, dass die Truppen-Commandanten schon wegen des eventuellen Schadenersatzes, aber auch im Hinblicke auf die bestehenden Vorschriften das Betreten der Culturen soviel als möglich zu vermeiden haben, und dass auch militärischerseits jedem Unfuge in dieser Hinsicht mit aller Strenge enlgegengetreten werden wird. Steyr, am 16. Mai 1891.
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