Amtsblatt 1891/19 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 14. Mai 1891

2 In Ausführung des vorcitierten Erlasses wird den Gemeinde-Vorstehungen zur genauesten Darnachachtung Nachstehendes eröffnet: Die Anzeige des Pferdestandes hat in dem Zeitraume vom 20. bis 31. Mai zu erfolgen. In dieser Zeit sind die Pferdebesitzer verpflichtet, über ergangene Aufforderung dem Gemeindevorsteher den Stand der in ihrem Besitze befindlichen Pferde und Tragthiere anzuzeigen. Diese Aufforderung, welche auch die Bekanntgabe der für die commissionelle Besichtigung anberaumten Tage, Stunden und Orte zu enthalten hat, hat seitens der Gemeinde-Vorstehungen unverzüglich in orts ­ üblicher Weise zu erfolgen und sind in dieselbe auch die aus ­ zugsweise nachstehend aufgeführten Bestimmungen des Z 3, Absatz 5 und 6, § 7, 8 8, Absatz 1 und § 14 der Durch- führungs - Bestimmungen zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873 aufzunebmen. In den Landgemeinden hatdie Anzeige mündlich unter Angabe des Vor- und Zunamens und der Wohnung des Pferdebesitzers; der Anzahl und Gattung der ihm ge ­ hörigen, in der Gemeinde befindlichen Pferde und der Anzahl der von der Vorführung zur Claffification befreiten Pferde, sowie der Befreiungsgründe zu geschehen. Weiters sind die Pferdebesitzer verpflichtet, Aenderung n in ihrem Pferdestande, welche zwischen der Anzeige und der Pferdeclassification eintreten, dem Gemeinde-Vorsteher ihres Aufenthaltsortes sofort anzuzeigen. Von der jährlichen An zeige sind nur befreit: n) Die zur Hofhaltung des Kaisers und der Mitglieder des kaiserliches Hauses bestimmten Pferde; b) die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und der Zucht ­ anstalten des Staates; e) die Pferde des Militär-Aerars und die im Besitze von activen Officieren befindlichen, zur Versetzung ihres Dienstes nothwendigen eigenen Pferde; 6) die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Ge- sandtschafts-Personals. Zur commissionellen Besichtigung haben alle an einem Tage vor eine Commission gewiesenen Pferde zu der gleichen Stunde zu erscheinen. Von der Vorführung zur Pserdeclassi- fication sind befreit: u) die von der jährlichen Anzeige enthobenen Pferde ; b) die nach § 8, lit. d, e, ä und t' des Pferdestellungs ­ gesetzes von der Stellungspflicht befreiten Pferde u. zw. : 1. Die Pferde, welche Staatsdiener zur Ausübung ihres Dienstes zu halten verpflichtet sind; 2. die Pferde der Posthalter, deren Haltung ihnen contractlich zum Betriebe des Poftdienstes obliegt; 3. je ein Pferd der praktischen Aerzte auf dem flachen Lande zur Ausübung ihres Berufes; 4. die im Besitze von Privaten, sowie von Gemeinden befindlichen licenzierten (geköhrten) Hengste, wenn dieser Umstand durch Beibringung des Licenzierungs- scheines nachgewiesen wird; o) Fohlen, welche im Classificationsjahre das vierte Lebensjahr nicht vollenden; ä) Stuten, welche 8 Tage vor der Claffification abgefohlt, oder deren Abfohlen unmittelbar bevorsteht, wenn die Claffification nicht im Aufenthaltsorte stattfindet, oder wenn größere Wegstrecken zum Classificationsorte zurück- zulegen sind ; e) die an ansteckenden, schweren, fieberhaften oder anderen schweren Erkrankungen leidenden Pferde; endlich k) die offenkundig untauglichen Pferde. Die offenkundige Untauglichkeit begründen folgende Gebrechen: Blindheit auf beiden Augen, Dumm- koller und hochgradiger Dampf. Die Befreiung von der Vorführung zur commifsio- nellen Besichtigung hat jeder Pserdebesitzer durch ein den Grund der Befreiung enthaltendes, von zwei Besitzern vor» zuiührender Pferde ausgestelltes Zeugnis zu erweisen, welches dem Gemeindevorsteher noch vor der Claffification zu übergeben ist. Bezüglich der sub a) bezeichneten Pferde sind keine Zeugnisse beizubringen. Pferdebesitzer, welche zur Zeit der Pferdeclassification mit ihren Pferden von dem gewöhn ­ lichen Aufenthaltsorte abwesend sind, können ihre Pferde in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen jener Clafli- fications-Commiflion vorsühren, welche in oder zunächst ihrem jeweiligen Aufenthaltsorte fungiert. Zu diesem Behufe haben die Pferdebesitzer gelegentlich der Anzeige ihres Pferdestandes unter genauer Angabe des betreffenden Ortes und Bezirkes, dann der Dauer des zeit ­ weiligen Aufenthaltes daselbst und der Zahl der dahin mit ­ genommenen Pferde um die Claffification dieser Pferde im Delegierungswege anzusuchen. Die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige des Pferde- ftandes oder die Unterlassung der Vorführung zur Classifi- cation ohne genügende Rechtfertigung wird nach der Mini- sterial-Verordnung vom 30. September 18S7, R.-G.-Bl. Nr. 198 mit Geldstrafen bis zu 100 fl., eventuell mit Arrest bis zu 14 Tagen bestraft, und werden die Besitzer von der Claffification ausgebliebener Pferde verhalten, diese Pferde zur Claffification in einer Nachbargemeinde vorzu- führen. Pferdebesitzer, welche bei der Anzeige unrichtige Angaben über ihren Pferdestand machen, sowie Personen, welche wahrheitswidrige Zeugnisse ausstellen oder bestätigen, sind nach den bestehenden Gesetzen verantwortlich. Die Gemeindevorstehungen haben die Aufforderungen des vorstehenden Inhaltes sogleich ortsüblich zu verlaut- baren. Weiters wird den Herren Gemeindevorstehern zur Kenntnis und genauen Beobachtung Folgendes bekanntge ­ geben : Die einzelnen Pserdebesitzer und ihr Pferdestand find vom Gemeindevorsteher nach Ortschaften und Hausnummern in dem nach dem Formulare 2 zu verfassenden, die Pferde der ganzen Gemeinde nachweisenden ClassisicationS-Ausweis einzutragen. Dieser Claffifications-Ausweis ist, nach den nachträg ­ lichen Anzeigen berichtiget, gehörig abzuschließen, iu ckuplo anzufertigen und der Claffifications-Commifsion zu übergeben. Diese Commission besteht: ») aus einem Beamten der politischen Bezirksbehörde als Präses ; b) einem militärischen Sachverständigen; v) aus dem Gemeindevorsteher (dessen Stellvertreter) und zwei womöglich zu den Pserdebesitzern gehörenden Mitgliedern der Vertretung jener Gemeinde, deren Pferde klassificiert werden. Diese Mitglieder find eh «baldig st durch die Ge ­ meindevertretung zu wählen ; ferner hat jede Gemeinde eine taugliche Schreibkraft beizustellen. Ueber das Ergebnis der Wahl, sowie die Beistellung der Schreibkraft ist bis 25. d. M. hieher zu berichten. Die Herren Gemeindevorsteher haben den ElaffificationS- LuSweis iu äuplo sammt den Zeugnissen mitzubringen und Veranlassung zu treffen, dass alle Pferde zur anbefohlenen Stunde am Borführung-platze erscheinen und in der im Ausweise eingetragenen Reihenfolge zur Vorführung gelangen.

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