Amtsblatt 1891/16 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 23. April 1891
Ämts-WKkutt der k. k. Rezirkshauptmannschafl 8leyr. Ur. 16. Steyr, am 23. April 1891. Z. 3764. An die Gemeinde-Worstel-ungen. Infolge Erlasses des hohen k. k. Statthaltern-Prä sidiums in Linz vom 26. März l. I., Z. 854/krüs., werden die Gemeinde-Vorsehungen erinnert, dass inländische Be hörden und Aemter und sohin auch die Gemeinde-Aemter nach den bestehenden Bestimmungen verpflichtet sind, die an die k. uns k. Missionen und Consular - Aemter gerich teten Zuschriften und Dienstpakete ordnungsmäßig zu fran kieren und dass diese hiesür entfallenden Postspesen aus den Amtspauschalien, beziehungsweise auS Gemeindemitteln zu bestreiten sind. St ehr, am 20. April 1891. Z. 4453. An sämmtliche Gemeinde-Worstehnngen. Das hohe k. k. Gendarmerie-Corps-Kommando für Bosnien und die Herzegowina hat mit Note vom 23. März l. I., Z. 1574, hieher mitgeiheilt, dass sich durch den Austritt solcher Gendarmen, welche die eingegangene Dienstverpflichlung vollstreckt, dann durch die sonstigen natürlichen Abgänge im nächsten Herbst beim dortländigen Gendarmerie-Corps ein größerer Standesabgang sich ergeben wird, und die k. k. Be- zirkshauptmannschasl ersucht, die im unterstehenden Bereiche sich aushaltenden Reservisten und Landwehrmänner zum Ueberlrilt als Probegendarmen zur bosnisch-herzegowinischen Gendarmerie auffordern zu lassen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher eingeladen zu verlautbaren, dass infolge der Allerhöchsten Entschließung vom 17. Februar l. I. die Gebüren der dortländigen Gendarmerie-Mannschaft eine namhafte Erhöhung erfahren haben. Die Rechnungswachtmeister, Bezirkswachtmeister, Posten - führer und Gendarm I. Classe sind gegenwärtig genau so gezahlt, wie jene der k. k. Gendarmerie (Löhnung 600, 500 und 400 fl. jährlich). Die Löhnung der Gendarmen II. Classe wurde von 300 auf 365 fl. ; der Zehrungskosten- beitrag für die Dauer auswärtiger Dienstleistungen um das doppelte erhöht; der Anspruch auf Diensteszulage L 50 fl. erwuchs bisher nach vollstrecktem vierten und von 100 fl. nach abgedienten achtem Dienstjahr, während vom 1. April l. I. an die Gendarmen mit dem dritten und sechsten Dienstjahre in den GenusS dieser Gebür treten werden. Mit dem vollendeten 12. Dienstjahre gebüren 150 und 18. Dienstjahr 200 fl. an Diensteszulage. Die Bezüge auch der Gendarmen II. Classe, werden sonach in Hinkunft höher sein, als jene der königl. ungarischen und königl. ungarisch croatisch-slavonischen Gendarmen. Intelligentere, bildungsfähige Unterosficiere und Soldaten, welche den Gendarmeriedienst im Occupationsgebiete zum Beruf wählen, haben jedenfalls eher Hoffnung, dortzulande rascher vorwärts zu kommen, als bei den älteren Sicherheits- Jnstiluten in der Monarchie. Die Autnahmsbedingungen sind folgende: I. Gute Conduite, gleiche geistige Fähigkeiten und ein gewandtes Benehmen; 2. Gesunder, starker, zum Ertragen von Strapazen geeigneter Körperbau; 3. Körpergröße in der Regel nicht unter 162 Centimeter ; 4. Kenntnis der Landes- oder einer slavischen Sprache, mindestens genügend zum Dienstgebrauche; 5. Kenntnis des Lesens und Schreibens; 6. Lediger Stand oder kinderloser Witwerstand; 7. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung ihrer Eltern oder Vormünder nothwendig ; 8. Jeder Aspirant hat sich anlässlich seiner Präsentierung zu einer dreijährigen Gendarmerie-Dienstzeit mittelst in der Flügelstation zu unterfertigenden Revers zu verpflichten. Bei sonst besserer Eignung würde von den unter 3 und 5 bezeichneten Bedingungen mit Ermächtigung der Landes regierung abgesehen werden. Zum Schlüsse wird bemerkt, dass die Ausnahme als Probegendarm nur in der untersten (bei Unterosftcieren dem gemäß in der Corporals-) Charge stattfinden kann. Nur bei intelligenteren Zugsführern, Feldwebels und Gleichgestellten wird das Gendarmeriecorps-Commando über Antrag der Flügel-Commandanten eine Ausnahme eintreten lassen. Steyr, am 20. April 1891. Z. 4225. Nn sämnMike Gememäe-AorstckMgm. Im Nachhange zum hierstelligen Erlasse, Z. 2028, vom 10. d. M., Amtsblatt Nr. 15 vom 16. d. M., wird nachstehender Erlass der hohen k. k. o.-ö. Statthalterei vom 8. April l. I, Z. 5031/IV, zur sofortigen Verlaut barung hinausgegeben: Laut Mittheilung des k. und k. XIV. Ccrps-Com- mandos zu Innsbruck vom 7. April l. I., M.-A. Nr. 2073, werden die Waffenübungen der Reserve-Fahrsoldaten der Fuß- und technischen Truppen für das heurige Jahr in
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