Amtsblatt 1891/15 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 16. April 1891
Ämt8-HOt ati der k. k. MzsrkksiMMmimschnst 8keyr. Nr. 16. Steyr, am 16. April 1891. Z. 4127. Rn sämmtMe OeMMlle-VorMlmgm. Die k. k. niederösterreichische Statthalterei hat an die k. k. Statthalterei in Linz mitgetheilt, dass laut eines Be richtes des Wiener Magistrates im städtischen Einreichungs- Protokolle noch immer sehr häufig Pakete mit Geld oder Geldeswert per Post einlangen, welche der vorgeschriebenen Declaration entbehren und durch diesen Mangel eine ordent liche Geschäftsführung außerordentlich erschweren, eventuell sogar die Möglichkeit einer unlauteren Gebarung nach sich ziehen können. Zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthaltern in Linz vom 26. März 1891, Z. 4137/1, weise ich die Gememde- Vorstehungen an, die in der Handels-Ministerial-Vsrordnung vom 2. April 1870, R.-G.-Bl. Nr. 59, bezüglich der Sendungen von Geld und Geldeswert gegebenen Vorschriften genau einzuhalten. Steyr, am 12. April 1891. Z. 4253. ----------- ------- An sämmtliche Gemeinde-Worsteyungen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden hiemir beauftragt sämmtliche im Gemeindegebiete derzeit bestehenden Berechti gungen zum Ausschanke oder Kleinverschleiße gebrannter geistiger Getränke zu verzeichnen. Zu diesem Behufs find nach untersolgendem Muster Verzeichnisse darzulegen und in dieselben sämmtliche im Besitze einer Concession zum Ausschanke und Kleinverschleiße gebrannter geistiger Flüssigkeiten sich befindenden Personen aufzunehmen; sollte der Ausschank oder Kleinverschleiß durch einen Pächter ousgeübt werden, so ist auch dieser in der Rubrik 2 der Verzeichnisse namhaft zu machen. Sollte Jemand zum Ausschanke und zum Kleinver- schleiße derartiger Flüssigkeiten berechtigt sein, so ist dies in den Rubriken 4 und 5 des Ausweises ersichtlich zu machen. In der Rubrik 6 ist das genaue Darum und die Zahl der betreffenden h. ä. Concession einzutragen. Zu diesem Behufe ist in diese Concession Einsicht zu nehmen und sind dieselben nach gemachtem Amtsgebrauche sofort den Parteien wieder zurückzustellen. Falls sich im Gemeindegebiete Jemand befinden sollte, der den Ausschank oder den Kleinverschleiß der in Rede stehenden Getränke ausübt, ohne sich mit der hiefür erfordlichen Concession ausweisen zu können, ist derselbe anher namhaft zu machen und sofort strengstens zu beauftragen, binnen 8tägiger Frist h. a. um Ertheilung der betreffenden Con- cesswn anzusuchen; überdies ist einem solchen auch zu be deuten, dass der unbefugte Ausschank resp. Kleinverschleiß im Falle der Ueberschreitung obigen Termines h. a. sofort eingestellt werden würde. Z- 4125. Rn, sämmMe Gemmiäe'Aockckmlgerl. Infolge der Erlässe des h. k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 21. Februar und 25. März 1891, Z. 3070 und 3718,
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