Amtsblatt 1891/14 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 9. April 1891
3 Art. 1. Die Einsuhr von Stieren, Kühen, Rindern, Jungvieh, dann von Schweinen unter 25 und Ziegen in die Schweiz ist bis auf weiteres verboten. Art. 2. Ochsen, Schlachtkälber, Schweine über 25 und Schafe dürfen nur zur Einfuhr gelangen, sofern die selben für Metzger und zur baldigen Abschlachtung bestimmt, unverdächtig und mit genau passenden Gesundheitsscheinen versehen sind. Art. 3. Die in Artikel 2 genannten Thiere müssen am Einfuhrstage und aus dem kürzesten Wege an den im Passierschein angegebenen Bestimmungsort in Quarantäne stallungen gebracht und dort, ohne weiter in den Verkehr zu gelangen, sobald wie möglich geschlachtet werden. Art. 4. Das schweizerische LanVwirtschafts - Departe ment und das Zolldepartement, sowie die cantonalen Be hörden sind mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauf tragt, und zwar erstere, soweit sich derselbe auf den Verkehr an der Grenze, und letztere, soweit sich der Beschluss auf den Verkehr im Innern bezieht. Art. 5. Jede Zuwiderhandlung gegen die vorsieben den Bestimmungen ist nach Maßgabe des Art. 36, ul. 2 des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872 zu bestrafen. Art. 6. Dieser Beschluss tritt im ganzen Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft sofort in Kraft. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Uon der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Der k. k. Statthalter: Puthon. Steyr, am 1. April 1391. Nr. 3930. An sämmtliche Oemmläe-AoKckMlM Mll k. k. OemlMMerie-Nastm-GoMMMäm zur Kenntnisnahme und zur allsogleichen Verlautbarung mit dem Aufträge, die sämmtlichen Beschauorgane hievon zu informieren: Nr. 4562/1. Kun d m a ch u n g betreffend öic vicheinfuhr aus Obrrösterrkich nach örm HcrMthnm Latzdurg. Die k. k. Landesregierung in Salzburg hat unter dem 26. März 1891, Z. 2696, nachstehende Kundmachung erlassen : Anlässlich der wiederholten Constatierung der Maul- und Klauenseuche bei oberösterreichischem Handelsvieh sieht sich die k. k. Landesregierung zum Zwecke der Verhütung weiterer Ein- und Verschleppungen der genannten Seuche veranlasst, hiemit bis auf weiteres die Einfuhr und den Eintrieb von Rindern, Schafen und Ziegen zu Nutzungs und Handelszwecken aus Oberösterreich nach dem Herzog- thume Salzburg zu verbieten. Die Einfuhr von Schlachtthieren aus seuchenfreien Orten Oberösterreichs ist durch die salzburgischeu Eisenbahn- (Beschau-) Stationen Salzburg, Hallein, St. Johann i. P. und Zell am See zur unmittelbaren Schlachtung in den Bestimmungsorten gestattet. Die k. k. Bezirkshauptmannfchast Salzburg wird übri gens ermächtigt, ausnahmsweise und von Fall zu Fall den Eintrieb von Schlachtthieren, dann von Weidevieh aus seu- chenfreien Orten Oberösterreichs in die salzburgischen Grenz- orte unter den gebotenen Vorsichtsmaßregeln zu bewilligen. Bezüglich der Einfuhr von Schweinen aus Ober österreich nach Salzburg gelten derzeit noch die Vorschriften der hierämtlichen Kundmachung vom 18. December 1889, Z. 9978. Der Durchzugszugsverkehr mit Klauenthieren an der Eisenbahn bleibt durch vorstehende Bestimmungen unberührt. Uebertretungen dieser Anordnung werden nach Maß gabe des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, geahndet. Dies wird hiemit verlautbart. Uo» der k. lr. oberösterreichischen Statthalterei. Der k. k. Statlhalter: Puthon. Steyr, am 5. April 1891. Nr. 3931. Ali lüe GememlüEglMmuM Mit k. k. OMarmerieHMell-EommMllm zur Kenntnisnahme und zur sofortigen allgemeinen Ver lautbarung in der ortsüblichen Weise: Z. 4624,1. Kundmachung betreffend die Viehrinfuhr aus Satzburg nach Oberösterreich. Nachdem die Maul- und Klauenseuche im politischen Bezirke Salzburg in größerer Verbreitung herrscht nnd auch von dort in die Bezirke Braunau a. I. und Vöckla- bruck bereits eingeschleppt worden ist, findet die Statt halterei im Grunde des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, zur Hintanhaltung weiterer Seuchen- einschleppungen Nachstehendes anzuordnen : 1. Die Einfuhr und der Eintrieb von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen zur Nutzung und zum Handel aus dem Herzogthume Salzburg ist bis auf wei teres verboten. 2. Die Einfuhr von zur Schlachtung bestimmmten derlei Thieren aus seuchenireien Orten mit der Eisenbahn und die Ausladung und die Schlachtung derselben in den ständigen Beschaustationen Andorf, Braunau, Freistadt, Neumarkt-Kallham, Ried, Schärding und Wels ist gestaltet. 3. Der Eisenbahn-Durchzugsverkehr mit den genannten Thieren wird durch diese Anordnungen nicht berührt. Uebertretungen dieser mit dem Tage der Verlaut barung in der „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit tretenden Verfügungen werden nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882, N.-G-Bl. Nr. 51, geahndet. Von der k. !r. oberösterreichischen Statth alteret. Der k. k. Statthalter: Puthon. Steyr, den 5. April 1891. Z. 3974. An sämmtliche Gemeinde - Worsteßungen und K. k. Gendarmerieposten-Gommanden. zur Kenntnisnahme und sofortigen Verlautbarung in der ortsüblichen Weise :
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