Amtsblatt 1891/14 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 9. April 1891
2 zeichnisse der Stellungspflichtigen ausgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein positives Resultat ist sofort anher zu berichten. Steyr, am 31. März 1891. Nr. 4030. Nil jammtMe GlMemlle-AockckMgm Mll k. k. Gmilarmem-Postm-EoM Laut des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 30. März 1891, Z. 4595, /IV, hat die k. k. Statt halterei für Steiermark um die Veranlassung der Ausfor schung des für die Gemeinde Gorjane des Bezirkes Rann verzeichneten stellungspflichtigen Michael GlogovSek, ge boren am 24. September 1867 in Gorjane Nr. 33, als unehelicher Sohn der Bauerstochter Gertraud Glogoväek, welcher zuletzt Arbeiter in der Jlica Lederfabrik in Agram war und von der Stellung im Jahre 1890 ausgeblieben ist, angesucht. Der Genannte besitzt ein Dienstboten buch der Ge meinde Gerjane, ausgestellt am 26. August 1883, Z. 28; er ist von kleiner Statur, hat ovales Gesicht, graue Augen, braune Haare und Augenbrauen, gute Zähne, proportio nierten Mund und eben solche Nase, und keine besonderen Kennzeichen. Die Gemeinde-Vorstehungen nnd Gendarmerie-Posten- Commanden werden daher beaustragt. die bezüglichen Nach forschungen, und zwar insbesondere in der Richtung zu pflegen, ob der Genannte nicht etwa in einem der Ver zeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein positives Resultat ist sofort anher zu berichten. Steyr, am 7. April 1891. Z. 3769. Nil sämnMcke Gememlle-NoHckMgm Mll k. k. Gmllarmme-Postm-Commanltell. Unter Bezugnahme auf die in den Amtsblättern Nr. 39 und 43 mit hieramtlichen Erlässen vom 29. Sep tember und 22. October 1890, Z. 10.436 und 11.138 publicierten Kundmachungen der hohen k. k. Statthalterei vom 25. September und 17. October 1890, Z. 13.851 und 14 917, ist die nachstehende und zugleich hinauslan gende Kundmachung mit dem Auftrage zu verlautbaren, die Beschauorgane zu informieren. Hiebei wird den Gemeinde-Vorstehungen die stricte Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Ueberwachung (sachverständigen Beaufsichtigung) der Vieh märkte und Viehtriebe neuerdings strengstens eingeschärft. Z. 4035, 4036/1. Kundmachung betreffend die Nirhrinfuhr aus Obrrösterrrich nach Böhmen und aus den politischen Bezirken Kaplitz und Lruman nach Ober- österreich. 1. Die k. k. böhmische Statthalterei in Prag hat unter dem 13. März 1891, Z. 28.474, die mit der Kund machung vom 10. October 1890, Z. 108.682, angeordneten Beschränkungen in Betreff der Einsuhr und des Eintriebes von Rindern, Schafen/Ziegen und Schweinen aus Ober österreich nach Böhmen aufgehoben und ist hiernach der Verkehr mit diesen Thieren aus seuchensreien Orten Ober österreichs nach Böhmen gegen genaue Beobachtung der in Betreff des Viehverkehres dortlands bestehenden Beschriften, insbesondere hinsichtlich des Treibens und Hausierens mit Schweinen wieder gestattet. 2. Nachdem laut der vorliegenden Ausweise über den Stand der Thierseuchen die Maul- und Klauenseuche in den politischen Bezirken Kaplitz und Krumau in Böhmen erloschen ist, so werden die mit der hieramtlichen Kund machung vom 25. September 1890, Z. 13.851, erlassenen Beschränkungen im Verkehre mit Wiederkäuern (Rindern, Schasen und Ziegen) und Schweinen aus Böhmen nach Oberösterreich abgeändert und es wird die Einsuhr und der Eintrieb dieser Thiere aus den politischen Bezirken Kaplitz und Krumau nach Oberösterreich bis auf weiteres wieder gestattet, wenn die Herkunft derselben aus den genannten Bezirken nachgewiesen und auf den vorgeschrie benen Viehpässen durch die betreffenden Gemeinde-Vor stehungen bestätigt ist. Für die Einfuhr und den Eintrieb derlei Thiere aus den übrigen politischen Bezirken Böhmens bleiben die er wähnten Verkehrsbeschränkungen noch in Wirksamkeit. Auch wird das mit der hieramtlichen Kundmachung vom 25. März 1889, Z. 4189, erlassene Verbot des Herumziehens < Hausierens) mit Klauenthieren in Erinnerung gebracht. Diese Verfügungen, welche mit dem Tage der Ver lautbarung in der „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit treten, werden mit Bezug auf die hieramtlichen Kundmachungen vom 25. September und 17. October 1890, Z. 13..851 und 14.917, verlautbart. Uon der k. k. oderösterreichischeil Statthalterei. Der k. k. Statthalter: Puthon. Steyr, am 1. April 1891. Z. 3770. Nn sämmttilüe GMkmcke-VoHcklMlM. Die nachfolgende und zugleich hinauslangende Kund machung diene mit dem Austrage zur Kenntnisnahme, die selbe in der ortsüblichen Weise alsogleich zu verlautbaren, damit diesem Verbote zuwiderhandelnde Versendungen von Vieh in die Schwel-, durch welche den Transporteuren große Kosten und sonstige Nachtheile erwachsen, hintan gehalten werden. Nr. 4122/1 Kundmachung betreffend Sie Linfuhr von Nutzvieh in die Zchweiz. Der schweizerische Bundesrath hat über den Beschluss vom 10. März 1891 aus Autrag seines Landwirtschafts Departements aus Anlass der wiederholten Einschleppung der Maul- und Klauenseuche auf schweizerisches Gebiet durch ausländische Viehtransporte in Vollziehung des Ar tikels 2, ul. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872 über die polizeilichen Maßregeln gegen Viehseuchen Nach stehendes angeordnet:
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