Amtsblatt 1891/14 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 9. April 1891

Amtg-WOlutt der k. k. Rezirkshanplmannschafl 8leyr. Ur. 14. Steyr^ am 9. April 1891. Z. 3928. Rn ckie Oemeintle-Aorfteliungen. Volkszählung. Zufolge Erlasses der hohen k. k. o.-ö. Statthalterei vom 3l. März l. I., Z. 4569/11, ist sich in dem gemäß Z 32 der Volkszählungs-Vorschrist zu erstattendem Berichte auch noch auszusprechen z. B. über ein außergewöhnliches Ueberwiegen der Bevölkerung eines der Geschlechter über das andere. Ferner auf Seite IV bei der Nachweisung des Alters werden solche Aufklärungen nothwendig werden, wenn ein ­ zelne Jahrgänge der Bevölkerung eine außergewöhnlich geringe oder eine außergewöhnlich hohe, mit den unmit ­ telbar vorausgehenden oder nachfolgenden Jahrgängen in keinem richtigen Verhältnisse stehende Ziffern ausweisen und ebenso bezüglich der Zahlen auf Seite V, wenn eine außergewöhnliche Aenderung in den Verhältnissen der Ziffern der Religionsbekenntnisse oder der einheimischen Bevölkerung nach der Umgangssprache wahrnehmbar ist. Mit Beziehung auf den hohen o.-ö. Erlass vom 17. März l. I., Z. 3253, Amtsblatt Nr. 11, werden daher die Gemeinde-Vorstehungen aufgesordert, sich in dem bis 15. April l. I. vorzulegenden Berichte auch über obige Punkte zu erbreitern. Endlich haben aus Grund dieses Statthalterei-Erlasses die Gemeinde-Vorstehungen im gleichen Termine hieher die Namen derjenigen Personen bekannt zu geben, welche die Gemeinde in Ortsübersichten verfasst oder revidiert haben und zwar derart, dass auch bei jeder Person die Gemeinden und Ortsübersichten, welche von ihr verfasst oder revidiert wurden, angegeben werden. Sleyr, am 3. April 1891. Z. 3818. Rn jämmtMe GemiMtle-Aorjiekungm Mll k. k. Gmilarmerie-PostM-EonuMi^ Gemäß dem Erlasse des hohen k. k. Ackerbau-Mi ­ nisteriums vom 13. März 1891, Z. 2895/503, und im Anhänge dem Statthalterei - Erlasse vom 29. Jänner 1891, Z. 1297, betreffend die Maßregeln zur Bekämpfung der Nonne, werden die Gemeinde-Vorstehungen darauf auf ­ merksam gemacht, dass bei dem Umstände, als die Wald ­ ameisen zu den nützlichen Jnsecten gezählt werden müssen. welche wie die Jchneumonen und die Meisen auch zur Ver ­ tilgung der Nonne wesentlich beitragen, sobald sie in hin ­ reichender Menge vorhanden sind, es sich empfiehlt, für die Schonung der Waldameisen — wenigstens auf die Dauer der Gefahr des Nonnenfraßes — vorzusorgen. Es wird daher auf Grund des 8 51 des Forstgesetzes das Sammeln der Ameisen-Eier (Cocons) bis aus Weiteres verboten, die stricte Einhaltung dieses Verbotes ist streng ­ stens zu überwachen und sind die Fülle vorkommender diesbezüglicher Uebertretungen unverzüglich anher anzuzeigen, worauf die Strafamtshandlung eingeleitet werden wird. Hievon sind die Waldbesitzer rc. in geeigneter Weise im Sinne des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei Linz vom 24. März l. I., Z. 4015/1, in Kenntnis zu setzen. Steyr, am 1 Ap il 1891- Z. 3701. All sämmitiike Gemeint - Aockcklmgm uiul k. k, Gmilarmerie-Postm-EmiMM^ Ausforschung. Laut des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 21. März 1891, Z. 4077/IV, hat die k. k. Lan ­ desregierung sür Kärnten um die Veranlassung der Aus ­ forschung des am 27. April 1869 in Klagenfurt geborenen, in Radenthein im Bezirke Spittal heimatberechtigten Eduard Ronacher, welcher zur Stellung bisher nicht erschienen ist, angesucht. Der Genannte ist ein unehelichrs Kind der Anna Ronacher, welche zur Zeit der Geburt desselben Witwe ge ­ wesen sein und den Namen Forstnig geführt haben soll. Ihre in Radenthein lebenden Verwandten gaben an, dass Anna Ronacher bereits gestorben ist, wann und wo, ist denselben aber nicht bekannt. Dieselben haben den in Rede stehenden Stellungspflichtigen niemals gesehen und können sich nur an eine Aeußerung erinnern, welche Anna Ronacher gelegentlich einer Rückkehr in ihre Heimat machte, dahingehend, sie habe während ihres Fortseins von der Ge ­ meinde ein Kind geboren, welches aber wieder gestorben sei. In der Gemeinde Radenthein wird daher angenommen, dass Eduard Ronacher nicht mehr am Leben sei. Die Gemeinde-Vorstehungen und Gendarmerie-Posten- Commanden werden daher angewiesen, die bezüglichen Nach ­ forschungen und zwar insbesondere in der Richtung zu pflegen, ob der Genannte nicht etwa in einem der Ver ­

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