Amtsblatt 1891/13 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 2. April 1891
3 begriffenen interkonfessionellen Krankenanstalt des Presby- teriums der evangelische« Gemeinde in Teschen, dem Wiener Unterstützungs-Vereine sür entlassene Sträflinge, sowie sür hilf- und schuldlose Familien der Verhafteten, dem Asylvereine für arme, kranke Kinder in Jschl, endlich' dem Frauenvereine für Arbeitsschulen in Wien und Umgebung zugewendet werde. Die Ziehung dieser von der k. k. Lotto-Gefälls- Direktion eröffneten Lotterie, wozu das Los 2 fl. ö. W. kostet, findet unwiderruflich am 11. Juni 1891 statt; die damit verbundenen 3091 Gewinste bestehen in: I Haupttreffer zu ............................. 100.000 fl 500 „ 2 Vor- ) 2 Nach- / treffer L ....................... I Treffer zu ................................... 15.000 „ 1 Treffer // ............................. * 5.000 „ 1 " ..... 4.000 „ 1 ............................. * 3 000 „ I ................................... 2 000 „ 1 „ .................................... 1.000 „ und 80 L . . ....................... 100 „ endlich 3000 Seriengewinste L 10 fl, sämmtliche Ge- winsle im Baren. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen infolge hohen Statthalterei - Präsidial - Erlasses vom 8. d. M., Z. 662/krä8., mit der Einladung in die Kenntnis gesetzt, diesem Unternehmen die möglichste Unterstützung angedeihen zu lassen, da die Erreichung der vo» Sr. k. u. k. Majestät angestrebten, so überaus wohlwollenden Absichten nur dann ermöglicht wird, wenn sich das Unternehmen einer ein greifenden Mitwirkung von Seite aller Behörden zu er freuen hat, und insbesondere auch weil es sich in den, vor liegenden Falle um ein von der k. k. Regierung ins Werk gesetztes Unternehmen handelt, dessen Reinerträgnis zum Theile zwei gewiss wohlthätigen Anstalten des Kronlandes Oberösterreich zugute kommen soll. Bestellungen aus solche Lose werden bis Ende April d. I. hieramts entgegengenvmmen. Steyr, am 26. März 1891. Z 3535. An sämmtliche Kemeinde-Worsteyungen. Jene Gemeinde-Vorstehungen, in deren Gebiete sich Berschönerungs-Vereine befinden, w-rden angewiesen, bis 15. April l. I. anher jene Berschönerungs-Vereine namhaft zu machen, welche sich außer mit der Herstellung und Markierung von Wegen und Ausstellung von Bänken auch noch mit Aufforstungen, dann mit der Pflege der Bäume, der Obstzucht oder des Gartenbaues beschäftigen. Steyr, am 24. März 1891. Z. 3623. Rn sämmtlilke Gememlle-VorstckMgm. Indem die Gemeinde-Vorstehungen auf das in dem Reichsgesetzblatt« Nr. 30 ox 1891 kundgemachte, mit dem 1. März 189l in Wirksamkeit getretene Uebereinkommen zwischen Oesterreich-Ungarn und der Schweiz vom 5. De cember 1890 behufs der Verhinderung der Ausbreitung von Thierseuchen durch den Biehverkehr aufmerksam gemacht werden, wird denselben über Auftrag der hohen k. k. Stalt- halterei vom 20. März 1891, Z. 3893/1, zufolge des Er- lafses des hohen k. k. Ministeriums des Inner« vom 12. März 1891, Z. 5087, und unter Bezugnahme aus die Erlässe der hohen k. k. Statthalterei vom 24. Juli 1883, Z. 7832. 14. Februar und 17. Juli 1888, Z. 1904 und 922 l, 6. Jänner 1889, Z. 38, und 8. Februar 1890, Z. 1831, Nachstehendes eröffnet: Nach Artikel II, Absatz 6 b.s 8 dieses Uebereinkommens müssen die Ursprungs zeugnisse (Viehpässe), mit weichen die nach der Schweiz zur Ausfuhr bestimmten Thiere auszuweisen sind, wenn deren Einfuhr bei der Ihierärztlichen Grenzcontrole kein Hindernis entgegengesetzt werden soll, die gemeindeämtliche Bescheinigung enthalten, „dass in dem Orte der Herkunft der Thiere seit 40 Tagen keine ansteckende Thier krankheit geherrscht hat, welche nach den gellenden Thierseuchen-Gesetzen zur Anzeige verpflichtet und aus die betreffende Thier gattung, für welche sie ausgestellt sind, über tragbar ist." Diese Zeugnisse müssen ferner in deutscher Sprach« ausgesertigt oder mit einer deutschen Uebersetzung versehen sein und haben keine längere Gilligkeit als sechs Tage. -- Wenn auch diese Ausfuhrsclausel im wesentlichen mit der bisher giltig gewesenen, den Viehpässen schon bei- gedruckten Clausel (Statthalterei-Erlass vom 8. Februar 1890, Z. 1831, intimiert mit h. a. Z. 1759, Amtsblatt Nr. 9 ex 1890) übereinstimmt , so ist doch der Wortlaut ein anderer und es wird sich selbstverständlich künftig nur an diesen zu halten sein. Aus diesem Grunde wendet sich die Statthalterei unter Einem an die Direktion der k. k. Hof- und Staats- druck«rei in Wien mit dem Ersuchen, bei der Veranstaltung der Druckauslage von Viehpass-Juxtaheften auf den neu- sormulierten Text der erwähnten Clausei Rücksicht zu nehmen, beziehungsweise zu veranlassen, dass diese statt der bis herigen den Viehpäsien beigedruckt werde. Damit diesen Bestimmungen allgemein und in klag loser Weise Rechnung getragen werde, werden die Gemeinde- Vorstehungen strenge beauftragt, dafür zu sorgen, dass seitens der Gemeinde-Vorstehungen, in deren Gebiet eine ansteckende Thierkrankhcit geherrscht hatte, rücksichtlick welcher nach den bestehenden Thierseuchen-Gesetzen tue Verpflichtung zur Anzeige besteht, derlei Ursprungs-Zeugnisse (Viehpäsie) in keinem Falle für Thiere ausgestellt werden, welche zur Ausfuhr nach der Schweiz bestimmt sind und aus welche die Seuche übertragbar ist, bevor nicht seit der amtlichen Erklärung ihres Erlöschens 40 Tage verflossen sind. Die Gemeinde-Vorstehungen und die ihierärztlichen Beschauorgane in den Eisenbahnstationen werden ferner eindringlich auch daraus aufmerksam gemacht, dass diese Pässe und die Ihierärztlichen Beschaubefundsclauseln — soförne sie in einer anderen als der deutschen Sprache aus- geserügt sind, — womöglich sofort oder spätestens in jener Eisenbahnstation mit der erforderlichen deutschen Ueber setzung versehen werden, in welcher die Verfrachtung der betreffenden Thiere im direkten Eisenbahnverkehr nach der Schweiz staltfindet. Sollte ein Viehtransport im direkten Effenbahn-Verkehr nach der Schweiz länger als sechs Tage rollen und demnach auch seit der letzten Ihierärztlichen Untersuchung der Thiere ein Zeitraum von mehr als sechs Tagen verstrichen sein, so muss derselbe unbedingt in einer der letzten Haupteisenbahn-Stationen Innsbruck, Feldkirch oder Bregenz einer neuerlichen ihierärztlichen Unter suchung unterzogen werden, Steyr, am 27. März 1891.
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