Amtsblatt 1891/13 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 2. April 1891

2 zu dienen haben, oufzulegen, daher diese Muster von der k. k. Hof- und Staatsdruckerei zu beziehen sind. Gteyr, am 36. März 1891. Z. 3621. Än lüe Gemeinde - VorstckMgm. Laut der Circular - Verordnung des hohen k. und k. Reichskriegsministeriums vom 13. Jänner 1891, Abth. 5, Nr. 3536/L. k. ex 1890 (Verordnungsblatt für das k. u. k. Heer, 2. Stück, Nr. 10 ox 1891) wurde die Fahrpreis- Begünstigung, auf welche die nicht active (beurlaubte, Reserve- oder Landwehr-) Mannschaft Anspruch hat, dahin erweitert, dass diese Mannschaft, wenn sie von einem Militärkörper in den Urlaubs- oder Aufenthaltsort entlassen und nicht mit Zehrgeld betheilt wird, oder im Frieden aus ihrem Aufenthaltsorte zur activen Dienstleistung, zur Re- crutenausbildung, zur Waffenübung, Controlsversammlung einrückt, oder von diesen Dienstleistungen wieder in den Aufenthaltsort zurückkehrt, bei Vorweisung der Einberufungs- Karte oder des mit der Einrückungs- oder Abgangsclausel versehenen Militär-(Landwehr-) Passes, Urlaubs- oder Ent- lassungs-Certificates oder Abschiedes gegen Lösung von ein ­ fachen Militärsahrkarten für die III. Wagenclasse zum Preise von 0'8 kr. per Kilometer, und wenn der bestehende Taris- preis für halbe Civilsahrkarten der III. Wagenclaffe niedriger ist, als der Militär-Tarifpreis, gegen Lösung der billigeren halben Civilsahrkarle der III. Wagenclasse befördert wird. — Bei Benützung von Billets, deren Preise gegen die normalen Fahrgebüren ermäßigt sind (Rundreise-, Ver ­ gnügungszugs - Billets, Tour- und Retourkarten u. s. w.), ist die Beförderung zur halben Fahrgebür unzulässig. Infolge Erlasses der h. k. k. o.-ö. Statthaltern in Linz vom 10. März l. I., Z. 2824/IV, setze ich hievon die Gemeindevorstehungen zur ausgedehntesten Verlautbarung in die Kenntnis. St ehr, am 27. März 1891. Z. 3626. Rn sämmtliche Gememäe-VoHekMgea. Im Reichsgesetzblatte vom 20. d. M., Nr. 34, ist die Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern vom 14. März 1891 enthalten, mit welcher zum Zwecke der Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionskrank ­ heiten das Photographieren von Leichen an ansteckenden Krankheiten Verstorbener verboten und das Photographieren anderer Leichen nur unter gewissen Bedingungen gestattet wird. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 21. d. M., Z. 4020/V, werden die Gemeinde-Vor- stehungen hierauf zur Darnachachtung mit dem Austrage aufmerksam gemacht, von dem Inhalte dieser Verordnung die Aerzte, namentlich die mit der Ausübung der Todten- Beschau betrauten Aerzte in die Keninis zu setzen. St ehr, am 27. März 1891. Z. 3579. Un sämmtliche Oememäe-AoOeälmgen. Franz von Furtenbach, Besitzer der X. Wiener-Neu- städter Harz- und Terpentinöl-Raffinerie, Theerproduclen- und Fetlwarenfabrik (Telegramme: „Furtenbach, Wiener- Neustadt") hat an die k. k. Statthalterei die folgende Eingabe gerichtet : Die umfassenden Schutzmaßregeln, welche gegen die Weiterverbreitung der „Nonne" in diesem Frühjahre in Angriff genommen werden, veranlassen mich, die Aufmerk ­ samkeit der Fachkreise auf den Umstand zu lenken, dass ein feines Harzfett, wie ich es als Karrenschmiere zu erzeugen pflege, ein vorzüglicher billiger Ersatz für die verschiedenen Fabrikate ist, welche unter dem Namen „Raupenleim" in Handel gebracht werden. Harzfett steht an Klebedauer, Widerstandsfähigkeit gegen Temperatur und Witterung, Streichsähigkeit, Halt ­ barkeit, Ausgiebigkeit und Unabrinnbarkeit den besten sogenannten Raupenleimen nicht nach, dürste selbe sogar übertreffen. Jedenfalls stellt sich dasselbe bei mindestens gleicher Brauchbarkeit viel billiger. Ich verwende Harzsett seit vielen Jahren in meinen Obstgärten als Raupenfangmittel mit bestem Erfolge ; eS ist daher die Annahme berechtigt, dass es auch im Forste die vorzüglichsten Dienste thun wirk. Ich liefere dieses Harzfett zum Preise von fl. 8.50 per 100 Kilo franco jeder oberösterreichischen Bahnstation und berechne die Gebinde billigst zu eigenen Kosten. — Namhaften Konsumenten, als dem hohen k. k. Aerar, land- und forstwirtschaftlichen Vereinen, Besitzern grober Waldkomplexe besondere Bezugsbegünstigungen ein- zuräumen, bin ich gerne bereit. Entsprechend dem Ansuchen des genannten Fabriks ­ Besitzers, werden die Gemeinve-Vorstehungen im Sinne des Statthalterei - Erlasses vom 22. März I. I., Z. 3970/1, an ­ gewiesen, durch Publication und in sonst geeigneter Weise die Aufmerksamkeit der Waldbesitzer und der interessierten Fachkreise auf dieses einfache Schutzmittel zu lenken. Brauchbare Leimsorten liefern weiters: I. Hitz in Prag, Tuchmachergasse 4. Polhorn, Maschinen- und Wagenfettsabrik in Berlin. A. Wingenroth, chemische Fabrik in Mannheim. Goldenberg, Geromonl L Comp., chemische Fabrik in Winkel-Rheingau (Provinz Hessen-Nassau). Schindler L Muetzell in Stettin. Nonnenfackeln liefert: Conrad Gautsch, chemisch- technisches Laboratorium in München (in Wien bei Louis Gutermann, II., Lichtenauergafle 14). Instrumente zum Hochröthen (Kratze mit Drahtbürste) liefert: Chr. Hagenmüller in Saatfeld a. d. Saale (Bayern). Vorrichtungen zum Tiefleimen liefert: Sig- mund Eichhorn II., Tischlermeister in Lorsch (Großherzog- thum Hessen.) Steyr, am 22. März 1891. Z. 3212. ------------------ An sämmtliche Hemeinde-Worsteßungen. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben die Er ­ öffnung der XXVII. Staatslotterie für Civil-Wohlthätigkeits- zwecke der diesseitigen Reichshälste anzubefehlen und mit Allerhöchster Entschließung vom 6. November 1890 aller- gnädigst zu bestimmen geruht, dass der Reinertrag dieser Lotterie dem I. allgemeinen St. Anna-Kinderspitale in Wien, dem Rudolfiner-Vereine zur Heranbildung von Pflegerinnen für Kranke und Verwundete in Wien, dem Jsabellen-Kinderhospital-Verein in Linz, dem in der Ver ­ waltung des Landes Krain stehenden Waisenfonde, der zur Erziehung von Kindern der ärmsten Volksclassen und zur Besserung gefallener Mädchen bestehenden Anstalt „Zur göttlichen Vorsehung in Lemberg", dem Schutzvereine für verwahrloste Jugend in Graz, ferner der in Errichtung

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