Amtsblatt 1891/13 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 2. April 1891
AmtZ-KOEutt der k. k. Nezirkshaupkmannfchafl 8teyr. Ur. 13. Steyr, am 2. April 1891. Z. 3624. Rn, sämmtliche OeMmcke-AorstckMgm. 3 4008/1 Kundmachung betreffrnö die erste diesjährige Prüfung aus dem Hufdeschiagc. Die erste diesjährige mit der Verordnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873, R.-G.-Bl. Nr. 140, und vom 24. April 1880, Z. 1194, vorgeschriebene Prüfung aus dem Hufbeschlage wird am 15., 16., eventuell 17. Mai 1891 von der oberösterreichischen Prüfungs-Commiffion für die Hufschmiede in Linz abgehalten werden. Diejenigen Hufschmiede, welche behufs der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betriebe eines Husschmied- Gewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugnisse (Lehrbriefe) über das ordnungs mäßig erlernte Hufschmiedhandwerk und dem Ausweise (Arbeitsbuch) über eine wenigstens dreijährige Verwendung als Husschmiedgeselle (Z 6 der citierten hohen Ministerial- Verordnung) belegten Gesuche bis zum 25. April 1891 im Wege der politischen Bezirksbehörde ihres Aufenthalts ortes an die k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz einzusenden. Linz, den 23. März 1891. Der k. k. Statthalter: Puthon. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses vom 23. März 1891, Z. 4008/1, zur alsogleichen allgemeinen Verlautbarung und Verständigung der unge- prüsten Hufschmiede in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 27. März 1891. Z- 3620. An die Gemeinde-Worsteyungen. Laut der vom hohen k. u. k. Reichskriegsministerium veranlassten Concurs-Ausschreibungen werden mit dem Be ginne des Schuljahres 1891/92 in der k. u. k. Marine- Akademie in Fiume voraussichtlich 29, in den k. und k. Militär - Erziehungs- und BildungSanstalten beiläufig 275, dann in den Officierstöchter-Erziehungs-Jnstituten 22 ganz und halbfreie Aerarial-, dann Stiftungs- und Zahlplätze zur Besetzung gelangen. Die Einschaltung dieser Kundmachungen ist bereits in den Hauptblättern der „Linzer Zeitung" vom 8., 10. und 11. März l. I., Nr. 55, 56 und 57 erfolgt und werden die Gemeinde-Vorstehungen infolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 16. März l. I., Nr. 4256/409/1 ox 1891, und Statthalterei - ErlasseS vom 21. März d. I., Z. 4079/IV, hierauf mit der Einladung aufmerksam gemacht, für die möglichst weite Verbreitung dieser Verlautbarung im Gemeindegebiete Sorge zu tragen. Zugleich wird bekannt gegeben, dass das nächste Schul jahr in den Militär-Realschulen am 1. September, in den Militär-Akademien aber am 18. September beginnt, und dass in den II. und IV. Jahrgang der Unterreal- schulen eine regelmäßige Ausnahme und in sämmtlichen Jahrgängen der Militär-Oberrealschule eine Neuaufnahme mit Rücksicht auf die Raum- und nächstjährigen Standes- Verhältniffe dieser Anstalten überhaupt nicht stattfinden wird. Steyr, am 27. März 1891. Z. 3269. An die Gemeinde-Worstehungen. Dieselben werden hiemit infolge Erlasses der h. k. k. Siatthalterei Linz vom 9. März l. I., Z. 3012/1 V, und im Nachhange zum hierämtlichen Erlasse vom 4. Jänner d. I., Z. 100, Amtsblatt Nr. I, aufmerksam gemacht, dass mit der Verordnung des hohen Ministeriums sür Landes- Vertheidigung vom 20. Februar 1891, R. G.-Bl. Nr. 23, betreffend die Ausgabe des Anhanges zu den Wehrvor- schriflen, III. Theil, gleichzeitig die Ausgabe des Anhanges zu diesem III. Theile, welcher die neue Evidenzvor schrift über die Personen des Mannschafts standes der k. k. Landwehr enthält, erfolgt und in dieser Verlautbarung insbesondere darauf hingewicsen wird, dass die gesetzlich vorgeschriebene Meldung der nicht activen Landwehrmannschaft, gleich jener der Personen des Mann- schastsstandes des Heeres und der Kriegsmarine, im Wege des Gemeindevorstehers zu erfolgen hat, welcher zur Mit wirkung bei der Evidenthaltung der nicht activen Landwehr- mannschaft in gleicher Weise berufen ist, wie dies hinsichtlich der Personen des Heeres und der Kriegsmarine im III. Theile der Wehrvorschristen vorgezeichnet erscheint. Diese neue Evidenz-Vorschrift tritt mit 1. Mai l. I. in Wirksamkeit und wird hiedurch die bisherige Evidenz- Vorschrift für die k. k. Landwehr, I. Theil, nebst allen ein schlägigen Verordnungen außer Wirksamkeit gesetzt. Von dieser Neuerung setze ich die Gemeinde-Vorste hungen mit dem besonders zu beachtenden Bemerken in die Kenntnis, dass die k. k. Hof- und Staatsdruckerei seitens des hohen k. k. Ministeriums sür Landesvertheidigung bereits angewiesen wurde, jene Muster des Anhanges, welche der Evidentführung bei den politischen Behörden und Gemeinden
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2