Amtsblatt 1891/9 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 5. März 1891

2 Z. 244/B.-Sch.-R. Nn. ckie ZcklMilmgm. Laut Erlasses des Herrn Ministers iür Cultus und Unterricht vom 11. Februar l. I., Z. 1367, ist das Buch: „Aus dem großen Jahre 1870/1, Erzählung für die reifere Jugend von W. Lakowitz, Berlin, B. Angerstrein", namentlich wegen geringschätzender Aeußerungen über Oesterreich (S. 39, 90, 118 und 201) für Schülerbibliotheken nicht geeignet. Infolge Erlasses des hohen k. k. oberösterr. Landes- schulrathes vom 24. Februar l. I., Z. 520, werden die Schulleitungen beauftragt, dieses Buch aus allen Schüler- Bibliotheken der Volksschulen des Bezirkes, falls es sich in einer derselben vorfinden sollte, unverzüglich auszuscheiden und hieher vorzulegen. Steyr, am 1. März 1891. Z. 2445. An sämmtliche Kemeinde-Worstehungen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 23. Februar l. I., Z. 2558/V, wurde laut Note der k. k. Statthalterei in Brünn vom 7. d. M., Z. 2331, Francisca Frfiede, Hebamme in Slernberg, mit Urtheil des k. k. Kreis- als Strafgerichtes in Olmütz vom 30. Oclober 1890. Z- 9922 Strf., wegen Verbrechens des Betruges zu zwei Monaten Kerker, ergänzt mit einer Faste wöchentlich, rechtskräftig verurtheilt, derselben die Ausübung der Heb- ammenproxis nach H 26, lit. ä, des Strafgesetzes von der k. k. Bezirkshauptmannschast für immer untersagt und das Diplom abgenommen. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen zur Wissenschaft in die Kenntnis. Steyr, am 3. März 1891. Z. 2478. An die Aemeinde-Worstehungen. Mit Bezug auf den mit hierämtlichem Erlasse vom 3. Februar 1891, Z. 1140, im Amtsblatte Nr. 6 inti- mierten hohen Statthalterei-Erlass vom 27. Jänner 1891, Z. 1347, ist die nachstehende Kundmachung zufolge Erlasses der hohen k. k. o.-ö. Statthalterei vom 27. Februar 1891, Z. 2574/1, allgemein zu verlautbaren. Kundmachung betreffend die Bieheinfuhr aus Oberösterreich nach Tirol-Vorarlberg. Die k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg hat mit der Verordnung vom 22. Februar 1891, Z. 4069/l, das Verbot der Ein- und Durchfuhr lebender Klauenthiere aus dem Herzogthume Salzburg und den politischen Bezirken Braunau am Jnn und Vöcklobruck nach und durch Tirol und Vorarlberg aufgehoben. Dagegen bleibt dieses Verbot gegenüber Böhmen noch aufrecht. Steyr, am 3. März 1891. Z. 2136. An sämmtliche Gemeinde - Worstehungen. Mit Bezug auf die mit hierämllichen Erlasse vom 18. December 1890, Z. 13.810, im AmtSdlatte Nr. 52 intimierte Kundmachung der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 13. December 1891, Z. 17.857, ist die nachstehende und gleichzeitig hinauslangende Kundmachung in der orts ­ üblichen Weise unverzüglich zu verlautbaren. Kundmachung betreffend die Bieheinfuhr aus Salzburg nach Oberösterreich. Bei dem gegenwärtigen günstigen Stande der Maul- und Klausenseuche im Herzoglhum Salzburg werden die mit der hierämtlichen Verordnung vom 13. December 1890, Z. 17 857, in Wirksamkeit gesetzten Verkehrsbeschränkungen in der Vieheinsuhr aus diesem Lande nach Oderösterreich aufgehoben. Diese Verfügungen treten mit dem Tage der Verlaut ­ barung in der „Linzer Zeitung" in Kraft. Linz, den 19. Februar 1890. Der k. k. Statthalter: Puthou. Steyr, am 22. Februar 1891. Z. 2137, 2180 u. 218U Na sämnMike OkMmäe-VoBeäMgm. Nachfolgend werden die Ausweise über die Verpflegs- taxen in den Spitälern der Kronländer Bukowina, Krain und Dalmatien zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 13. Februar l. I., Z. 1736/11 und 1603/11, zur Kenntnis gebracht: Ausweis über die in den allgemeinen öffentlichen Kranken- und Wohlthätigkeits - Anstalten Krains bestehenden Verpflegs- gebüren per Kopf und Tag für das Jahr 1891. Allgemeines Krankenhaus in Laibach, Verpflegsgebür I. Classe 2 st. 50 kr., II. Classe I st. 60 kr., III. Classe 70 kr. Gebärbaus in Laibach, Verpflegsgebür I. Classe 2 fl. 50 kr., II. Classe 1 fl. 60 kr., III. Classe 1 fl. Irrenhaus in Studenz, Verpflegsgebür I. Classe 3 fl., II. Classe 2 fl., III- Classe 80 kr. Die Findelanstalt besteht in Krain seit dem Jahre 1871 nicht mehr. Verzeichnis der in den öffentlichen Krankenanstalten in der Bukowina für das Jahr 1891 festgesetzten Verpflegstaxen. Bukowinaer allgemeine öffentliche Landeskrankenanstalt in Czernowitz, Verpflegsgebür per Kopf und Tag für Er ­ wachsene I. Classe 3 fl-, II. Classe 2 fl., III. Classe 90 kr., für Kinder von 3 bis 7 Jahren in allen Classen ^/, der bezüglichen täglichen Verpflegsgebür, für Kinder unter 3 Jahren in allen Classen die Hälfte der bezüglichen täg ­ lichen Verpflegsgebüren. Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Radautz, Verpflegsgebür per Kopf und Tag für Erwachsene 60 kr., für Kinder unter 13 Jahren 30 kr. Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Suczawa, Verpflegsgebür per Kops und Tag für Erwachsene 72 kr. Z. 2180. Kundmachung der k. k. dalmatinischen Statthalterei vom 31. December 1890, Z. 25.116, betreffend die Feststellung der täglichen Taxe für die Pflege und den Unterhalt von Kranken in den öffentlichen Spitälern Dalmatrens für das Jahr 1891. Der Landesausschuss des Königreiches Dalmatien hat im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei in Zara, im Grunde des Z 7 des Landesgesetzes vom 25. Februar 1887,

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