Amtsblatt 1891/9 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 5. März 1891
Amt8-KKt utt der k. k. Kezirkshauplmannschafl 8keyr. N». d. Steyr, am 3. März 1891. Z. 2587. An sämmtliche Gemeinde-Worstehnngen. Volkszählung. Diejenigen Gemeinde-Vorstehungen, welche das Volks- zählungs-Operat noch nicht fertig gestellt haben, werden schon jetzt aus den hierämtlichen Erlass vom 25. Februar l. I., Z. 2246, Amtsblatt Nr. 8, neuerlich aufmerksam gemacht, nach welchem bis 15. Mär z l. I-, o h n e U e b er s chrei t u n g dieses Termines zu berichten ist, wie viele Orts übersichten, beziehungsweise Gemeindeüberstchten, seit dem 28. Februar l. I. fertiggestellt worden sind. Steyr, am 3. März 1891. Z. 1288. Rn alle Gememcke-VorMimgm betreffend die diesjährige Stellung. Mit dem Erlasse der hoben k. k. Statthalterei in Linz vom 31. Jänner 1891, Z. 1583/IV, wurde der einver- nehmlich mit dem k. u. k. 14. Corps-Commando zu Inns bruck sestgestellte Reise- und Geschästsplan für die Stellungs- Commiffionen in Oberösterreich zur regelmäßigen Haupt- stellung im Jahre 1891 anher übersendet. Nach Inhalt desselben findet die Assentierung im Bezirke Steyr (Land) im Monate April statt wie folgt: In Weher am 8. und 9.; in Steyr am 13. und 14., in Kremsmüuster am 15. und 16. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen vorläufig mit dem Beisätze verständigt, dass die im Sinne des Z 43, Wehrvorschrist, vorgeschriebene „Kundmachung" demnächst hinausgegeben werden wird. Diese Stellungs - Kundmachungen pro 1891 find nach Einlangen sosort durch öffentlichen Anschlag und sonst in ortsüberfichtlicher Weise zu verlautbaren. Die Vor l adung der eigenen und fremden Stellungs pflichtigen, welche Abstellungsbewilligung haben — die Vor ladungen für letztere werden hieramls ausgefertigt und den Gemeinde - Vorstehungen zugesendet werden — ist dann sosort zu veranlassen. Die Vorführung der eigenen Stellungspflichtigen (»ach aussteigenber Losreihe und Altersclasse) haben am Affentorte die Herren Gemeinde - Vorsteher selbst zu besorgen. Die Gemeinde - Vorstehungen werden gleichzeitig beauf tragt, schleunigst das Nominativ-Verzeichnis der in jeder Gemeinde zur Vorführung gelangenden Wehrpflichtigen aller drei Altersclassen nach der aussteigenden Losreihe zu versoffen und hieher vorzulegen. In diesem Verzeichnisse sind in der Rubrik „Anmerkung" alle jene zu bezeichnen, welche wegen Abstellungsbewilligung, Hast, Krankheit rc. voraussichtlich nicht zur Vorführung gelangen dürsten. Abschriften dieser Verzeichnisse sind von den Herren Gemeinde-Vorstehern zurückzubehalten und haben denselben aus dem Assentplatze als Verlosliste bei Vorführung der Wehrpflichtigen zu dienen. Die Vorführung der Fremdzuständigen erfolgt von hier aus und zwar jeweils nach beendeter Vorführung aller Einheimischen des betreffenden Assentplatzes. Steyr, am 4. März 1891. Z. 2630. — — ---------- Uy sämmtlilke Oemkinlle'Aorstckungen. Mit Bezug auf Punkt 22, Schlussabsatz der Land- sturm-Verordnung, erhallen die Gemeinde-Vorstehungen die endgilrig überprüsten und sestgestellten Landsturmverzeichnisse der 1872 Geborenen sammt allen Bezugsacten mit dem Austrage, die Verzeichneten als jüngsten Jahrgang in die Sturmrolle zu übertragen und den Sturmrollenauszug an- zufertigen. Die Sturmrolle der 1872 Geborenen und der Sturm rollenauszug in je einem Pare, sowie das Verzeichnis der Landsturmpflichtigen sind bis 15. März l. I. zuverlässig anher einzusenden. Die Beilagen des Landsturmoperates haben dortamts in sicherer Verwahrung zu bleiben, falls nicht in einzelnen Fällen ausdrücklich eine andere Weisung bereits erfloffen ist. Steyr, am 4. März 1891. Z. 2223. Rn samnMike Oememlle-Vochcklmgm. Se. k. und k. Apostolische Majestät haben mit Aller höchster Entschließung vom 29. Jänner d. I. dem vom ober österreichischen Landtage beschlossenen Entwürfe eines Gesetzes, wodurch die M 2, 3, 8, 10, 15 und 20 des Landesgesstzes vom 11. December 1869, L.-G.-BI. Nr. 31, für Oesterreich ob der Enns, betreffend die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen nicht ärarischen Straßen und Wege abgeändert werden, die Allerhöchste Sanction allergnädigst zu ertheilen geruht. Infolge Erlasses des hohen k. k. Statthalterei-Präsidiums aus Linz vom 19. Februar l. I-, Z. 529/kräs., setze ich hievon die Gemeinde-Vorstehungen in die Kenntnis, dass die Verlautbarung in der „Linzer Zeitung" und im Landes gesetzblatte unter Einem veranlasst wird. Steyr, 23- Februar 1891.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2