Amtsblatt 1891/8 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 26. Februar 1891
2 abzuschließen, da der 31. März eben den äußersten undunüberschreitbaren Termin für die Vorlage der Uebersichten, respective des gesammten Zählungsoperates der betreffenden Gemeinde bilde. Um den Intentionen des hohen k. k. Ministeriums des Innern und der hohen k. k. Statthalterei in Linz vollkommen gerecht zu werden, ist es daher unbedingt nothwendia, dass seitens der Gemeinde-Vorstehungen die ferligqestellten Operate bis längstens 15. März 1891 bei der k. k. Bezirks- Hauptmannschaft einlangen. Infolge obencitierlen Statthaltsrei-Erlaffes werden die Gemeinde-Vorstehungen endlich beauftragt, bis 1. März l. I. und bis 15. März l. I. bisher zu berichten, ob und wie viele Orts- und Gemeinde-Uebersichten bis 28. Februar, beziehungsweise bis 15. März fertiggestellt worden sind. Diese Termine sind bei sonstigem Pön- falle um so genauer einzuhalten, als ich bei meiner Verantwortlichkeit gehalten bin, diese Berichte bis 2., beziehungsweise 16. März l. I. hieramts zusammen zu st eilen und an die hohe k. k. Statthalterei vorzulegen. Der Bericht bis 1. März l. I. ist sohin — wenn sonst nicht möglich — im telegraphischen Wege hieherzusenden. Steyr, am 25. Februar 1891. Z. 2049. Rli lüe äollm. Pfarrämter Mlt tüe Gememäe-AoHcktmgm. Infolge Erlasses deS hohen k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 26. Jänner l. I., 2228C.-U.-M. und Statthalterei-Erlasses vom 13. Februar l. J.,Z.2076/lV, werden die hochwürdigen Pfarrämter und die Gemeindevor- stehungen auf die Bestimmungen des § 37, 1 u der mit der Verordnung des hohen k. k. Ministeriums für Landes vertheidigung vom 28. November v. I., R.-G.-Bl. Nr. 207, verlautbarten Wehrvorschriften, III. Theil, wornach die Candidaten (und Zöglinge) des geistlichen Standes in Hin kunst nicht verpflichtet sind, bei der Controlversammlung zu erscheinen, aufmerksam gemacht. Steyr, am 21. Februar 1891. Z. 2052. Na sämiMike Oememäe-VorMMgen,. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthaltern in Linz vom 14. d. M., Z. 1998/V, haben Seine k. und k. aposto lische Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 30. Jän ner 1891 dem vom oberösterreichischen Landtage be schlossenen Gesetzentwürfe, betreffend die Abänderung des LandeSgesetzes vom 19. November 1868, L.-G.-Bl. Nr. 24, über die Gebüren für ärztliche Armenbehandlung und Heb- ammendienste, die Allerhöchste Sanction zu ertheilen geruht. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen mit dem Bemerken in Kenntnis, dass die Kundmachung desselben durch das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Erz- herzogthum Oesterreich ob der Enns veranlasst wurde. Die Herren Aerzte sind hiermit mit dem Bedeuten in Kenntnis zu setzen, sich die betreffende Nummer des Gesetz- und Verordnungs-Blattes, welches von der Feich- tinger'schen Druckerei in Linz zu beziehen ist, anzuschaffen. Steyr, am 19. Februar 1891. Z. 2094. An sämmtliche Gemeinde-Worstehmrgen. Nachdem der nach Ablauf der heurigen Decksaison für die einzelnen Kronländer sich ergebende Bedarf an Ersatzhengsten in gleicher Weise wie in den Vorjahren be schafft, beziehungsweise derselbe Modus bei den Anmel dungen der zum Ankäufe als Landesbeschäler geeigneten Privalhengste eingehalten werden soll, wird zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 3. Februar 1891, Z. 2070/374, intimiert mit dem Erlasse der hohen k. k. Statthalters vom 16. Februar 1891, Z. 2327/1, die nachstehende Kundmachung bctrrffcnd die jährliche Nachschaffung des Lcdarfcs an Landesbeschälrrn durch Ankauf aus der Privahucht des Landes mit dem Austrage zur sofortigen allgemeinen Verlautbarung neuerdings in Erinnerung gebracht: Von dem Wunsche geleitet, den Ankauf des nach Ab lauf der Deckperiode für die k. k. Staais-Hengsteu-Depois sich ergebenden Bedarfes an Landesbeschälern entsprechend zu organisieren und diesen Bedarf soweit nur irgend möglich durch Ankauf aus der inländischen Privatzucht zu decken, ladet das Ackerbauministerium alle Züchter und Pferdebesitzer ein, alljährlich und zwar in der Zeit vom 1. bis spätestens Ende April jeden Jahres ihre verkäuflichen Hengste schriftlich unmittelbar beim Ackerbauministerium anzumelden. Die angemeldeten Hengste werden an ihrem Standorte von einem Vertreter des Slaats-Hengsten-Depots womöglich noch während der Beschälperiode besichtigt und je nach Befund in Vormerkung genommen werden. Der eventuelle Ankauf der als Lanvesbeschäler für das betreffende Land vollkommen geeignet befundenen Hengste wird im Lause des Herbstes des betreffenden Jahres nach Maßgabe des Bedarfes und der Gattung der nöthigen Er satz-Hengste, dann oer zur Verfügung stehenden Geldmittel über specielle Ermächtigung des Ackerbauministeriums vom Staats Hengsten-Depot im Einvernehmen mit den zur Mit wirkung bei den Lanvespferdezucht-Angelegenheiten berufenen Organen vorgenommen werden. Durch die erfolgte Anmeldung eines Hengstes zum Ankauf als Landesbeschäler wird selbstverständlich eine mittler weile eventuell beabsichtigte anderweitige Verfügung des Besitzers mit seinem Hengste nicht behindert, sowie anderer seits die Annahme der Anmeldung seitens des Ackerbau- Ministeriums durchaus nicht irgend eine Verpflichtung des letzteren zum Ankäufe des angemeldeten Hengstes, selbst im Falle seiner vollkommenen Tauglichkeit involviert. Jede Anmeldung eines Hengstes hat zu enthalten: dessen Abstammung, dessen Größe, Farbe, Alter und Preis ; ferner den Ort, wo der Hengst zu besichtigen ist. Bezüglich des Alters der anzumeldenden Hengste wird ausdrücklich bemerkt, dass auf die Besichtigung und den eventuellen Ankauf nur solcher Hengste eingegangen werden kann, welche zur Zeit ihrer Anmeldung, wenn sie dem Gestüts- schlage angehören, das dritte Lebensjahr, und nur wenn sie einem rein kaltblütigen Schlage angehören, das zweite Lebensjahr bereits vollstreckt haben. Anmeldungen solcher Hengste, welche das vorbezeichnete Alter noch nicht erreicht haben, werden nicht berücksichtiget werden.
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