Amtsblatt 1891/8 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 26. Februar 1891
Ämt8-WIEnti der k. k. Vezirkshauptmannschafl 8lei)r. Ur. 8. Steyr, am 26. Februar 1891. Z. 2246. An sämmtliche Gemeinde-Dorsteyungen. Volkszählung. (Aeußerst dringend und wichtig.) Bezüglich ver Frist für die Herstellung der Bezirks übersichten, dann wegen Ueberwachung des Fortganges bei der Fertigstellung der Orts- und Gemeinde-Uebersichten hat das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 18. Februar 1891, Z. 3390, nachstehende Weisungen zu erlassen gesunden: Zu jenen Uebersichten, welche im Sinne der Verord nung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 9. August 1890, R.-G.-Bl. Nr. 162, aus Grund der bei der statistischen Central-Commission vorzunehmenveu Umlsgung der Zählungsdaten aus Zählblälter von der genannten Central-Commission herzustellen sein werden, gehört auch die Darstellung der sogenannten rechtlichen Bevölkerung, das ist der Heimatsbevölkerung, nach politischen Bezirken. Da nun das k. k. Landesvercheidigungs-Ministerium ein besonderes Gewicht daraus legt, dass diese Nachweisung längstens bis Ende März 1892 sertiggestellt werbe, dieses Ziel aber nur dann erreicht werden kann, wenn die Bezirksübersichten spätestens bis Ende Mai l. I. an die statistische Central- Commission gelangen, andererseits aber aus die eingehende Prüfung der Bezirksübersichten, dezw. der Zählungsoperate bei den politischen Landesbehörden nicht verzichtet werden kann, so ergiebt sich hiedurch die Nothwendigkeit, dass die Herstellung der Bezirksübersichten längstens bis Ende April l. I. abgeschlossen werbe. Indem das hohe k. k. Ministerium des Innern die Anordnung trifft, dass die Bezirksübersichten längstens bis 30. April l. I. sertiggestellt werden, bemerkt das selbe, dass die Durchführung sowohl der Volkszählung 1880/81 wie jene des Jahres 1869/70 die Thatsache er geben hat, dass die im ß 35 der Volkszählungsvorschrift bemessene Maximalfrist von zwei Monaten (April und Mai) für die Verfassung der Bezirksübersichten sich als viel zu lang erwiesen hat. Diese Wahrnehmung ergibt sich auch aus der Erwägung, dass süc jede Bezirkshauptmann- schaft nur eine Bezirksübersicht zu verfassen ist, und dass die Herstellung dieser Uebersicht, insoweit die Seilen II und III derselben in Betracht kommen, lediglich durch die Uebertragung der Schlusssumme der Gemeindeübersichien in das Formulare XI, und soferne es sich nm die Zu sammenstellungen auf den Seiten IV und V der Bezirks übersicht handelt, durch die Einsetzung der aus den be treffenden Summen der Gemeindeübersichien sich ergebenden Zahlen erfolgt. Zudem ist — wie dies bereits bei anderen Anlässen hervorgehoben wurde — das gegenwärtig vor geschriebene Formular für alle Concentrations-Formulare und somit auch für die Bezirksübersicht ein wesentlich einfacheres als bei der letzten Zählung, da gerade die schwierigsten und zeitraubendsten Zusammenstellungen fort gefallen sind. Wenngleich es nun im Hinblicke aus die durch die wesentliche Vereinfachung der Concentrations-For mulare bedingte bedeutende Erleichterung dieser Arbeit als ganz selbstverständlich angesehen werden muss, dass der äußerste Termin sür die Fertigstellung der Orts und Gemeindeübersichten (31. März l. I) ausnahms los auf das genaueste eingehalten werde, so kann gleich wohl eine stete Ueberwachung und Controlierung der mit der Verfassung dieser Uebersichten betrauten Behörden und Organe nicht entbehrt werden. Aus diesen Umstand werden die Gemeinde- Vorstehungen infolge Erlasses der hohen k. k. Statt halterei in Linz vom 22. Februar l. I., Z. 2246, ganz besonders aufmerksam gemacht und wird bemerkt, dass es keineswegs genügt, bei Ablauf oder unmittelbar vor Ablauf des äußersten Termines zu constatieren, dass diese oder jene Verzögerung oder Pflichtwidrigkeil eingetrelen sei und sodann in diesem Zeitpunkte die bezüglichen Ver fügungen zu treffen und die Schuldtragenden zur Verant wortung zu ziehen, weil dann der eingetretene Schaden, bezw. die durch die Nichteinhaltung des Termines verur sachte Störung nicht mehr vollständig gutgemacht werden kann. Es ergibt sich daher die Nothwendigkeit, dass eine fortgesetzte und intensive Ueberwachung der mit der Herstellung der Orts- und der Gemeindeübersichten betrauten Organe stattfinde, damit bei sich ergebenden An- ständen oder ungenügenden Leistungen die erforderliche, die ordnungsgemäße Verfassung dieser Uebersichten und die pünktliche Einhaltung des Termines voll kommen sichernde Abhilfe noch rechtzeitig getroffen werden kann. In diesem Sinne muss ich die Gemeinde-Vorstehungen sür die rechtzeitige Herstellung der Orts- und Gemeinde- Uebersichten, beziehungsweise Einhaltung der Termine, strenge verantwortlich machen. Da nun der Termin zur Verfassung der Bezirks- Uebersicht sür die k. k. Bezirkshauptmannschaft um die Hälfte verkürzt erscheint, so erscheint es durchaus nothwendig, dass die Gemeinde-Vorstehungen mit allen Kräften dahin streben, die Verfassung der Orts- und Gemeinde-Uebersichten früher
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