Amtsblatt 1891/7 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 19. Februar 1891
2 sowie auch in Straf- und polizeilichen Angelegenheiten den Civil-Gerichten und Behörden unterstehen. Steyr, am 15. Februar 1891. Z. 1469. Nn sämmtliche Omemäe - AorstckMgen, mä k. k. GmäaMerieGostm-CommMckm. Zufolge des seitens der hohen k. k. Statthalterei Linz unterm 29. Jänner l. I., Z. 1297/1, herabgelangten, über Erlass des hohen k. k. Ackerbau-Ministeriums erfolgten Auf trages hinsichtlich der bei Bekämpfung des höchst schädlichen Jnsectes der Nonne (k8ilura Monuostu) anzuwendenden Maßregeln wurden nach Maßgabe der Verfügbarkeit Delegierte der k. k. Bezirkshauptmannschaft ernannt und mit Decreten versehen, welche dieselben befugen, sofort und unverzüglich im hierämtlichen Namen einzuschreiten, Verfügungen und Anordnungen zu treffen, sobald das Vorkommen des Schützlings in einem seiner Entwicklungsstadien wahrgenommen wird. Es erfolgt demnach nachstehende Kundmachung der k. k. Bezirkshauplmannschaft betreffend die Maßregeln zur Bekämpfung der Nonne (ksilurri. monaoba). Im Hinblicke aus die großen Gefahren, welche den Wäldern durch das Auftreten der Nonne (ksiluru monaostL) drohen, wird auf Grund der M 50 und 51 des Forstgesetzes vom Z. December 1852, sowie auf Grund der Anträge, welche von einer im k. k. Ackerbau-Ministerium einberusenen technischen Commission gestellt wurden, solgendes kundgemacht : 1. Die Waldbesitzer sind verpflichtet, ihre Wälder genau zu durchforschen, sowie zu überwachen und haben, wenn daselbst Nonnensalter, Eier, Raupen oder Puppen derselben vorgesunden werden, hievon dem im nachfolgenden Punkte 10 bezeichneten Delegierten, wo kein Delegierter bestellt erscheint, der k. k. Bezirkshauptmannschaft ohne Verzug die Anzeige zu erstatten. 2. Die Walbbesitzer sind' ferner verpflichtet, so weit als thunlich: a) die Nonnensalter zu vertilgen; b) die Eier derselben zu sammeln und zu vernichten; o) die Raupenspiegel zu vernichten; ck) die Raupen einzusammeln und zu vernichten, insofern« der Delegierte der Bezirkshauptmannschaft nicht bestimmt, dass die gesammelten Raupen in angemessener Weise auszubewahren sind, damit nützliche Insekten, welche in den Raupen leben, sich entwickeln können; o) die Puppen einzusammeln und zu dem unter ä be zeichneten Zwecke angemessen auszubewahren. 3. Die Waldbesitzer haben über Auftrag des Delegierten der Bezirkshauptmannschaft in den Beständen, in welchen Eier- oder Raupenspiegel vorgesunden wurden, das Leimen der Bäume vorzunchmen, d. h. die Bäume mit einem möglichst hoch anzubringenden Ringe von Raupenleim zu versehen, damit die Raupen verhindert werden, in die Kronen der Bäume zu gelangen. 4. Die von der Nonne in welchem Grade immer be fallenen Bestände sind in angemessener Weise leicht kenntlich zu machen und ist das Uebelkriechen der Raupen aus den selben in die Nachbarbestände entsprechend zu verhindern. 5. Wenn der Delegierte Probefällungen behufs Fest stellung der erfolgten Eierablagerung anordnet, so haben die Waldbesitzer diese Fällungen ohne Verzug vorzunehmen. 6. Der Abtrieb solcher Bestände, welche von der Nonne befallen, oder theilweife schon befressen sind, ist bei genauer Einhaltung der im Punkte 4 bezeichneten Vorsichtsmaßregeln nicht erforderlich. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Abtrieb auch solcher Waldungen, welche schon ganz oder nahezu ganz kahl gefressen sind, dann unterbleiben, wenn festgestelll ist, dass die Bäume gleichwohl weitergedeihen, was namentlich bei jüngeren Waldungen der Fall sein kann. Ist das weitere Gedeihen ausgeschlossen, so liegt der Abtrieb in erster Linie im eigenen Interesse des Waldbesitzers, kann ihm aoer auch aufgetragen werden, sobald der unterlassene Abtrieb die Gefahr einer anderweitigen Jnfectenverheerung begründet. 7. Aus Beständen, welche von der Nonne — wenn auch nur sporadisch — befallen sind, dürfen berindete Hölzer oder Rinden innerhalb der Zeit vom 1. August bis 31. Mai nicht ausgeführt werden. 8. Die Außerachtlassung der in dieser Kundmachung den Waldbesitzern auferlegten Verpflichtungen, sowie der vom Delegierten der Bezirkshauptmannschaft in deren Namen auf Grund des Forstgesetzes und dieser Kundmachung getroffenen Verfügungen, wird an den Schuldtragenden nach Maßgabe des Forstgesetzes bestraft. 9. Da die Erhaltung und Vermehrung der Insekten fressenden Vogetarlen für die Bekämpfung der Nonne von großer Wichtigkeit ist, so wird hiemit jedermann die genaueste Beobachtung der bestehenden Vorschriften zum Schutze der Vögel nachdrücklichst eingeschärft. 10. In Angelegenheit der Bekämpfung der Nonne sind für die Gebiete der: Ortsgemeinden Allhaming, Kremsmünster, Sipbachzell und Weißklrchen Herr Joachim Achleutner in Krems münster ; Ortsgemeinden Garsten, Losenüein, Ternberg und St. Ulrich Herr Friedrich Kröger, gräfl. Lamberg'scher Oberförster in Steyr; Ortsgemeinden Gaflenz, Neustift, Weher (Theil rechtes Ennsuser) Herr Forstmeister Max Obermaier in Weher ; Ortsgemeinden Gleink, Sierning und Aschach Herr Waldemar Großmann, Oberförster in Gleink; Ortsgemeinden Großraming und Lausa Herr Wenzel Praschil, gräfl. Lamberg'scher Oberförster in Großraming ; Ortsgemeinde Losensteinleiten Herr Mich a el Frös ch l, fürstl. Auersperg'scher Forstoerwalter ; Ortsgemeinde Reichraming Herr Friedrich Ritter v. Leipper 1, k. k. Forst- und Domänen-Verwalter in Reich raming; Ortsgemünde Weher (Theil linkes Ennsuser) Herr Heinrich Karl, k. k. Forst- und Domänen-Verwalter in Altenmarkt als Delegierte der Bezirkshauptmannschaft bestellt. Dieselben haben die zur Bekämpfung der Nonne gebotenen Maß- re wln zu leiten, sowie deren Ausführung zu überwachen und sind befugt, zu diesem Zwecke im Namen der Bezirkshauptmann- schast auf Grund der 50 und 51 des Forstgesetzes und dieser Kundmachung die weiters erforderlichen Verfügungen zu treffen. Die Waldbesitzer haben ihren Anordnungen Folge zu leisten und sind die Delegierten entgegengesetzten Falles berechtigt, bei Gefahr am Verzüge für den sofortigen Vollzug der getroffenen Verfügung zu sorgen. II. Die Gemeinvevorsteher, die Gendarmerie und die Forstschutz-Organe haben dem etwaigen Vorkommen der Nonne ihr Augenmerk zuzuweuden und allsällige diesbezügliche Wahrnehmungen, sowie die Außerachtlassung ver den Wald- besitzern obliegenden Verpflichtungen oer Bezirkshauprmann- schast oder vem Delegierten anzuzeigen. K. k Bezirkshauptmannschaft Steyr, am 10. Februar 1891.
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