Amtsblatt 1891/7 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 19. Februar 1891

Amts-HM utt der k. k. MzirkshauMiannschafl 8ktM. Ur. 7. Steyr, am 19. Februar 1891. Z. 1676. Rn «üe koism. Pfarrämter uack ckie Gemeiaäe - Aorfteäaagea. Der Herr k. k. Statthalter von Oberösterreich fand sich laut des Erlasses vom 5. Februar l. I., Z. 278/kräs., über daS Gesuch der Direction des katholischen Waisenhauses in Linz bestimmt, derselben die Bewilligung zu ertheilen, zugunsten dieser Anstalt eine Sammlung milder Gaben in Oberöfterreich während der Jahre 1891, 1892 und 1893 in der Weise vornehmen zu dürfen, dass im Jahre 1891 diese Sammlung im Verwaltungsgebiete der Bezirkshaupt- mannschaflen Linz, Steyr, Kirchdorf und Wels, im Jahre 1892 in den politischen Bezirken Freistadt, Perg, Rvhroach und Schärding und im Jahre 1893 in den politischen Bezirken Gmunden, Vöcklabruck, Braunau und Ried durch ­ geführt werde. Für die zur Durchführung der Sammlung bestimmten vollkommen verlässlichen Personen wird im Namen des hohen k. k. Statthalterei - Präsidiums Linz der Herr Bürger ­ meister in Linz die Sammlungs - Certificate ausstellen, welche vor Beginn der Sammlung in jedem Bezirke von der politischen Behörde vidiert werden. Steyr, am 16. Februar 1891. Z. 1894. Rn äie Oememäe-Aorßelmngm k. k. GMarmme-PosteMomliilmäm. Der Umstand, dass der nicht activen Militärmann- schast das Tragen der Mannschastsfeldkappe oder einzelner anderen Unisormstücke bisher nicht ausdrücklich verboten war, hatte nach den in der letzten Zeit gemachten Wahr ­ nehmungen zur Folge, dass auch dem Soldatenstande nicht angehörende Personen, zumal Arbeiter, sich der erwähnten Kopsbedeckung bedienten. Dieser Missbrauch der Mannschastsfeldkappe ist aber insbesondere z. B. bei Ardeilerunruhen und Ansammlungen bedenklich. Diese schwer wiegenden Bedenken, sowie auch die weitere Erwägung, dass dem erwähnten Unsuge nur unter der Voraussetzung in wirksamer Weise gesteuert werden kann, wenn dem nicht activen Soldaten das Tragen der Mannschastsfeldkappe für sich zur Civilkleidung ausdrücklich verboten wird, haben das k. u. k. Reichskriegsministerium über eine Anregung des k. k. Ministeriums des Innern veranlasst, das im Punkte 281 des Dienstreglements für das k. u. k. Heer, I. Theil, und im Punkte 2 der dem Militärpafse beiaesügten Belehrung enthaltene, sowie in dem 8 6:3 des III. Theiles der Wehrvorschriften auf ­ genommene Verbot des Tragens der Militäruniform durch nichtactive Soldaten einvernehmlich mit den beiden Landes- Vertheidigungs - Ministerien näher zu präcisieren und lautet der bezogene Punkt in seiner gegenwärtigen Fassung wie folgt: „Dem nichtactiven Soldaten ist das Tragen der Militäruniform oder sonst einzelner Unisormstücke (wie z. B. der Feldkappe) untersagt. Wird ihm beim Uebertritte in das nichtactive Verhältnis eine Militärunisorm gegeben, so darf er sich derselben nur bis zum Eintreffen in seinem Aufenthaltsorte, dann bei einer Einrückung bedienen." Die gleichlautenden Bestimmungen werden auch in die bezüglichen Vorschriften der beiden Landwehren und bei Nachdruckauflagen der militärischen Legitimations-Documente (Militärpass und Militärschein, beziehungsweise Landwehr- Pass und Landwehrschein) in die denselben beigefügten Belehrungen ausgenommen werden. Außerdem wurde die Vorsorge getroffen, dass die nichtactive Mannschaft gelegentlich der Waffenübungen und Control-Versammlungen über dieses Verbot regelmäßig belehrt werde. Da nach dieser Verfügung des k. u. k. Reichskriegs- Ministeriums den nicht activen Soldaten das Tragen der Mannschastsfeldkappe für sich allein zur Civilkleidung aus ­ drücklich untersagt ist, dies daher umsoweniger den nicht dem Soldatenstande angehörenden Individuen gestattet sein kann, wird nunmehr auch einem in dem politischen Bezirke Steyr (Land) etwa eingerissenen Unsuge des Tragens der Uniformkappen durch hiezu nicht berechtigte Personen wirksam gesteuert werden können. Hievon setze ich infolge Erlasses des hohen k. k. Slatt- halterei - Präsidiums vom 7. Februar l. I., Z 339, die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten- Commanden mit dem Austrage in die Kenntnis, gegen alle jene, welche sich der Mannschastsfeldkappe zur Civilkleidung als Kopsbedeckung bedienen, einzuschreiten, selben das Tragen der Mannschastsfeldkappe ernstlich auszustellen und zu ver ­ bieten und für den Fall der Erfolglosigkeit hieher wegen weiterem Vorgehen die Anzeige zu erstatten. In dieser Beziehung wird noch beigefügt, dass nach 8 62 des Wchrgesetzes alle dauernd beurlaubten und die nicht in der activen Dienstleistung stehenden Personen der Reserve, Seewehr und Landwehr, dann die nicht activen Ersatzreservisten in allen ihren bürgerlichen Verhältnissen,

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