Amtsblatt 1891/6 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. Februar 1891
5 Aufträge in die Kenntnis gesetzt, bei der Controle von Viehpäsien sich nach den in dem Erlasse enthaltenen Be stimmungen genau zu verhalten. Steyr, am 3. Februar 1891. Z. 1256. An sämmtliche Gemeinde-Worstehungen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom SS. Februar 1891, Z. I4I0/I, wird die nachstehende Anordnung den Gemeinde-Vorstehungen zur genauen Befolgung und Darnachachtung hieramts kundgegeben: Es sind in jüngster Zeit der k. k. Statthalterei wiederholt Fälle zur Anzeige gebracht worden, dass in Aus- und Einlade- (B schau-) Stationen der Nachbarländer Biehtransporte aus oberösterreichischen Gemeinden beanständet wurden, weil in denselben die Maul- und Klauenseuche herrschte und weil trotz dieses Umstandes, die Thiere durch die vorgeschriebenen Viehpäffe, in welchen die seuchensreie Provenienz bestätiget wird, gedeckt waren. Zur Hintanhaltung derartiger, den Viehexport arg schädigenden, aber auch die hierländischen Behörden bloß stellender Vergänge sieht sieht sich die hohe k. k. Statthalterei veranlasst, hinsichtlich der Ausfertigung von Viehpäsien in verseuchten Gemeinddn besondere Anordnungen zu erlassen. Indem auf die bezügliche im Landesgesetz- und Verordnungsblalte für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Gnus erscheinende Kundmachung verwiesen und die genaue Durchführung und strenge Handhabung der betreffenden Anordnungen gewärtiget wird, werden hinsichtlich der im 2. Punkte zugestandenen Entscheidungen nachstehende Direktiven gegeben : Die Gestaltung der Ausfertigung der Viehpäffe in einer verseuchten Gemeinde wird vor allem von dem Stande, d. h. dem Umfange der Seuche dann von den Verkehrs- und sonstigen örtlichen Verhältnissen, welche die Gefahr der Seuchenverschleppung in sich schließen, abhängig zu machen sein. Auch ist auf die bezüglichen in den Erhebungsberichten der Seuchencommission enthaltenen Umstände bedacht zu nehmen und sind etwaige Anträge der Seuchencommission nach Thunlichkeit zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände wird dann zu entscheiden sein, ob die Sistierung der Viehpassausfertigung bloß für eine oder die andere Ortschaft angeordnet werden oder sich auf mehrere Orte oder auf die ganze Gemeinde auszudehnen hat. Grundsätzlich soll für Vieh jener Orte einer Gemeinde, in welchen eine Seuche konstatiert worden ist, die Ausfertigung der Viehpäffe auch für den inländischen Verkehr für die Seuchendauer eingestellt und nur für die thatsächlich seuchenfreien Orte der betreffenden Gemeinde gestattet werden. Steyr, 3. Februar 18SI. Z. S38. Ä» alle Gemeine-VoHckMM betreffend die Anmeldung der Dampfdreschmaschineubetriebe zur Unfallversicherung. Es gelangte zur hierämtlichen Kenntnis, dass von vielen Landwirten alljährlich Dampsdreschmaschinen ver wendet werden, ohne dass deren Betrieb zur Unfallver sicherung angemeldet wurde. Die Gemeindevorstehungen werden beauftragt, jene Oekonomen, welche Dampfdreschmaschinen — wenn auch nur leihweise benützen, auf die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung bei jeder sich darbietender Gelegenheit auf merksam zu machen, beziehungsweise hieher zur Anzeige zu bringen. Steyr, am 9. Februar 1891. Z. 1424. Na sämmtlilke Oi'memlle - AorkeäMgm aail k. k. Oeallarmerie-Nostea-Eommaacken. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 2. Februar 1891, Z. 1687/1, ist die nachstehende und auch hinauslangenoe Kundmachung in der ortsüblichen Weise zu verlautbaren und sind die Beschauorgane hievon entsprechend zu informieren, Kundmachung betreffend die Bieh Ausfuhr mit der Eisenbahn aus dem Bezirke Böcklabruck. Zur wirksamen Hintanhaltung der Verschleppung der Maul und Klauenseuche aus dem politischen Bezirke Böcklabruck durch den Eisenbahnverkehr nach anderen Ländern findet die Statthalterei die Verfrachtung von lebenden Wiederkäuern (Rindern, Schafen, Ziegen) und Schweinen in den Stationen Breitenschützing, Schwanen- stadt, Atlnang-Puchheim, Böcklabruck Timelkam, Redl-Z'ps, Böcklamarkt nnd Frankenmarkt nach Eisenbahnstationen außerhalb Oberösterreich bis auf weiteres zu untersagen. Diese Verfügung tritt mit dem Tage der Verlaut barung in der „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit und werden Ueberlretungen derselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, geahndet werden. Steyr, am 6. Februar 1891. Z- 1343. An die Hemeinde-Aorsteyungen. Der steiermärkische Landesausschuss hat mit Note vom 15. Derember 1890, Z. 22.721, die k. k. Statthalterei in Graz ersucht, die Notionierung des Georg Kuchar, Müllers, zuständig nach der Gemeinde Wischberg, Bezirk Petlau, als Spitalsvaganten bezüglich der öffentlichen Krankenhäuser außer Steiermark mit dem Bemerken zu veranlassen, dass vom fleiermärkischen Landesfonde nur dann für diesen Vaganten Krankenverpflegskosten vergütet werden, wenn dessen absolute Unabweisbarkeit zur Zeit der Spitalsaufnahme durch das ärztliche Parere nachgewiesen erscheint. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 26. Jänner 1891, Z. 786/Il, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, auch die im Gemeindegebiete befindlichen Krankenhausverwaltungen mit dem Bemerken aufmerksam zu machen, dass Georg Kuchar von seiner HeimatSgemeinde
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