Amtsblatt 1891/6 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. Februar 1891

verbreitet werden können, so ist die politische Landesbehörde ermächtigt, auch rücksichtlich solcher Thiere Viehpässe für den Austrieb aus Märkte und Auclionen, sowie für den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen anzuordnen. „Der Ausstellung der Viehpäffe hat die Beschau der Thiere durch einen Sachverständigen vorauSzugehen. „Findet ein Abverkauf von Vieh oder eine Veränderung m der Zahl der Thiere überhaupt während des Transportes statt, so ist dies von dem Gemeinde-Bor stände, beziehungs ­ weise von dem zur Vertretung des Gemeinde-Vorstandes in ortspolizeilichen Geschäften bestimmten Organen desjenigen Ortes, wo die Veränderung staltgesunden hat, aus dem Vieh ­ passe unter Angabe der Veranlassung zu bemerken. „Der Mangel eines Viehpasses, sowie Unrichtigkeiten desselben, insbesondere Mängel bezüglich der Uebereinstimmung der Stückzahl nnd Merkmale der Thiere schließt die sofortige Zulassung solcher Thiere von Viehmärkten, Thierschauen und vom Transvorten auf Eisenbahnen und Dampfschiffen aus. Wo solche Thiere betroffen werden, sind dieselben auf Kosten der Eigenthümer einer thierärzlichen Beschau zu unterziehen und nur in dem Falle, als sie gesund und rücksichtlich ihrer Provenienz sür unverdächtig befunden werden, unter Aus ­ stellung eines neuen Viehpasses, auf welchem der stattgehabte Vorgang zu bemerken ist, zum weiteren unbehinderten Verkehr zuzulaffen. Im gegentheiligen Falle ist das den Umständen Angemessene vorzukehren." Die Gemeinde-Vorstehungen haben demnach sich diese »liuou vor Augen zu halten und auf alle Viehhändler, welche nur zu oft diese gesetzlichen Vorschriften umgehen, ein besonderes Augenmerk zu richten, Uebertretungen des Hausier- verbotes, d. h. das Heruwziehen mit Rindern und Schweinen von Ort zu Ort, von Gehöft zu Gehöst, unnachsichtlich den kompetenten Behörden anzuzeigen, bei Unrichtigkeiten oder bei Mangel eines Viehpasses ic. die ganze Triebherde des betreffenden Händlers sofort zu conlumacieren, dieselbe auf Kosten der Partei einer thierärztlichen Beschau zu unter ­ ziehen und nur in dem Falle, als diese gesund befunden wird, dem unbehinderten weiteren Verkehr zuzulaffen. Die stete Controle der Viehpäffe ist namentlich im Luge zu behalten und bei der Revision der Viehpäffe aus Viehmärklen insbesondere unnachsichtlich auf den Vollzug der Bestimmungen des »line» 12, beziehungsweise 16, der Vollzugsvorschrift zu ß 8 des Thierfeuchengesetzes zu dringen, jeden ohne Ausnahme zu beanständen und zur Anzeige zu bringen und überhaupt auch nicht die unbedeutendste Ab ­ weichung von den bezüglichen gesetzlichen Normen zu gestatten. Nicht minder ist darüber zu wachen, dass die Treiber von Viehherden der ihnen im ß 11, Absatz 1, auserlegten Verpflichtung, die Triebherden von 5 zu 5 Tagen durch einen Thierorzt untersuchen zu lassen, thatsächlich nach ­ kommen und dass dem Abhalten von Winkelmärkten ge ­ steuert wird. Da noch immer die Wahrnehmung gemacht werden musS, dass die Gemeinde-Vorstehungen jener Gemeinden, deren Gebiet die Triebe passieren, in der größten Sorg ­ losigkeit es in der Regel nicht nur allein verabsäumen, sich von dem unverdächtigen Zustande der Thiere und der Ordnungsmäßigkeit der Viehpäffe die Ueberzeugung zu ver ­ schaffen, sondern ohne jede Einsprache auch den Abverkauf der Thiere im Herumzieben gestatten, wird in Hinkunft un ­ nachsichtlich gegen derartige Uebertretungen mit der größten Strenge das Amt gehandelt werden. Ich verweise demnach die Gemeinde-Vorstehungen noch ­ mals mit allem Nachdrucke auf ihre Verpflichtungen (lit. ä des ß 4 des Gesetzes vom 30- April 1870, R.-G.-Bl. Nr. 68), erwarte eine genaue Befolgung dieser Weisungen und setze hievon die k. k. Gendarmerieposten-Commanden mit dem Auftrage in die Kenntnis, die Gemeinde-Vorstehungen bei Handhabung dieser Bestimmungen zu unterstützen und jede Uebertretung derselben den kompetenten Behörden zur Anzeige zu bringen. Steyr, am 20. Jänner 1891. Z- 1140. — An sämmtliche Gemeinde - Morstehungen. Zufolge Erlasses vom 27. Jänner 1891, Z. 1347/1, ist mir Bezus auf die hocddorlige Kundmachung vom 6. December 1890, Z. 17.561 (Amtsblatt Nr. 50), die nachstehende Kundmachung in den interessierten Kreisen zu verlautbaren : Kundmachung betreffend die Bieheinfuhr aus Ober-Oesterreich nach Tirol- Borarlberg. Die k. k. Statthalterei in Innsbruck hat mit der Kundmachung vom 21. Jänner 1891, Z. 1.781/1, das unter dem 3. December 1890, Z. 28.064, er- lassene Verbot der Cin- und Durchfuhr von lebenden Klauenthieren aus Böhmen, Oberösterreich und Salz ­ burg nach und durch Tirol und Vorarlberg dahin abge ­ ändert, dass dieses Verbot bis auf Weiters nur mehr für lebende Klauenthiere aus Böhmen und aus den politischen Bezirken Salzburg (Land) und Braunau und Vöcklabruck (Oberösterreich) in Kraft zu bleiben hat. Steyr, am 3. Februar 1891. Z. 1»S5. Rn alle Gemeinde - AorstckMgm Mll k. k. Omckarmme - Ueber den Bericht der k. k. Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23. Jänner 1891, Z. 571, mit welchem unter Vorlage einer Eingabe des Gendarmerie-BezirkspostenS in Rohrbach angezeigt wurde, dass die k. k. Gerichte Vieh ­ pässe, welche von den controlierenden Gendarmen wegen abgelaufener Giltigkeitsdauer beanständet worden sind, bei der strafgerichtlichen Amtshandlung als zur Zeit der Be- anständung noch giltig gewesen erklärten mit der Begrün ­ dung, dass der Ausstellungstag nicht in die zehntägige Giltigkeitssrist einzurechnen sei, und um die Auslegung der bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen ersucht worden ist, wird derselben Nachstehendes eröffnet: Der Absatz 9 der VollzugSvorschrift zu §8 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-B1. Nr. 35 (Minist.-Verordn. vom 12. April 1880, R -G.-Bl. Nr. 36), enthält die Bestimmung, dass die Giltig- keit der Viehpäffe von 10 Tagen vom Datum der Aus ­ fertigung gerechnet, zu gelten hat. Mit Rücksicht auf den Wortlaut dieses Absatzes muss eine andere Auslegung der Giltigkeitsdauer der Viehpäffe als jener, wornach der Tag der Ausfertigung in die Giltigkeitsdauer mit eingerechnet wird, als den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechend angesehen werden. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und die Gendarmerie-Posten-Commanden zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 28. Jänner 1891, Z. 1386/1, mit

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