Amtsblatt 1891/4 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 29. Jänner 1891

2 stimm!,' Pure der Wählerlisten gleichzeitig mit der Äuflage des anderen Pares hieher vor- zulegen und demselben die Liste der Gemeindewahlberechtigten, welche bei der Anfertigung des obigen Pares zur Grund ­ lage diente, anzuschließeu und das Wahllocale für die Wahlmännerwahleu hieher bekannt zu geben, wobei bemerkt wird, dass nach 8 28 der Reichsraths - Wahlordnung die Wahl innerhalb des Gemeinde-Gebietes vor- znnehinen ist. Ich halte mich versichert, dass die Herren Gemeinde- Vorsteher in Erkenntnis der Wichtigkeit und Dringlichkeit dieser Amtshandlungen mich kräftigst unterstützen werden. Steyr, am 26. Jänner 1891. Z. 806. An sämmtliche Gemeinde - Vorstellungen. Volkszählung. Nach der Natur der Sache wird die vollständige Be ­ arbeitung der Ergebnisse der im Zuge tufindlicken Volks ­ zählung geraume Zeit erfordern und wird die Feststellung und Publication des definniven Resultates der Volkszählung erst in mehreren Monaten eriolgen können. Für die Administration ist es jedoch von hoher Wichtigkeit, die wesentlichsten Ergebnisse der Volkszählung, namentlich die durch dieselbe ermittelte Gesammtzahl der Bewohner baldigst, wenigstens annäherungsweise zu erfahren. Ueberdies ist es im Hinblicke auf den Umstand, dass in der Mehrzahl der Staaten Europas die Volkszählung nahezu gleichzeitig stattftndet und dass sich überall mit der Publication der approximativen Ergebnisse der Zählung beeilt wird, unerlässlich, dass auch für die im Reichsrathe ver ­ tretenen Königreiche und Länder möglichst bald mit der Er ­ mittlung und Veröffentlichung der vorläufigen Ergebnisse der Volkszählung vorgegangen werde. Zu diesem Zwecke hat das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 15. Jänner 1891, Z. 25.682, anzuordnen gesunden, dass sogleich nach dem Abschlüsse der eigentlichen Zählung und längstens bis 10. Februar 1891 für jede Oltsgemeinde aus Grund der Summar- Daten der für jede Ortschaft angesertigten Sammelbögen (Volkszählungsformular VII) eine Nachweisung über die vorläufigen Ergebnisse der Volkszählung nach dem For ­ mular u versasst und aus diesen für jede OrlSgemeirde gelieferten Nachweisen für jeden politischen Bezirk eine Nach ­ weisung nach dem Formular b zusammengestellt und diese letzteren Nachweisungen unter Anschluss der be ­ treffenden Nachweisungen nach Formular u bis läng ­ stens 15. Februar 1891 von den Bezirkshauptmann- schasten unmittelbar an die k. k. statistische Centralcommis- sion in Wien geleitet werden. Behufs der exakten und zeitgerechten Durchführung dieser Anordnung ist laut hohen Statthalterei-Erlaffes vom 10. Jänner 1891, Z. 926/11, folgendes zu beachten: Vor ollem muss erneuert darauf hingewiesen werden, dass die einen integrierenden Bestandtheil des Gefitzes vom 29. März 1869, N.-G.-Bl. Nr. 67, bildende Volkszählungs ­ vorschrift als äußersten Termin für die Durchführung der eigentlichen Zählung den Schluss des Monates Jänner sest- fetzt- Damit dieser Termin unbedingt und unter allen Um ­ ständen eingehalten werde, ist bereits mit dem Erlasse des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 26 Augusi 1890, Z. 17.410, Statlhalterei-Jnlimation vom 30. August 1890, Z. 12.584/11, hierämtlichen Erlasses vom 4. September 1890, Z. 9538 a b Nr. 36, aus die große Wichtigkeit der genauen Einhaltung dieser Zeitbestimmung besonders aufmerksam ge ­ macht und angeordnet worden, dass von vorneherein der 20. Jänner l. I. als Abschlusstermin für das Zählungs- aeschäst in Aussicht zu nehmen sei, damit auch im Falle sich ergebender Störungen oder bei nothwendig werdenden Ergänzungen und nachträglichen Erhebungen der durch das Gesetz b-stimmte äußerst« Termin (31. Jänner) zuverlässig eingehalten werde. Es muss daher unbedingt daraus gerechnet werden, dass längstens bis 31. Jänner l. I. die eigentliche Zählung, einschließlich der durch die Volkszählungsvorschrift ungeord ­ neten Prüfung der Anzeiqezettel und Aufnahmsbogen völlig und zur Gänze abgeschlossen werde. Parallel mit dem Fortgange des Zählungsgsschästes hat auch die Anfertigung der Sammelbögen (Volkszählunqs- formular VII), welche der Gemeindevorsteher für jede Ort ­ schaft zu verfassen hat, zu erfolgen. Es muss daher ange ­ nommen werden, dass die Sammelbögen gleichfalls mit Ende Jänner l. I. fertig gestellt sein werden. Am Schlüsse der Eintragungen jedes Sammelbogens sind die Summen für die Oclschast zu ziehen. In der ersten Spalte des Sammelbogens ist als Summe die Anzahl der im Sammelbögen verzeichneten Häuser einzutragen. Bei der Herstellung des Sammelbogens ist mit großer Genauigkeit vorzugehen und wird sich das mit der Ver ­ fassung des Sammelbogens betraute Organ Hiebei stets auch zu überzeugen haben, ob die Summierung der anwesenden Personen in den Anzeigezetleln und Umschlagsbogen be ­ ziehungsweise in den Aufnahmsbogen richtig ist. Desgleichen ist der Herstellung der Summen am Schlüsse des Sammel ­ bogens eine besondere Ausmerksamkeit zuzuwenden. Als äußerster Termin für die Herstellung, Re ­ vision und Summierung der Sammelbögen (Formular VII) wird der 3. Februar bestimmt. Belangend die Versassung der oben erwähnten Nachweisung über die vorläufigen Er ­ gebnisse der Zählung nach Formular u, Nachweisung für die Ortsgemeinden, wird bestimmt, dass diese Nachweisungen von den Gemeinden anzusertigten und — wie oben erwähnt — längstens bis 10. Februar l. I. der Vorgesetzten Bezirkshauptmannschaft vor- zu legen find. Ueber die Verfassung des in Rede stehen ­ den Formulars (Formular n) enthält dasselbe die erforder ­ lichen Andeutungen. Hievon setze ich die Gemeindevorstehungen in die Kenntnis mit dem Aufträge, sich die Herstellung, Revision und Summierung der Sammelbögen auf das eifrigste an ­ gelegen sein zu lassen, die Richtigkeit der Summierung stets zu controlieren und bei eigener Verantwortung so ­ fort Sorge zu tragen, dass die Nachweisungen nach Formu ­ lar u rechtzeitig, das ist längstens bis 10. Februar 1891, hieher vorgelegt werden. Dieser Termin ist als End ­ termin gewissenhaft einzuhalten und werden manche Ge ­ meinden wohl selbst in der Lage sein, die Nachweisung schon einige Tage früher hieher vorzulegen. Schließlich bemerke ich noch, dass das Formular u zur Reinschrift zu verwenden ist und daher in demselben keine Streichungen rc. vorgenommen werden dürfen. Steyr, 22. Jänner 1891.

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