Amtsblatt 1891/4 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 29. Jänner 1891

Amt8-HOIutt der k. k. MzirkshairpInmimschM 8leqr. Ur. 4. Steyr, am 29. Jänner 1891. Z. 1039. An llie Oememlle-Vorjielmngm. Reichsrathswahl. Laut der gleichzeitig hinansgelangenden, thunlichst zu verlautbarenden Kundmachung des Herrn Statthalters von Oberösterreich vom 26. Jänner l. I., Z. 273/b'cä8., wurde die Vornahme allgemeiner Neuwahlen im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns für das Abgeordnetenhaus des Reichsrathes angeordnet und zur Wahl der Reichsraths- Abgeordneten der Landgemeinden der 28. Fe ­ bruar 1891 und zur Wahl der Städte (Städte, Märkte, Jndustrialorte) der 2. März 1891 bestimmt. Die Herren Gemeinde-Vorsteher werden demnach auf ­ gefordert, aus den bei der letzten Neuwahl der Gemeinde- Vertretung richtig gestellten Listen der Gemeindewähler die Liste der nach ß 9 des Gesetzes vom 2. April 1873, R.-G.-Bl. Nr. 41, und nach dem Gesetze vom 4. O c- tober 18 8 2, R.- G.- B l. N r. 1 4 2, zur Wahl in den Reichsrath, beziehungsweise zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindemitglieder sogleich nach Erhalt der Drucksorten derart anzusertigen, dass unmittelbar nach Erhalt dieses Erlasses, beziehungsweise der Drucksorten die von dem Gemeindevorsteher angefertigten Wählerlisten für die Wahl der Wahlmänner längstens binnen 3 Tagen, sowie jene der Städte und Jndustrialorte nach Vorschrift des Z 25 der R.-R.-W.-O. binnen 8 Tagen im Amtslocale der Gemeinde aufgelegt werden können und die vorschrifts ­ mäßige Kundmachung hierüber mit dem 8tägigen Recla- mations-Termine veranlasst werde. Hiebei wird bemerkt, dass die im Gesetze festgestellten Reclamationstermine u. s. w. genau zu beachten sind und behufs der Controle sohin auf den bezüglichen Kundmachungen u. s. w. der Tag der Affichierung und Abnahme genau ersichtlich zu machen sein wird. Ueber den Gebrauch der Drucksorten enthalten die ZZ 39, 42, 43 und 44 der R.-R.-W.-O. die Aufklärung. Bezüglich der Wahl der Wahlmänner sind zunächst die 88 7, 10, 28, 29, 30 und bezüglich der Anfertigung der Wählerlisten die 88 24, 25 und 26 der R.-R.-W.-O. maßgebend. Es ist Hiebei besonders zu beachten, dass die sämmtlichen Wählerlisten in ckuplo und mit alphabetischer Ordnung der Wähler (und nicht nach der Höhe des directen Steuerguldens abwärts gereiht) anzu- fertigen und bei dem ganzen Wahlgeschäfte nur die von hier aus hinauslangenden Drucksorten zu verwenden sind. Das eine Pare der Wählerlisten ist zur Auflegung in der Gemeinde und zur Evidenzhaltung für künftige Wahlen, das zweite Pare zur Vorlage hieher behufs der Entscheidung allfälliger Reclamationen und zum Gebrauche beim Wahlacte selbst bestimmt. Die Herren Bürgermeister von Hall, Neuhown, Sier- ning und Weher werden bezüglich der Verfassung der Wählerlisten zur Wahl der Wahlmänner insbesondere auf die Bestimmungen des 8 7 des gedachten Gesetzes vom 4. October 1882, R-G.-Bl. Nr. 142, aufmerksam gemacht, wonach sohin die mit den obengenannten Ortschaften zu einer Ortsgemeinde vereinigten (bäuerlichen) Ortschaften nicht mit den Jndustrialorten, sondern als Landgemeinden zu wählen haben. Zugleich werden der Herr Bürgermeister in Krems ­ münster und jene der übrigen Jndustrialorte aus den 8 8 obigen Gesetzes hingewiesen, wornach jeder in die Wähler ­ classe der Städte eingereihte Ort zugleich Wahlort ist und daher am 2. März l. I. die Wahl des Abgeordneten dieser Wählerclasse an jedem der genannten Orte selbst stattfindet. Jeder Wahlact ist behufs größerer Uebersichtlichkeit mit einem Umschlagbogen (Titelbogen) zu versehen und bei den Wahlmännerwahlen in demselben bei dem Worte Wahl- Bezirk jener Gerichtsbezirk anzuführen, welcher bei Festsetzung der Wahlbezirke im Anhänge der Reichsraths-Wahl-Ordnung zuerst angeführt ist, während bei den Wahlacten der Wähler- Classe der Städte (Jndustrialorte) jener Ort anzusetzen ist, welcher bei Festsetzung der Wahlbezirke im Anhänge zur Reichsraths-Wahl-Ordnung zuerst angeführt erscheint und wo die Hauptwahl stattfindet. Im weiteren mache ich die Herren Gemeinde-Vorsteher auch auf die Bestimmungen des § 9 des Gesetzes vom 4. October 1882, R.-G.-Bl. Nr. 142, besonders aufmerksam, wornach in der Wählerclasse der Städte und Landgemeinden auch jene Gemeindemitglieder zur Wahl der Abgeordneten, beziehungsweise der Wahlmänner berechtiget sind, welche eine Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen directen Steuern von mindestens Fünf Gulden zu entrichten haben und den sonstigen Bedingungen des Wahlrechtes zum Reichsrathe entsprechen. Auch ist endlich wohl zu berücksichtigen, dass das Wahlrecht für die Reichsrathswahlen auch nach jenen Normen zu beurtheilen ist, welche für das Wahlrecht zum Landtage gelten, sonach außer den Bestimmungen der Reichsraths - Wahlordnung auch der Inhalt der 88 12 und 14 der Landtags-Wahlordnung in Betracht zu kommen hat. Schließlich werden die Herren Gemeinde-Vorsteher aufgefordert, das zum hierämtlichen Gebrauche be ­

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