Amtsblatt 1891/1 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 8. Jänner 1891
3 Z. 14.215. An sämmtliche Gemeinde-Worsteßungen. Das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung hat unterm 22. September 1890, Nr. 2363/11 a ?rus8., hieher eröffnet, dass die in Gsmäßheit der U 4 — 7 der Beilage L oer mit dem Statthalterei-Erlasse vom 30. Jänner 1882, Z. 772/IV, der k. k. Bezirkshaupt- mannschast zugekommenen Verordnung des gedachten hohen Ministeriums vom 6. Jänner 1882, Nr. 11.079/11 ox 1881, alljährlich durchzusührenden Nachweisung und Evidenzstellung der Zahl der Pferde (Tragthiere) im Jahre 1891 vorläufig zu unterbleiben hat. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen infolge hohen Statthalterei-EclasseS vom 26. December 1890, Nr. 18.465, mit dem Bemerken in die Kenntnis gesetzt, dass für die im Jahre 1891 in Aussicht genommene Zählung und Classification der Pferde besondere Weisungen nachfolgen werden. Steyr, am 30. December 1890. Z. 12.632. An sämmtliche Gemeinde - WorsteHungen. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat laut des mit dem hohen Statthaltern Erlasse vom 23. November 1890, Z. 16.775, intimierten Erlasses vom 14. November 1890, Z. 23.322, die nach § 9 des Gesetzes vom 10. Juni 1869 (R.-G.-Bl. Nr. 113) von den Gemeinden für das Reichsgesetzblatt zu leistende Vergütung für den Jahrgang 1891 aus den Betrag per 2 sl., d. i. zwei Gulden per Exemplar festgesetzt. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen mit der Aufforderung in die Kenntnis gesetzt, diesen Betrag mittelst Gegenschein nach dem mit dem hierämtlichen Erlasse vom 23. Februar 1881, Z. 415, vorgezeichneten Formulare binnen 8 Tagen anher zu senden. Steyr, am 3. Jänner 1891. Z. 11- An sämmtliche Gemeinde - Worsteyungen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden aufgefordert, die Nachweisung der Gemeinde-Voranschläge pro 1889 nach den im Amtsblatts Nr. 20 pro 1888 vorgeschriebenen Formulare und unter genauer Beobachtung der dort gegebenen Directiven sogleich zu versassen und unter Anschluss einer Ab schrift des Präliminares pro 1889 bis 15. Jänner l. I. ohne Terminüberschreitung anher vorzuleqen. Sowohl das Formular, als auch die Abschrist des Präliminares sind zu datieren, vom Gemeinde-Vorsteher zu unterfertigen und ist das Gemeindesiegel beizudrucken. Steyr, am 1. Jänner 1891. Z. 61. Nil sämmtliche Oememäe-NoHeiiMgen. Behufs rechtzeitiger Verfassung deS im Z 154:1 lit. o W.-B. I. Theil vorgeschriebenen Ausweises über die Stellungsauslagen ergeht der Auftrag, in dem unüber« schreitbaren Termine bis 20. Jänner l. I. den Ausweis über die Stellungsauslagen in der Gemeinde unter Benützung des vorgeschriebenen Formulares, Muster 39, anher vorzulegen. Steyr, am 3. Jänner 1891. Z. 94. Rn sämmtliche OeMmäk'^ochckMgm. Zufolge Statthalterei - Erlasses vom 28. Jänner 1882, Z. 1248/1, und mehrerer darauf Bezug habender späterer Erlässe, insbesondere jenes vom 4. December 1890, Z. 17.416/1, sind von den 25 Tabellen der Forst- und Jaqdstatistik die Ausweise VII, VIII, IX, X, XII, XIX u, XIX b, XXI, XXII unv XXIII alljährlich, die Aus weise I — bis inclustve VI, XI, XIII — bis inclusive XVIII, XX und XXIV alle 5 Jahre, sohin jetzt ferner pro 1895, 1900 u. s. w. zu verfassen und vor zulegen. Da der Ausweis über das alljährlich zum Abschüsse gelangende Wild (Tabelle XXI) stets Ende Februar der hohen k. k. Statthalterei in Linz zu unterbreiten ist, so haben die Gemeinde-Vorstehungen das Ausweis-Formular in Evivenz zu halten und die fragliche Tabelle derart ausgetüllt, dass das abgeschossene Wild getrennt fürdieGemeinde- jagd unv jedes einzelne Eigenjagdgebiet nach gewiesen erscheint, zuverläßig bis 15.Februar jeden Jahres anhereinzubringen, um die bezirks weise Zusammenstellung und Weitervorlage rechtzeitig vor nehmen zu können. Steyr, am 3. Jänner 1891. 3- 67. Rn äie Oememäe - VoHckMgm. Zufolge Erlasses der hohen k. k. o.-ö. Statthalterei oom 30. December I8S0, Z. 18 493/1, werden die Gemeinde- Vorstehungen von der nachstehenden und zugleich hinaus- langenden Kundmachung mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, dieselbe in der ortsüblichen Weise umgehend zu oerlautbaren. Z. 18 493/1 Kundmachung betreffend die Einfuhr lebenden Rindviehes aus Oesterreich. Ungarn nach Deutschland. Der deutsche Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. December 1890 beschlossen, dass die Landesregierungen ermächtigt werden, die Einfuhr von lebendem Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn in gröbere Städte, welche öffentliche Schlachthäuser besitzen, unter der Bedingung zu gestatten, dass die Thiere u) an der Grenze mit Ursprungs- und Gesundheits zeugnis, sowie mit der Bescheinigung darüber versehen sein müssen, dass am Herkunftsorte und in einem Umkreise von mindestens 20 Kilometern um denselben innerhalb der letzten dreiMonate ein Lungenseuchen- fall nicht ausgetreten ist ; b) beim Eintritt in das deutsche Gebiet durch beamtete Thierärzte untersucht und gesund befunden worden sind ; v) direct und ohne Umladung in plombierten Wagen bis zu ihrem Bestimmungsorte mit der Eisenbahn über geführt und dort auf einer für anderes Vieh nicht zu be- nützenden Rampe ausgeladen werden; ä) daselbst nur in einem unter ständiger Controls be amteter Thierärzte stehenden öffentlichen Schlachthause als bald geschlachtet, bis dahin aber von anderem Vieh getrennt gehalten und aus dem Schlachthause lebend nicht entfernt werden ;
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