Amtsblatt 1891/1 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 8. Jänner 1891

2 Z. 14.330. An die Gemeinde-Worstehungen. Volkszählung. Da zur Verfassung der Ortsübersichten und der Ge ­ meinde-Uebersicht es im Sinne der Belehrung IX und X der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 9. Au ­ gust 1890 erforderlich ist, sich zweckdienlicher Hilf Stab ei ­ len zu bedienen, in welchen die nach den einzelnen Rubri ­ ken dieser Uebersichten nothwendigen Einzelndaten aus den Aufnahmsbogen zusammengestellt und sohin summarisch in die OrtS- eventuell Gemeinde-Uebersicht übertragen werden, so mache ich die Gemeinde-Vorstehungen aufmerksam, dass die Haas'sche Buchdruckerei in Steyr über meine Anregung solche Hilfstabellen auflegt>> und verweise diesbe ­ züglich auf das am Schlüsse dieses Blattes stehende Inserat der gedachten Druckerei. Jnsoferne daher Gemeinde-Vorstehungen aus solche Hilfstabellen, welche die richtige Orts- und Gemeinde-Ueber ­ sichten sehr erleichtern, refleclieren, so wollen selbe den Be ­ darf binnen 14 Tagen der Druckerei Haas bekannt geben. Diese Tabellen sind so eingerichtet, dass für jede Ortschaft 1 Bogen erforderlich wird und enthalten selbe bei praktischer Linieneintheilung nachfolgende Titel: 1. Anwesende in dem im Reichsrathe vertretenen Ländergebiete zuständige Bevölkerung nach derUmgangS- spra cke. 3. Anwesende (einheimische und fremde) Bevölkerung nach Religion und Bildungsgrad, dann Gebrechliche. 3. Anwesende einheimische und fremde Bevölkerung und abwesende Einheimische und 4. Anwesende einheimische und sremde männliche Bevölkerung nach dem Alter und Stand rc. 5. Uebersicht über häusliche Nutzthiere und deren Besitzer. Steyr, am 31. December 1890. Z. 91. An äie Omelncke-AoHckMgm. Es kommen trotz mehrmaliger Belehrungen bei den Amtstagen und im Amtsblatts noch immer Fälle vor, dass Gewerbe auf den Namen des Besitzvorgängers aus Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen unter Fortzahlung der diesem vorgeschriebenen Steuer Weilerbetrieben werden, ohne dass die bezügliche Partei das Gewerbe auf ihren Namen an ­ gemeldet, respective die bezügliche Concession für sich erwirkt hätte. Dieser eigenmächtige Vorgang verstößt sowohl gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung, als auch gegen die Erwerbsteuervorschriften. Es werden daher die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, die betreffenden Parteien zur sofortigen Anmeldung des Ge ­ werbes für ihre Person, wenn das Gewerbe ein freies oder handwerksmäßiges ist, und bei concessionierten Gewerben zur Einbringung des bezüglichen Concessionsgesuches, sowie auch zur Rücklegung der von ihnen benützten, aus fremden Namen lautenden Gewerbscheine, Concessionen und Erwerbsteuer ­ scheine aufzufordern, da sonst strenge genommen die Straf, amtshandlung im Sinne der Gewerbe-Ordnung gegen sie platzgreifen müsste. Steyr, 3. Jänner 1891. Z. WO. An sämmtliche Gemeinde - Morstehungen. Dieselben werden hiemit auf den im Reichsgesetzblatte Nr. 807 ox 1890 mit Verordnung des Ministeriums für Landesvertheidigung vom 28. November 1890 publicierten Auszug aus der Wchrvorschriften III. Theil, enthaltend die Evidenzvorschrift für die Personen des Mannschafts st andes des Heeres und der Kriegs ­ marine, durch welche die bisherige Evidenzvorschrift I. Theil für das k. k. Heer und die k. k. Kriegsmarine vom Jahre 1887, soweit selbe seit dem e rscheinen der Wehrvorschriften II. Theil noch in Geltung war, nebst allen einschlägigen Verordnungen nunmehr vollständig außer Kraft gesetzt wird, besonders aufmerksam gemacht. Die Kenntnis der Bestimmungen dieses Auszuges ist für die Gemeinden und für die Personeu des Mannschasts- standes des Heeres und der Kriegsmarine von Wichtigkeit. Ich fordere daher die Gemeinde-Vorstehungen aus, sich mit den Bestimmungen dieser Vorschrift ehestens vertraut zu machen, damit diese Normen genaue Beachtung finden, und ist auch Sorge zu tragen, dass auch noch weiters die be- theiligten Kreise der Bevölkerung in entsprechender Weise über die für sie wissenswerten neuen Bestimmungen Kenntnis erlangen. Schließlich bemerke ich noch, dass die im Vorrathe befindlichen Drucksorten alten Musters aufgebraucht werden können. Steyr, am 4. Jänner 1891. Z. 11.520. Na sämmtliche OeMmäe-AorstckMgm. Im Sinne des Punktes 157 der Landsturm-Verord ­ nung ox 1889 besteht hieramts noch ein Bedarf von zwölf Conducteuren. Der Conducteur muss dem Stande der Landsturmpflichtigen angehören ; darf, wenn aus dem I. Auf ­ gebote entnommen nicht im Heere (Kriegsmarine), Landwehr oder deren Ecsatzreserven und in der Gendarmerie gedient haben; wenn er aber aus dem II. Aufgebote fürgewählt wird, darf unter den „Gedienten" nur auf solche gegriffen werden, welche bei der Cavallerie der Traintruppe gedient haben. Der Conducteur muss des Lesens, Schreibens, Rech ­ nens, des Fahrens und des Reitens kundig und ein Mann sein, der sich guten Leumundes erfreut. Es ergeht an die Ge ­ meinde-Vorstehungen der Auftrag unter Zuhilfenahme der Sturmrollen, oder aus den in dortiger Gemeinde ansässigen fremden Landsturmpflichtigen — woferne dieselben nicht ohnehin bereits eine Widmung für den Mobilisierungsfall besitzen — geeignete Persönlichkeiten vorzuwählen und die ­ selben unter Angabe ihrer Geburts-, Wohnungs- und Be ­ schäftigungsdaten, sowie unter Bekanntgabe ihrer etwaigen früheren Militäreigenschast (Truppenkörper-Charge) zuver ­ sichtlich bis 14. Jänner l. I. anher namhaft zu machen oder innerhalb dieses Termines die Fehlanzeige zu er ­ statten. Ich empfehle übrigens den Herren Gemeinde-Vor ­ stehern bei persönlicher Verantwortung die Ein ­ leitung der umfassendsten Erhebungen und der wahrheits ­ getreuen Berichterstattung. Steyr, am 5. Jänner 1891.

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