Amtsblatt 1890/52 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Dezember 1890

7 und zur unverweilten Verständigung der mit der Zählung betrauten Organe in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 29. December 1890. Abschrift der Abschrift eines Erlasses des k.k. Ministeriums des Innern, ddo. 18. Jän ­ ner 1881, Nr. 789, an sämmtliche politischen Landesbehörden. Von Seite einer politischen Landesstelle wurde die Anfrage gestellt, wie bei der Volkszählung, beziehungsweise bei der Ausfüllung der Rubrik VI der Anzeigezettel und Ausnahmsbogen jener Individuen zu behandeln seien, bei denen nicht nur die Heimaiszuständigkeit, sondern selbst der Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit zweifelhaft, das heißt nickt mit Bestimmtheit sestzustellen ist, ob sie In- oder Ausländer seien. Diese Anfrage hat das hohe Ministerium des Innern folgendermaßen beantwortet: Die Regel bei der Volkszählung bildet jedenfalls sckon vermöge der Ueberzahl der österreichischen Staatsbürger die österreichische Staatsangehörigkeit der zu zählenden Individuen. Die ausländische Staatsbürgerschaft eines zu zählenden Jndividiums ist jedenfalls eine Ausnahme und muss daher bezüglich der Volkszählung nackgewiesen sein. Ein Jndividium, welches sich in irgend einer Ortschaft aushält, ohne dass der Beweis seiner ausländischen Staatsbürgerschaft vorliegen würde, fällt demnach naturgemäß in die Kategorie der in der Ortschaft sich anshaltenden fremden Individuen, deren Heimatrecht nicht nachweisbar ist, die daher nach Z 14 der Volkszählungs-Vorschrist als in der Gemeinde des Zählungs- ones heimatberecktigt einzutraqen sind, was nach den mit der Minisierial-Brordnuno vom 6. August 1880, R.-G.-Bl. Nr. 103, publ eierten Belehrungen zur Ausfüllung des Anzeigezettels und des Ausnahmsbogens unter ausdrücklicher Beisetzung Vorschrift" der Worte „nach Z 14 der Volkszählungs- zu geschehen hat, wodurch die Gemeinden auch in einer sür sie erkennbaren Weise selbst vor der ohnehin ganz unqegrttndeten Besorgnis der Consequenzen der Eui- tragung einer solchen Person als in der Gemeinde H imot- berechligt geschützt werden sollen. Selbstverständlich unterliegt es keinem Anstanbe bei solchen Personen in die Rubrik „Anmerkung" den Umstand noch spec ell zu verzeichnen, dass ihre österreichische Staatsbürgerschaft zweifelhaft sei, wodurch noch des Weiteren den aus der Art der Eintragung in die Rubrik VI etwa besorgten Konsequenzen vorgebeugt werden kann. Dies? Weisung wird der k. k. rc. zur Darnackachtung und sosonigen Verlautbarung an die untenstehenden Zählungs- Behörden und Organe bckanntgegeben. Wien, den 18. Jänner 1881. Für den k. k. Minister des Innern : Breisky m. p. Z. t3.080. An sämmtliche Gemeinde - Dorsteyungen. Im Nachhange zum hierämtlichen Erlasse vom 29. No ­ vember d. I., Z. 12.195 (Amtsblatt Nr. 48), wird den Gemeinde - Vorsehungen eröffnet, dass unter einem auch die Drucksorte zur Anfertigung der Gemeinde-Uebersicht zur Versendung gelangt. Steyr, am 28. December 1890. Z. 13.752. Rk sämmtliike Oemein,cke-NoBckMM. Auf Grund des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei Linz vom 4. December l. I., Z. 17 .416/1, sind über An ­ ordnung des hoben k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 10. Juni 1879, Z. 5963/251, und vom 10. März 1886, Z. 1005/128, sür die forstliche Statistik mehrfache forst- und jaqdstatistische Daten zu erheben, in tabellarische Form zusammenzustellen und sür das Jahr 1890 in Borlage zu bringen. Die Gemeinde-Vorstellung erhält separat die Formularien der Tabellen XIII, XIV, XVII, XX, XXI und XXIV mit der Weisung zugesandt, bezüglich der im Gemeindebereiche vorhandenen Forstwirte und Forsiscbutz- organe, der bestehenden Brettsägen, der ständigen Meiler ­ köhlereien, der Jagdgebiete, getrennt nach Eigenjagden und verpachteter Genuindejagd, des im Jahre 1890 ;um Abschuss gelangten Wildes und des Standes des Jagvaussichts. Personales mit Ende 1890 die erforderlichen Daten zu erheben und in den betreffenden Rubriken vorzutragen. In dem Vorlageberichte sind aä Tabellen XIV und XVII auch noch die Abnehmerkreise und die Verkehrswege, auf denen das verarbeitete Rohholz gebracht wird, namhaft zu machen. Nachdem kohlunqen im die Zusendung meines Wissens Holzstoffsabriken, Oftnver- Gemeindegebite nicht bestehen, so entfällt der hieiür entworfenen Tabellen In die Tabelle XVII sind nur die stabilen Köhlereien auftunehmen un) bezüglich der übrigen nicht ständigen Meilerköhlereien die Daten in Berichtssorm anzugeben. Weiters sind für die Lieferung der verschiedenen Forst- Producte (Nutz- und Brennholz, Holzkohle, Harz, Pech, Sumach, Waldsrüchte, Gerbestoffe, Blüten, Samen, Bast rc.) dte zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel im Berichte unter Angabe der Länge in Kilometern oder Weggehstnnden barzulegen. Sie haben sich natürlich nur auf die Haupt ­ verkehrsadern zu beschränken und sind die Transpoclmttlel, welche zur unmittelbaren Ausbringung aus dem Walde dienen (Riesen, Wege, Rollbahnen rc.), gänzlich außer Acht zu lassen. Ferner ist der ortsübliche, durch Beneficien nicht beeinflusste bare Taglohn für Waldarbeilen sür Männer, Weider und Kinder bei acht-. nenn-, zehn- und eilfstündiger Arbeitsdauer ( xclusive MittaqSrasy anzugeben. In Tabelle XX sind die Eigenjagdgebiete einz ln anzusühren, die Name» der Jagdinhaber in der Anmerkung auszusühren, fern r die Größe der Jagdgebiete, sowie die Jagdpachtzinse der Gemeindejagden und der erpachteten Elgenjagden bekanntzugeben. In Tabelle XXIV sind außer der Gesammtzahl des Jagdaussichis > Personales auch die einzelnen Jagdschutzorgane mit Vor- und Zunamen und der Erläuterung, ob selbes für die Gemeindejagd oder eins Eigenjagd bestellt ist, also Nominativ bekanntzuqeben. In Tabelle XXI ist das abgeschvssene Wild getrennt sür die Gemeindejagd und die einzelnen Eigenjagdgebiete nachzuweisen. Die fraglichen Nachweisungen sind zuv er lä s si g bis 15. Februar 1891 anher einzusenden. Die genaueste Einhaltung des gestellten Termines wird den Gemeinde-Vcrstehungen hiermit nachdrücklichst zur Pflicht gemacht. Steyr, am 19. December 1890.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2